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   BGH, 21.01.2010 - I ZB 74/08   

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https://dejure.org/2010,5959
BGH, 21.01.2010 - I ZB 74/08 (https://dejure.org/2010,5959)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2010 - I ZB 74/08 (https://dejure.org/2010,5959)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - I ZB 74/08 (https://dejure.org/2010,5959)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 ZPO, § 295 Abs 1 ZPO, § 900 Abs 4 ZPO, § 185i GVollzGA
    Eidesstattliche Versicherung: Heilung eines Ladungsmangels mangels Rüge; Pflicht des Gerichtsvollziehers zum Hinweis auf die Rechtsfolgen des Unterlassens der Rüge

  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde i.R.e. bestellten brieflosen Grundschuld aufgrund einer persönlichen Haftungsübernahme aus dem gesamten Vermögen

  • rewis.io

    Eidesstattliche Versicherung: Heilung eines Ladungsmangels mangels Rüge; Pflicht des Gerichtsvollziehers zum Hinweis auf die Rechtsfolgen des Unterlassens der Rüge

  • ra.de
  • rewis.io

    Eidesstattliche Versicherung: Heilung eines Ladungsmangels mangels Rüge; Pflicht des Gerichtsvollziehers zum Hinweis auf die Rechtsfolgen des Unterlassens der Rüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 139; ZPO § 295 Abs. 1
    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde i.R.e. bestellten brieflosen Grundschuld aufgrund einer persönlichen Haftungsübernahme aus dem gesamten Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.11.1957 - II ZR 151/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - I ZB 74/08
    Das Gericht ist im Anwendungsbereich des § 295 ZPO aber allenfalls dann nach § 139 ZPO verpflichtet, eine Partei auf die Folgen hinzuweisen, wenn die Partei anderenfalls in unzumutbarer Weise durch die Entscheidung des Gerichts überrascht würde (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1957 - II ZR 151/56, NJW 1958, 104; Zöller/Greger aaO § 295 Rdn. 9).
  • AG Augsburg, 31.01.2012 - 2 M 20184/12

    Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung einer

    Daher hätte die Gerichtsvollzieherin im Rahmen von § 139 ZPO analog (diese Vorschrift ist vom Gerichtsvollzieher zu beachten: vgl. BGH, DGVZ 2010, 130-131; Alisch DGVZ 1983, 1 ff.) den Schuldner darauf hinweisen müssen, dass die Haftunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist.
  • AG Augsburg, 19.04.2013 - 2 M 28354/12

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Auskunfts- und Hinweispflichten des

    Auch der Gerichtsvollzieher unterliegt der Hinweispflicht nach § 139 ZPO (vgl. BGH DGVZ 2010, 130; AG Ellwangen DGVZ 2009, 187).
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