Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,396
BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19 (https://dejure.org/2021,396)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2021 - I ZR 120/19 (https://dejure.org/2021,396)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19 (https://dejure.org/2021,396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Clickbaiting

    § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 818 Abs 2 BGB

  • IWW
  • JurPC

    Clickbaiting

  • Wolters Kluwer

    Streit um das Recht an der Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser; Unentgeltliche Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person zur Werbung für sie nicht betreffende redaktionelle ...

  • rewis.io

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils durch das Berufungsgericht; Nutzung des Bildnisses eines Prominenten im Internet als "Clickbait"; Werbung für redaktionelle ...

  • kanzlei.biz

    "Clickbaiting" mit Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt stellt Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Clickbaiting" - Nutzung Günther Jauch Fotos zur Werbung für redaktionelle Beiträge

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenfotos als "Klickköder" - Clickbaiting

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 818 Abs. 2; KunstUrhG § 22 S. 1; KunstUrhG § 23; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Unzulässige Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Klickköder" ("Clickbaiting")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um das Recht an der Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser; Unentgeltliche Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person zur Werbung für sie nicht betreffende redaktionelle ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Persönlichkeitsrecht: Clickbaiting

  • datenbank.nwb.de

    Clickbaiting

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Clickbaiting - Zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder" für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zum Abgebildeten

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Promi-Moderator hat Anspruch auf 20.000 EUR, wenn sein Bild als Click-bait missbraucht wird

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Clickbaiting mit Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt ist Verletzung des Rechts am Eigenen Bild - Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Verbotene Nutzung eines Promi-Fotos als Clickbait

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Prominentenfoto als "Klickköder"

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Clickbaiting

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Promi-Bild als Klickköder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Günther Jauch siegt: Clickbaiting verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als sog. "Klickköder"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Prominenten auf Zahlung einer Lizenzgebühr durch Verwendung eines Bildnisses als "Clickbait" auf Facebook-Seite eines Presseunternehmens

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Clickbaiting mit Prominentenbild

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Zur kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsrechten

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Werbung mit "Clickbait": Benutzung von Foto ohne Beitragsbezug unzulässig

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Grenzen des Clickbaiting mit Prominenten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Klickköder: Traumschiffkapitän und Quizmaster setzen sich gegen Verlage durch

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung eines Prominentenbildes zum "Clickbaiting

Besprechungen u.ä. (3)

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bild eines Prominenten darf kein Klickköder sein

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als Clickbait

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als Clickbait

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1303
  • MDR 2021, 571
  • GRUR 2021, 636
  • VersR 2021, 979
  • MMR 2021, 316
  • MIR 2021, Dok. 018
  • afp 2021, 143
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 = WRP 2013, 184 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke stellt daher einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Presseerzeugnisses vermarktet wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Mit Blick darauf umfasst er ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12; Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis - ebenso wie das Presseerzeugnis selbst - den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 27 - Playboy am Sonntag, mwN), weil sie den Absatz des Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt (vgl. BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    bb) Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 13 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 15, jeweils mwN).

    Es ist kein Grund ersichtlich, ein Presseorgan wegen seiner publizistischen Funktion zu privilegieren, wenn diese - wie im Streitfall - nicht hinreichend betroffen ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 43 - Playboy am Sonntag).

    aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht einerseits den ganz überragenden Markt- und Werbewert des Klägers und seinen außergewöhnlich hohen Beliebtheitsgrad berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 43 - Playboy am Sonntag).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Dies gilt selbst dann, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647 Rn. 36 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 17 - Wer wird Millionär?).

    Eine solche Gewichtung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ausgeschlossen, weil das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, nicht von der Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen derjenigen befreit, über die berichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 19 - Wer wird Millionär?).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 25 - Wer wird Millionär?, mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    ee) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht sich bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr an den Ausgang des Verfahrens angelehnt hat, das der Senatsentscheidung "Wer wird Millionär?" (BGH, GRUR 2009, 1085) zugrunde lag.

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Dies gilt selbst dann, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647 Rn. 36 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 34 und 40 - Markt & Leute).

    Der Kläger ist durch die Bildnisnutzung zudem nur im - lediglich einfachrechtlich geschützten - vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Persönlichkeitsrechts und nicht auch in dessen - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Bestandteil betroffen (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 34 und 40 - Markt & Leute).

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07

    Der strauchelnde Liebling

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Es genügt jedoch auch, führt allerdings zu einem geringeren Gewicht des Eingriffs, wenn eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt, also lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f. = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling, mwN).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

  • RG, 14.03.1921 - IX 521/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist nach Vorabentscheidung des Landgerichts über

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Die genannte Vorschrift ist - mit Recht - "für eine Anomalie, für systemwidrig, aber zweckmäßig" gehalten worden (zum gleichlautenden § 538 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 ZPO aF vgl. RG, Urteil vom 14. März 1921 - IX 521/30, RGZ 132, 103, 104).

    Sie dient der Prozessbeschleunigung und der Vermeidung unproduktiver richterlicher Arbeit (vgl. RGZ 132, 103, 104).

    Dies entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urteil vom 24. April 1926 - I 340/25, RGZ 113, 261, 264; RGZ 132, 103 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 736 [juris Rn. 9]; Urteil vom 30. Oktober 1984 - VI ZR 18/83, NJW 1986, 182 [juris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2004, 1294, 1295 [juris Rn. 16]; OLG Koblenz, MDR 1992, 805 [juris Rn. 31 bis 33]; OLG München, NJW-RR 1999, 368 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 2335 [juris Rn. 48]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 - 17 U 81/16, juris Rn. 34 f.) und der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Zöller/Heßler aaO § 538 Rn. 43 und 46; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher aaO § 538 Rn. 66; Althammer in Stein/Jonas aaO § 538 Rn. 38; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 304 Rn. 78; Gerken in Wieczorek/Schütze aaO § 528 Rn. 49 und § 538 Rn. 58; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 538 Rn. 21; Hunke in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., § 304 Rn. 27; Thole in Prütting/Gehrlein aaO § 304 Rn. 23; Oberheim in Eichele/Hirtz/Oberheim aaO Kap. 18 Rn. 74; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 140 Rn. 36; Geigel/Bacher aaO Kap. 38 Rn. 87; Mattern, JZ 1960, 385, 389; aA Bettermann, ZZP 88 [1975], 365, 394 f.).

    a) Es bedarf keiner Anschlussberufung des Klägers gegen das Grundurteil, um dem Berufungsgericht eine Entscheidung auch über die Höhe des Anspruchs zu ermöglichen (vgl. RGZ 132, 103, 105; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 - 17 U 81/16, juris Rn. 34; Gerken in Wieczorek/Schütze aaO § 538 Rn. 58; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher aaO § 538 Rn. 66; Althammer in Stein/Jonas aaO § 538 Rn. 38; Oberheim in Eichele/Hirtz/Oberheim aaO Kap. 18 Rn. 74).

    Ergeht eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs, so kommt eine Anschlussberufung des Klägers außer im Fall einer Klageerweiterung ohnehin nicht in Frage (vgl. RGZ 132, 103, 105).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, NJW 2012, 1728 Rn. 24, jeweils mwN).

    Zum einen kommt es für die Bemessung des Bereicherungsausgleichs nicht darauf an, ob der Abgebildete überhaupt bereit gewesen wäre, die Verwendung seines Bildnisses gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzministers).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    (1) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG ist eröffnet, weil die Verwendung des den Kläger zeigenden Fotos im streitgegenständlichen Facebook-Posting der Beklagten eine automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, GRUR 2019, 760 Rn. 29 bis 39 - Buivids).

    Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter diesen Begriff (vgl. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 31 - Buivids, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, als eine solche Verarbeitung anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 37 - Buivids, mwN).

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Beanstandet das Berufungsgericht das Grundurteil dagegen - wie im Streitfall - nicht, liegt keine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 538 Abs. 2 ZPO vor; vielmehr hat im Grundsatz das Gericht erster Instanz von Amts wegen das noch bei ihm anhängige Betragsverfahren durchzuführen (vgl. RG, Urteil vom 19. Oktober 1908 - VII 169/07, RGZ 70, 179, 183; BGH, Urteil vom 3. März 1958 - III ZR 157/56, BGHZ 27, 15, 26 f.; Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294, 1295 [juris Rn. 9]; OLG München, NJW-RR 1999, 368 [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2004, 26, 27 [juris Rn. 24]; OLG Naumburg, BeckRS 2016, 132117 Rn. 74; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 538 Rn. 49; Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 38 Rn. 87; aA im Sinne einer Anwendbarkeit der Vorschrift auch bei Bestätigung des Grundurteils Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 43; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 62; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 538 Rn. 18; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 538 Rn. 8; Kostuch in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 538 Rn. 17; Oberheim in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 538 Rn. 29; ders. in Hirtz/Oberheim/Siebert, Berufung im Zivilprozess, 6. Aufl., Kap. 18 Rn. 72).

    Im Übrigen bleibt er beim Gericht des ersten Rechtszugs anhängig, so dass dieses gemäß § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO auch während des Rechtsmittelverfahrens in der Sache weiterverhandeln kann (vgl. BGHZ 27, 15, 26 f.; BGH, NJW-RR 2004, 1294, 1295 [juris Rn. 9]).

    Dies entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urteil vom 24. April 1926 - I 340/25, RGZ 113, 261, 264; RGZ 132, 103 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 736 [juris Rn. 9]; Urteil vom 30. Oktober 1984 - VI ZR 18/83, NJW 1986, 182 [juris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2004, 1294, 1295 [juris Rn. 16]; OLG Koblenz, MDR 1992, 805 [juris Rn. 31 bis 33]; OLG München, NJW-RR 1999, 368 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 2335 [juris Rn. 48]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 - 17 U 81/16, juris Rn. 34 f.) und der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Zöller/Heßler aaO § 538 Rn. 43 und 46; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher aaO § 538 Rn. 66; Althammer in Stein/Jonas aaO § 538 Rn. 38; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 304 Rn. 78; Gerken in Wieczorek/Schütze aaO § 528 Rn. 49 und § 538 Rn. 58; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 538 Rn. 21; Hunke in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., § 304 Rn. 27; Thole in Prütting/Gehrlein aaO § 304 Rn. 23; Oberheim in Eichele/Hirtz/Oberheim aaO Kap. 18 Rn. 74; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 140 Rn. 36; Geigel/Bacher aaO Kap. 38 Rn. 87; Mattern, JZ 1960, 385, 389; aA Bettermann, ZZP 88 [1975], 365, 394 f.).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (zum Schadensersatzanspruch vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto).

    Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Bemessung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 24 - Sportwagenfoto).

  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19
    Zum Tatbestand in diesem Sinne gehören auch tatsächliche Feststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen finden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, WM 2019, 1203 Rn. 17 mwN).

    Wird keine Tatbestandsberichtigung beantragt, kann die behauptete Unrichtigkeit des Tatbestands im Revisionsverfahren nicht im Rahmen von § 559 Abs. 1 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 - Satan der Rache; Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 111 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II; BGH, WM 2019, 1203 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

  • BGH, 07.06.1983 - VI ZR 171/81

    Neuberechnung des Schadenersatzes in der Anschlussberufung; Schadenersatz bei

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

  • OLG München, 17.09.1998 - 11 W 2282/98

    Gebühren eines Rechtsanwalts ; Bestätigung eines Grundurteils

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - 17 U 81/16

    Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Widerruf

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13

    Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch

  • BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01

    Marlene Dietrich III

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 445/19

    Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 250/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

  • BVerfG, 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

    Sarah Wiener

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 161/08

    Satan der Rache

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 7 U 90/06

    Bekannter Fernsehmoderator keine 100.000 EUR wert?

  • BGH, 30.10.1984 - VI ZR 18/83

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Bemessung der Entschädigung

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

  • RG, 24.04.1926 - I 340/25

    Handlungsagent; Berufungsurteil

  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91

    Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am

  • OLG München, 02.09.2014 - 27 U 2924/14

    Entschädigung nach § 642 BGB wird auf Basis der Urkalkulation berechnet!

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

  • LG Köln, 25.07.2018 - 28 O 74/18
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2002 - 5 U 94/01

    Zur Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs eines Werkunternehmers bei Untergang der

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 191/00

    Zur Berücksichtigung der Bodenverhältnisse bei der Planung

  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 361/81

    Rechtsfolgen der Wiederverheiratung derselben Ehegatten im Hinblick auf den

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtslage ohne vertragliche Bindung des Verletzers: Erfolgt beispielsweise eine Verletzung der Privatsphäre eines Betroffenen oder dessen Rechts am eigenen Bild im eindeutig kommerziellen Interesse eines Presseorgans zur Steigerung der Auflagenhöhe (insbesondere durch die sog. Boulevard-Medien), steht dem Betroffenen außerhalb vertraglicher Beziehungen nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall kein materieller Anspruch auf eine Lizenzanalogie für die rechtsverletzende redaktionelle Berichterstattung zu (vgl. ausführlich in der Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 etwa Senat v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 47 m.w.N. und als Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 auch Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, GRUR-RR 2019, 396 Rn. 31).

    Das hat die Rechtsprechung zwar vor allem für den - noch recht eindeutigen - Fall einer in der Öffentlichkeit zuvor unbekannten Person erkannt, da dort ein messbarer wirtschaftlicher Wert der "Verwertung" der jeweiligen Lebensgeschichte oder der berichteten persönlichen Umstände kaum feststellbar ist (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27 jeweils unter Verweis auf BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 28/31 f.).

    Bei den meisten gewerblichen Schutzrechten sind etwaige Verletzungen klarer auf materielle Gesichtspunkte zurückzuführen, zumal man dort eigenständige Markenverwässungsschäden durch Produktpiraterie, eine schädigende Nutzung von immateriellen Schutzrechten oder kumulative Verletzungen auch des Urheberpersönlichkeitsrechts in die Höhe der angemessenen Lizenzanalogie "einpreisen" kann (siehe für fehlende Urheberbenennung etwa BGH v. 15.01.2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 39; für Erhöhung der Lizenzanalogie bei ehrverletzendem Kontext in werblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung aber auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 67 zum "Spiel" mit einer Krebserkrankung" mit krit. Anm. Ettig , NJW 2021, 1274; siehe allgemein zur Lizenzerhöhung auch Raue , Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 125, 322 ff., 329 ff., 349 ff., 353, 361 ff. m.w.N. und BGH v. 17.06.1992 I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 - "NN./WQ." zu einer Gefahr der Minderung des Prestigewerts).

    Im Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben in der Praxis zwar bisher Fälle der Lizenzanalogie im Vordergrund gestanden, bei denen typischerweise auf den - insofern im Verletzungsfall regelmäßig gegebenen - verschuldensunabhängigen Bereicherungsanspruch zurückgegriffen werden kann und es auf § 823 Abs. 1 BGB damit oft nicht ankommt (siehe nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186; zu potentiellen Unterschieden Etting , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, 2015, S. 153 ff. bei dem dogmatischen Umgang mit einer fehlenden Lizenzbereitschaft zur Meidung von Argumentationsbrüchen; zur Akzentuierung der dogmatischen Unterschiede der Rechtsinstitute Raue , Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 276 ff.).

    Ob über § 12 BGB hinaus eine werbliche Nutzung von vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aus Sicht des Durchschnittsrezipienten zu ermitteln (BGH v. 28.07.2022 - I ZR 171/21, juris Rn. 21; v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 14/15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28).

    Zwar kann wegen der Werbefunktion einer Titelseite selbst bei einer im Innenteil der Zeitschrift vorhandenen redaktionellen Berichterstattung die Nutzung des Bildes eines Prominenten (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen, mag wegen der bloßen Aufmerksamkeitswerbung auch ein Eingriff von geringerem Gewicht vorliegen (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28 und 29), doch führt das bei einem Buch über eine Person zu weit.

    Zwar ist durchaus anerkannt, dass aus Sicht des durchschnittlichen Lesers die nur der Eigenwerbung für ein Presseprodukt dienenden und den Werbewert des Prominenten ausnutzenden Titelblattankündigungen und auch redaktionelle Berichterstattungen einen typischen Eingriff (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Prominenter darstellen können (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13-15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27-29), doch geht es vorliegend nicht um einen solchen "klassischen" Fall einer Eigenwerbung.

    Auch eine sog. Aufmerksamkeitswerbung, mit der die Aufmerksamkeit des Rezipienten über den Prominenten auf ein beworbenes (anderes) Produkt oder ein beworbenes Presseerzeugnis gelenkt wird (zu diesen Fallgruppen BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 29; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 41), liegt nicht vor, weil - ähnlich dem Bewerben einer Musikshow mit dem Doppelgänger-Bildnis des prominenten Künstlers (BGH v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris, Rn.46 ff. zu § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG) - nur der Inhalt des Buches über den Erblasser umschrieben wird, was dieser jedenfalls in Ansehung seiner ehemaligen Funktion als Bundeskanzler in der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen hat (ähnlich wie bei einer beliebigen "Drittbiografie" über den Erblasser als Person der Zeitgeschichte, die ebenfalls nur über die "Nutzung" des Namens und der Person des Erblassers einen Marktwert erfahren wird).

    Der Annahme eines Eingriffs (auch) in vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch den Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Publikation aus der im Grundsatz für die Frage, ob eine (auch) kommerzielle Ausnutzung vorliegt, allein maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers (dazu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 14; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28) jedenfalls primär journalistisch-publizistische Ziele verfolgt haben mag und im Schwerpunkt sicherlich ideelle Interessen des Erblassers verletzt hat (Vertraulichkeitssphäre, öffentliche Bloßstellung etc.).

    Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist hier nur ein mitwirkendes Element (vgl. BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 26, 28; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2021 (I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 54 ff.) betont, dass bei der Nutzung eines Bildnisses eines Prominenten auch zur Aufmerksamkeitssteigerung als "Klickköder" der Betroffene zwar nur im - lediglich einfachrechtlich geschützten - vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Persönlichkeitsrechts und nicht auch in dessen - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Bestandteil betroffen sei, aber an der Grenze zur bewussten Falschmeldung der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Pressefreiheit in der Abwägung kein überwiegendes Gewicht mehr zukomme, weil die (auch) kommerzielle Nutzung kein Selbstzweck sei, wenn und soweit ein konkreter Bezug zur redaktionellen Berichterstattung fehle.

    Greift - wie oben bereits betont - die Verwendung des Bildnisses einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitschrift auf Grund der Werbefunktion des Titelblatts selbst dann in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild ein, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person im Innenteil verknüpft ist (BGH v. 21.02.2021 - I ZR 120/19, juris Rn. 29, 40, 41 - Clickbaiting) bzw. auch dann, wenn eine "angeteaserte" Berichterstattung sachlich nicht mit der Person des Abgebildeten verknüpft ist und deswegen der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG wie bei einer bewussten Falschmeldung nicht oder nicht wesentlich berührt ist (BGH a.a.O., Rn. 32, 55, 56), verdrängt jedenfalls auch hier die unterstellte journalistisch-publizistische Zielsetzung des Beklagten zu 1) den Eingriff auch in vermögenswerte Interessen des Erblassers nicht mehr, weil gegenüber diesem eine besondere vertragliche Bindung besteht, die das überlagert.

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Zwar wird weder das Presserzeugnis der Beklagten noch der Hauptgewinn (Kreuzfahrt bei Drittanbieter) unmittelbar mit dem Bildnis des Klägers beworben noch sind mit dem Bildnis mehr oder weniger direkt Einkünfte bei der Beklagten erzeugt worden (zum sog. Klickköder und dadurch verursachten Werbemehreinnahmen etwa Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19].

    Der Senat (v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 Rn. 31 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) hat bereits ausgeführt, dass allein eine - gemessen an §§ 22, 23 KUG - unbefugte Verwendung eines Bildnisses einer Person ebenso wie eine sonstige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (etwa durch einen Privatsphärenverstoß) im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung oder einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten publizistischen Eigenwerbung der Presse (etwa auf dem Titelblatt einer Zeitschrift) zwar im Grundsatz keinen Anspruch auf eine sog. Lizenzanalogie begründen kann.

    Der Senat hat im Urt. v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 Rn. 36 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19 betont, dass man Fälle einer - sei es rechtswidrigen - Nutzung von Bildern in einem dem Leser erkennbaren redaktionellem Kontext von der werblichen Nutzung letztlich danach abgrenzen muss, ob im konkreten Fall noch ein inhaltlicher Bezug zwischen dem konkreten Bildnis, welches die Aufmerksamkeit des Betrachters wecken soll, und dem redaktionellen Zielbeitrag und seinem Kontext besteht oder ob doch primär die Vermarktung im Vordergrund steht.

    Insofern ist zwar - anders als im "X"-Fall des Senats v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 (Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) zwar nicht unmittelbar über die Abbildung des Klägers direkt weiterer Umsatz bei der Beklagten generiert worden, doch geschah dies zumindest mittelbar, weil über die mit dem Konterfeit des Klägers aktiv beworbene Aktion jedenfalls die Aufmerksamkeit der Leser auf die SMS-/Telefonaktion gelenkt worden ist, da die Abfrage der Gewinne nur über kostenpflichtige Mehrwertdienstenummern möglich war.

    Die gewisse "Atypik" der hier streitgegenständlichen werblichen Nutzung steht - wie der Senat unlängst zu einem sog. "X" bereits ausgeführt hat (Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 42 - 36 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) nicht entgegen.

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 119/20

    Lautsprecherfoto

    Eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 - Satan der Rache; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 32 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 64 = WRP 2021, 492 - Clickbaiting).
  • OLG Köln, 28.10.2021 - 15 U 230/20

    Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer

    Die Frage, wann eine werbliche Nutzung vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten (für eine Bildnisnutzung jeweils etwa BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 28; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 14).

    Die Fallgruppe ist aus Sicht des Senats aber nicht zwingend darauf zu beschränken und abschließend gemeint: Auch eine sonstige Informationsvermittlung mit "Meinungsbildungseignung" ist so denkbar, etwa im Fall redaktioneller Eigenwerbung der Presse (nur im konkreten Fall ein überwiegendes Interesse verneinenden BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 20/22 f.; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196; allg. auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 40; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 15/26 f., 51 ff.; zum Symbolcharakter eines Fotos und zur zulässigen Eigenwerbung der Presse zudem auch BGH v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647) oder auch bei zutreffender Beschreibung der (auch) eigenen künstlerischen Leistungen etwa bei einer Tribute-Show mit dem Namen eines Stars (Senat v. 17.12.2020 - 15 U 37/20, GRUR-RS 2020, 35712 Rn. 37/48/54 [z.Zt. BGH - I ZR 2/21]).

    Zum anderen ist im Rahmen der Abwägung vor allem auch die Eingriffsintensität der werblichen Vereinnahmung einer Person bedeutsam: Regelmäßig ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, wenn über eine bloße sog. Aufmerksamkeitswerbung hinaus etwa auch ein eigener Werbe- oder Imagewert des (dann zumeist prominenten) Betroffenen ausgenutzt, die Person quasi als Vorspann für die Anpreisung des Produktes vermarktet wird und so zudem der Eindruck entsteht, die betroffene Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es (sog. Testimonialwerbung, vgl. etwa BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff.; v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f.; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 28/41; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 29).

    Allerdings ist für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zwingend, dass beim Rezipienten ein solcher Eindruck entsteht, denn es genügt in der Abwägung oft auch schon, wenn das Interesse am Betroffenen und/oder seine Beliebtheit nur in eine eigene gedankliche Beziehung zum beworbenen Produkt gesetzt werden, weil beispielsweise im Zuge eines sog. "Imagetransfers" die fachliche Kompetenz eines prominenten Moderators einer Quizsendung auch auf ein mit Namen/Bild beworbenes Rätselheft übertragen werden soll (allg. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 32; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 19/25; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 41; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 29).

  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Dort sei es zudem um heimlich erstellte Aufnahmen im häuslichen Rahmen gegangen, was bei der Bestimmung des angemessenen Lizenzentgelts in Anlehnung an BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 67 - Clickbaitung lizenzerhöhend zu berücksichtigen sei.

    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind anerkanntermaßen die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie zu den Faktoren auch etwa Wanckel , in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42.

    (2) Auch zur "Clickbaiting"-Entscheidung (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636), in der dem betroffenen Moderator eine Lizenzanalogie von immerhin 20.000 EUR für eine nur einmalige kurzzeitige Bildnisverwendung im Rahmen eines "Klickköders" als gleichsam atypische kommerzielle Verwendung zuerkannt worden ist, hat das Landgericht den vorliegenden Sachverhalt überzeugend abgegrenzt.

  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 606/20

    Befugnis eines Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils und zur

    Mit der Neufassung des § 538 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2002 (BGBl. I 1887) sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz im Interesse der Verfahrensbeschleunigung noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 14; vom 12. April 2018 - III ZR 105/17, WM 2018, 897 Rn. 16 mwN).

    Die zeitaufwändige Zurückverweisung von der zweiten an die erste Instanz sollte auf unverzichtbare Ausnahmefälle beschränkt werden (BGH, Urteile vom 21. Januar 2021, aaO und vom 12. April 2018, aaO; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rn. 3; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl., § 538 Rn. 53).

  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Soweit dies in der Form u.U. nicht auf den im "Clickbaiting"-Fall (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636) betroffenen und gleichsam sehr beliebten Moderator zutrifft, der für die dortige Aufmerksamkeitswerbung "nur" 20.000 EUR zugesprochen bekommen hat (trotz eines lizenzerhöhenden Spiels mit einer Krebserkrankung), rechtfertigt auch dies hier keine andere Bewertung.

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

    Andererseits ist das Betragsverfahren in der ersten Instanz noch anhängig und kann unter den Voraussetzungen des § 304 Absatz 2 ZPO auch weiterverhandelt werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, juris Rn. 15).

    Ferner ist dem Berufungsgericht eine Entscheidung über den Betrag nicht verwehrt, wenn es über diesen bei Aufhebung eines fehlerhaften erstinstanzlichen Grundurteils im Fall der Entscheidungsreife entscheiden muss und eine Zurückverweisung ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, juris Rn. 16).

  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18
    Zudem handelt es sich bei dem dort streitgegenständlichen Foto um eine heimlich erstellte intime Aufnahme im häuslichen Rahmen, was bei der Bestimmung des Lizenzentgelts von den vernünftig handelnden Vertragspartnern zu berücksichtigen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 120/19, Rn. 67).
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 49/19

    Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht grundsätzlicher

    Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ist mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbar, die im hier maßgeblichen Zeitraum noch in Kraft war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, juris Rn. 32 bis 35 - Urlaubslotto; Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, juris Rn. 44 bis 47 - Clickbaiting).
  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr

  • OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22

    Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung;

  • LG Frankfurt/Main, 11.11.2021 - 3 O 36/21
  • OLG Brandenburg, 19.09.2023 - 17 U 3/22
  • OLG Brandenburg, 15.06.2023 - 12 U 218/22

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall durch die gesetzliche

  • LG Landau/Pfalz, 11.08.2023 - 5 S 39/22

    Verwalter, übernehmen Sie - aber nur, wenn Sie wollen!

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht