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BGH, 21.02.1967 - 1 StR 621/66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Fahnenflucht - Aufhebung eines Urteils
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.07.1966 - 5 StR 155/66
Nichtigkeit eines Einberufungsbescheids des Bundesministers für Arbeit und …
Auszug aus BGH, 21.02.1967 - 1 StR 621/66
5) Die Entscheidung des 5. Strafsenats, BGHSt 21, 74 ff., betraf einen Fall des Ersatzdienstes und auch sonst eine andere Sachlage. - OLG Nürnberg, 28.04.1965 - Ws 106/65
Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Fahnenflucht; Ruhen der Wehrpflicht …
Auszug aus BGH, 21.02.1967 - 1 StR 621/66
4) So auch Gössel, JZ 1965, 689 [OLG Nürnberg 28.04.1965 - Ws 106/65]; Ohlsson a.a.O. und Kreutzer, NZWehrr. - BVerwG, 21.01.1954 - I B 49.53
Zulassung der Revision bei offensichtlicher Richtigkeit im Beschwerdeverfahren; …
Auszug aus BGH, 21.02.1967 - 1 StR 621/66
2) BVerwG 1, 67; 23, 238, 239; vgl. auch Forsthoff, 9. Aufl., Allgemeiner Teil, § 12. - BVerwG, 20.02.1959 - VII C 92.58
Auszug aus BGH, 21.02.1967 - 1 StR 621/66
Damit hatte er innerhalb Deutschlands den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) verlassen; denn dieses gilt in West-Berlin nicht, da es keine "Berlin-Klausel" enthält (so auch BVerwG 8, 173).
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Februar 1967 (NZWehrR 1967, S. 173; ebenso OLG Nürnberg…, Beschluss vom 28. April 1965, JZ 1965, S. 688) entschieden, dass wegen Fahnenflucht (§ 16 WStG) nicht bestraft werden könne, wer zum Wehrdienst einberufen werde, obwohl er nicht mehr der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege, weil er seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegt habe. - BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02
Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Februar 1967 (NZWehrR 1967, S. 173; ebenso OLG Nürnberg…, Beschluss vom 28. April 1965, JZ 1965, S. 688) entschieden, dass wegen Fahnenflucht (§ 16 WStG) nicht bestraft werden könne, wer zum Wehrdienst einberufen werde, obwohl er nicht mehr der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege, weil er seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegt habe. - OLG Stuttgart, 23.11.1990 - 1 Ss 469/90
Vorwurf einer Dienstflucht; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Vorliegen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 14.12.1970 - III ZR 182/68
Amtspflichtverletzung durch Einweisung in ein Konzentrationslager - …
Auch in diesen Fällen hat die Rechtsprechung angenommen, daß durch den fehlerhaften Einberufungsbefehl ein Wehrdienstverhältnis entsteht, so daß die Nichtbefolgung als Ungehorsam oder gar als Fahnenflucht bestraft werden kann (vgl. Menger DRiZ 1967, 381 und die Anmerkung NZWehrR 1967, 173).