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   BGH, 21.02.1985 - 1 StR 7/85   

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https://dejure.org/1985,1987
BGH, 21.02.1985 - 1 StR 7/85 (https://dejure.org/1985,1987)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1985 - 1 StR 7/85 (https://dejure.org/1985,1987)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 (https://dejure.org/1985,1987)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Verhandlung auf einen weiteren Verfahrensteil in Abwesenheit des Verteidigers - Absoluter Revisionsgrund - Notwendige Verteidigung - Abwesenheit des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Beurlaubung des Verteidigers von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2489 (Ls.)
  • MDR 1985, 514
  • NStZ 1985, 375
  • StV 1985, 354
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 313/19

    Schätzung des Tatertrages bei der Einziehungsanordnung; Mittäterschaft bei

    a) Mit der Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten während eines Teils der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1 StPO) hat die Revision zutreffend geltend gemacht, dass die Beurlaubung des Angeklagten nach § 231c Satz 1 StPO einen Beschluss des Gerichts als Gesamtspruchkörpers erfordert hätte, wohingegen die von der Vorsitzenden getroffene Entscheidung wirkungslos war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85, NStZ 1985, 375; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 231c Rn. 10, 24).
  • BGH, 14.11.1985 - 4 StR 589/85

    Vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muß, weil, wie die Verteidigung geltend macht, am 3. Mai 1985 ohne vorherige Beschlußfassung nach § 231 c StPO in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt worden ist (vgl. BGH JZ 1985, 692).

    Ein Verfahrensfehler, der gemäß § 338 Nr. 5 StPO zum Erfolg der Revision führt, liegt jedenfalls darin, daß die Beweisaufnahme, also ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, durch die Behandlung eines Beweisantrages am 9. und 22. April 1985 sowie am 3. Mai 1985 auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, der die Angeklagte betraf und der in dem Beschluß nach § 231 c StPO nicht bezeichnet war (BGH JZ 1985, 692).

    Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Angeklagte betroffen ist, in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (BGH StV 1984, 102; JZ 1985, 692).

  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93

    Steuerbehörde - Vergnügungssteuer - Pauschalbesteuerung - Unerlaubte

    Die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1985, 375 steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 519/86

    Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses bei Absehen von der Beweiserhebung -

    Eine Umdeutung der Entscheidung des Landgerichts in eine Beurlaubung der Angeklagten gemäß § 231 c StPO kommt nicht in Betracht, zumal ein Beurlaubungsantrag nicht gestellt worden war (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85).
  • BGH, 09.10.1985 - 3 StR 473/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der

    Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. Pikart in KK, StPO § 338 Rdn 74; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 338 Rdn 36 bis 38, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch BGH NStZ 1985, 375).
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 312/88

    Folgen der Vernehmung einer im Beurlaubungsbeschluss nicht genannten Zeugin in

    Es kann offen bleiben, ob der Verfahrensverstoß die Revision auch dann begründen würde, wenn dieser Verhandlungsteil den Beschwerdeführer nicht betraf (BGH, Beschlüsse v. 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 -, u.a. in MDR 1985, 514 u. NStZ 1985, 375 und v. 29. März 1988 - 1 StR 66/88 - = BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 9).
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