Rechtsprechung
BGH, 21.01.2020 - 3 StR 567/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine Erledigung einer Vorstrafe durch sog. Niederschlagung; Ausschluss der Vollstreckung des noch offenen Strafrestes; zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 459e Abs. 3 StPO, § 459 StPO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 JBeitrG, § 50 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO, § 459c Abs. 2 StPO, § 95 Abs. 2 OWiG, § 55 StGB, § 56 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Betruges in 17 Fällen und Diebstahls; Verzicht auf die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen
- rewis.io
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafen: Erledigung einer Geldstrafe durch "Niederschlagung" eines offenen Strafrests
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 55 Abs. 1 S. 1
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Betruges in 17 Fällen und Diebstahls; Verzicht auf die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen - datenbank.nwb.de
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafen: Erledigung einer Geldstrafe durch "Niederschlagung" eines offenen Strafrests
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Verden, 10.05.2019 - 2 KLs 3/18
- LG Verden, 10.05.2019 - 527 Js 51252/16
- BGH, 21.01.2020 - 3 StR 567/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 206
- StV 2021, 39
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des …
Auszug aus BGH, 21.01.2020 - 3 StR 567/19
Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass hinsichtlich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (10. Mai 2019) maßgebend ist und eine Zäsurwirkung des amtsgerichtlichen Urteils durch eine mögliche Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfiele (s. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489, 490 mwN). - BGH, 11.02.2016 - 3 StR 454/15
(Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern; keine automatische Aufhebung der …
Auszug aus BGH, 21.01.2020 - 3 StR 567/19
Eine solche Identität besteht hier trotz veränderter zeitlicher Einordnung, da die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der genauen Tatzeit nach anderen Merkmalen - Höhe des Geldbetrags, Person des Geschädigten, Mitteilung über Geldbedarf für eine neue Wohnung - individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - 3 StR 454/15, juris Rn. 13 mwN). - BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 2/17 S
Kostenpflicht von Beschwerden gegen PKH-Entscheidungen bei Kostenentscheidungen …
Auszug aus BGH, 21.01.2020 - 3 StR 567/19
Mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür, durch eine Niederschlagung die Vollstreckbarkeit einer rechtskräftigen Geldstrafe aufzuheben, handelt es sich hierbei lediglich um einen verwaltungsinternen Vorgang, nach dem ersichtlich von weiteren Vollstreckungsbemühungen abgesehen werden soll und eine Wiedervorlage der Akten zur weiteren Vollstreckung unterbleibt (vgl. VwVSäHO Nr. 2.1, 2.4, 2.5, 6.3 zu § 59; s. auch § 11 Abs. 1 EBAO;… BeckOK KostR/Berendt, 28. Ed., EBAO § 11 Rn. 1 f.; zum Kostenanspruch BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 2/17 S, juris Rn. 9 mwN).
- BGH, 09.04.2020 - 3 StR 519/19
Gesamtstrafenbildung (kein Wegfall der Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe …
Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Verurteilung nicht deswegen entfällt, weil auf Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt wird (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104; vom 21. Januar 2020 - 3 StR 567/19, juris Rn. 12).Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11, NStZ-RR 2012, 90 f.; vom 21. Januar 2020 - 3 StR 567/19, juris Rn. 12, jeweils mwN); sie entscheidet über die Zäsurwirkung.