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   BGH, 21.02.1978 - VI ZR 58/77   

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https://dejure.org/1978,2137
BGH, 21.02.1978 - VI ZR 58/77 (https://dejure.org/1978,2137)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1978 - VI ZR 58/77 (https://dejure.org/1978,2137)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1978 - VI ZR 58/77 (https://dejure.org/1978,2137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhter Blutalkoholgehalt als Indiz für grobe Fahrlässigkeit im Rahmen eines Verkehrsunfalls - Bestimmung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Straßenverkehr - Feststellung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit auf Grund der Überzeugensbildung des Tatrichters - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 640

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 918
  • VersR 1978, 541
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 291/94

    Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 21. Februar 1978 - VI ZR 58/77 - VersR 1978, 541.

    In der vorgenannten Entscheidung vom 21. Februar 1978 (aaO.) hat der Senat zudem in erster Linie auf die subjektive Seite der Verantwortlichkeit, die bei der groben Fahrlässigkeit neben dem objektiven Verhaltensverstoß von Bedeutung sein kann (BGHZ 119, 147, 149), abgestellt.

  • OLG Stuttgart, 07.01.2008 - 5 U 161/07

    Unerlaubte Handlung: Verletzung eines Beifahrers bei einem vom Fahrer

    In solchen Fallkonstellationen rechtfertigt sich die Anwendung des Heimatrechts bzw. des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes in Durchbrechung des Tatortprinzips aus der Erwägung, dass die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und damit auch die Sorgfaltspflichten des einen gegenüber dem anderen - in dem Fahrzeug gewissermaßen mitgenommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1978 - VI ZR 58/77 - VersR 1978, 541).
  • BGH, 21.10.1980 - VI ZR 265/79

    Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als grobe Fahrlässigkeit

    Seine Entscheidung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern das Berufungsgericht nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrundegelegt hat (st. Rspr. s. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 48/71 = VersR 1972, 944 und v. 21. Februar 1978 - VI ZR 58/77 = VersR 1978, 541, 542).
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