Rechtsprechung
BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
ZPO § 234 Abs. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 233 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO, § 175 Abs 2 InsO, § 186 InsO, Art 2 Abs 1 GG
Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines Widerspruchs gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle wegen Vorenthaltung eines im Wege der Ersatzzustellung zugestellten gerichtlichen Schriftstücks - IWW
§ 302 InsO, § ... 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 186 InsO, § 233 ZPO, § 234 Abs. 3 ZPO, § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 175 Abs. 2 InsO, §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG, § 60 Abs. 3 VwGO, § 56 Abs. 3 FGO, § 67 Abs. 3 SGG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Unzulässigkeit eines nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann, wenn die Frist versäumt wurde, weil ein zuzustellendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger ...
- rewis.io
Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines Widerspruchs gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle wegen Vorenthaltung eines im Wege der Ersatzzustellung zugestellten gerichtlichen Schriftstücks
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 234 Abs. 3
Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... - rechtsportal.de
InsO § 302 ; ZPO § 234 Abs. 3
Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Jahresfrist versäumt: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wiedereinsetzung bei unterschlagener Ersatzzustellung - aber nicht nach über einem Jahr
- infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO bei versäumtem Widerspruch gegen eine Forderung, die im Insolvenzverfahren als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wurde
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Ausschluss der Wiedereinsetzung: Nach Ablauf der Jahresfrist ist wirklich Schluss!
Verfahrensgang
- AG Bonn, 20.05.2015 - 98 IN 22/10
- LG Bonn, 29.07.2015 - 6 T 141/15
- BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 638
- MDR 2016, 343
- NZI 2016, 238
- FamRZ 2016, 632
- WM 2016, 1155
Wird zitiert von ... (11)
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20
Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung
Das ist der Fall, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und darüber hinaus ein Schutz der Interessen des Prozessgegners nicht geboten ist, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte (vgl. zu § 234 Abs. 3 ZPO: BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 42; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; 15. Dezember 1982 - 7 AZR 40/81 - zu I 1 der Gründe; 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 35, 364; BGH 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 8; 19. März 2013 - VI ZB 68/12 - Rn. 10; 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 37; 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - Rn. 15) .(1) Dementsprechend ist die Jahresfrist auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 234 Abs. 3 ZPO zB bei der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht anwendbar, wenn das Gericht innerhalb der Frist nicht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat (BGH 25. April 2019 - III ZB 104/18 - Rn. 5; 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 8) .
- BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20
Anforderungen gelockert: Namensänderung auch ohne Kindeswohlgefährdung möglich
Denn dieser hindert eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht, wenn die Fristversäumung allein dem Gericht zuzurechnen ist und nur durch die Wiedereinsetzung die verfassungsmäßigen Rechte des Beteiligten gewahrt werden können (…vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37;… Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978 Rn. 15 f. mwN; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8 mwN). - BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache
Aus dem gleichen Grund steht auch die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 4 FamFG der nachträglichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegen (…vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8; BAG NJW 2004, 2112, 2114).
- BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18
Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen …
§ 234 Abs. 3 ZPO ist jedoch nicht anwendbar, wenn eine Partei innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht versäumt, innerhalb der Jahresfrist über den Antrag zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373;… siehe auch BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 8). - BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des …
Insoweit ist lediglich Folgendes anzumerken: Zwar steht die Versäumung dieser Frist ausnahmsweise der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die Versäumung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652 f;… vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 7 f). - LG Bamberg, 08.01.2021 - 3 S 72/20
Zur Wirksamkeit einer Zustellung unter früherem Namen
Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zum Komplex BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 7/8 = NJW-RR 2016, 638/639;… Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 234 Rn. 6;… Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 234 Rn. 23/24 - jeweils mit weiteren Nachweisen). - LG Bamberg, 16.12.2020 - 3 S 75/20
Zur Beweiskraft einer Zustellungsurkunde
Ein solcher Ausnahmefall wird etwa dann angenommen, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (vgl. zum Komplex BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 7/8 = NJW-RR 2016, 638/639;… Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 234 Rn. 6;… Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 234 Rn. 23/24 - jeweils mit weiteren Nachweisen).Diese greift nämlich selbst im Falle höherer Gewalt ein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 9 m.w.N. = NJW-RR 2016, 638).
- BPatG, 09.06.2016 - 7 W (pat) 88/14
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 S. …
b) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (z. B. BGH Mitt. 2011, 24 (Tz. 18) - Crimpwerkzeug IV m. w. N.; BGH v. 21. Januar 2016, IX ZA 24/15, in juris) - anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind, und damit nur so die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers gewahrt werden können (vgl. BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; BPatG Mitt. - FG Hamburg, 29.01.2021 - 4 K 26/16
Wiedereinsetzung bei Ablauf der Jahresfrist gem. § 56 Abs. 3 FGO
Eine solche Situation wird u.a. dann angenommen, wenn das Gericht bei einem Beteiligten durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016, IX ZA 24/15, juris, Rn. 8). - BPatG, 03.11.2016 - 7 W (pat) 5/16 bb) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (z. B. BGH Mitt. 2011, 24 (Tz. 18) - Crimpwerkzeug IV m. w. N.; BGH NJW-RR 2016, 638 (Tz. 7, 8)) - anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf.
- BPatG, 25.11.2016 - 7 W (pat) 37/15
Umschreibung der Patenterteilung mit der Bezeichnung "Vollei-Zubereitung" auf den …