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   BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00   

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https://dejure.org/2001,744
BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00 (https://dejure.org/2001,744)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00 (https://dejure.org/2001,744)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00 (https://dejure.org/2001,744)
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"ethnische Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina

Die Absicht des § 220a Abs. 1 StGB Fassung bis 29.6.02 ist kein besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 StGB;

§ 6 Nr. 9 StGB, Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nur für Völkermord (§§ 220a, 6 Nr. 1 StGB Fassung bis 29.6.02), sondern auch für andere Greueltaten im Sinne der Genfer Konvention (Hinweis: beachte nun §§ 1 ff VStGB - Völkerstrafgesetzbuch vom 26.6.2002)

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 220 a StGB; § ... 6 Nr. 1 StGB; § 6 Nr. 9 StGB; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146, 147; § 28 StGB; Art. 7 Abs. 2 e) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut)
    Völkermordtatbestand; Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören; Tatbezogenes Merkmal; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Völkermordtatbestand - Zerstörung einer bestimmten Gruppe - Tatbezogenes Merkmal - Anwendbarkeit von § 28 StGB - Im Ausland begangene Straftat - Anwendbarkeit deutschen Rechts - Zwischenstaatliches Abkommen - Verpflichtung zur Verfolgung der Auslandstaten - ...

  • opinioiuris.de

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

  • Judicialis

    StGB § 220 a; ; StGB § 6 Nr. 9; ; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146; ; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 147

  • legal-tools.org
  • legal-tools.org

    Beihilfe zum Völkermord

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absichtsmerkmal bei Völkermord - Annexzuständigkeit und Weltrechtsprinzip

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die Verfolgung anderer Greueltaten während der "ethnischen Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina zuständig.

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die Verfolgung anderer Greueltaten während der "ethnischen Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina zuständig

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 29 (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Verfolgung von Greueltaten während der »ethnischen Säuberungen« in Bosnien-Herzegowina

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die Verfolgung anderer Greueltaten während der "ethnischen Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina zuständig

  • zaoerv.de PDF, S. 19 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Grenzen der Ausübung eigener Staatsgewalt - Deutsche Gerichtsbarkeit

  • zaoerv.de PDF, S. 79 (Zusammenfassung)
  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Völkermord-Urteil gegen bosnischen Serben bestätigt // Deutsche Gerichte dürfen auch Nebendelikte verfolgen

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 292
  • NJW 2001, 2728
  • NStZ 2001, 628
  • NStZ 2001, 658
  • NJ 2001, 192
  • StV 2001, 506 (Ls.)
  • JR 2002, 79
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord bereits entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an Ausländern begangenes Verbrechen des Völkermordes (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1 StGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter die verschiedenen Tatmodalitäten des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StGB fallenden objektiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sie von gemeinen Delikten wie Tötungsverbrechen oder schweren oder gefährlichen Körperverletzungen unterscheidet, erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine unter den Schutz dieser Vorschrift fallende Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. BGHSt 45, 64).

    § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Begehungsalternative des Völkermordes, die als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraussetzt, so daß der Sachverhalt, der wegen Völkermordes nach § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt werden muß, jeweils auch eine Verurteilung zumindest wegen Totschlags trägt (BGHSt 45, 64, 70).

    e) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw., insoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759; Lüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offengelassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - (S. 22)).

    Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten (vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH NStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393).

    Wenn nämlich die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolgt und nach deutschem Strafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip die Rede sein (noch offen gelassen in BGHSt 45, 64, 69).

  • EGMR, 28.07.1999 - 25803/94

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Somit kann davon ausgegangen werden, daß mit den Begriffen der Folter und der unmenschlichen Behandlung in völkerrechtlich relevanten Vorschriften jeweils vergleichbare Verhaltensweisen gemeint sind, die entweder verboten sind oder geächtet werden sollen (so auch EGMR NJW 2001, 56, Leitsatz 4).

    Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen Behandlung ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen an den Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich machen, die herkömmliche Definition der UN-Anti-Folterkonvention "im Lichte der heutigen Verhältnisse" auszulegen (EGMR NJW 2001, 56, 60 m.w.Nachw.).

  • EGMR, 18.01.1978 - 5310/71

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Ob eine schwere Mißhandlung von Menschen als Folter bewertet werden kann, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR von den Umständen des Einzelfalles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Folgen sowie u. U. vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR in EuGRZ 1979, 149, 153 f. und bei Strasser EuGRZ 1990.86 f.).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    e) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw., insoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759; Lüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offengelassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - (S. 22)).
  • BGH, 11.12.1998 - 2 ARs 499/98

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a Strafpzozeßordnung (StPO);

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten (vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH NStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393).
  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 11/62

    Beihilfe zu in verfassungsfeindlicher Absicht begangener Geheimbündelei -

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Die vom Tatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht ist deshalb ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalen der §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. BGHSt 22, 375, 380 f.) oder der verfassungsfeindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.F, (vgl. BGHSt 17, 215; Roxin in LK 11. Aufl. § 28 Rdn. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektive verlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 20; Jescheck/Weigend, AT 5. Aufl. § 61 VII 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in LK 11. Aufl. § 220 a Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220 a Rdn. 6; Ambos NStZ 1998, 138, 139).
  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    Die vom Tatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht ist deshalb ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalen der §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. BGHSt 22, 375, 380 f.) oder der verfassungsfeindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.F, (vgl. BGHSt 17, 215; Roxin in LK 11. Aufl. § 28 Rdn. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektive verlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 20; Jescheck/Weigend, AT 5. Aufl. § 61 VII 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in LK 11. Aufl. § 220 a Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220 a Rdn. 6; Ambos NStZ 1998, 138, 139).
  • BGH, 17.05.1991 - 2 StR 183/90

    Mohammed Ali Hamadi

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00
    § 6 Nr. 9 StGB erfaßt jedoch nur solche Taten, zu deren Verfolgung im Einzelfall eine völkervertragliche Verfolgungspflicht der Bundesrepublik Deutschland besteht, was mit dem Gesetzeswortlaut des § 6 Nr. 9 StGB "zu verfolgen sind" zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 6 Rdn. 66 f.; vgl. auch BGH NJW 1991, 3104; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 10; Hoyer in SK StGB § 6 Rdn. 4).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.; s. auch die Nachw. bei BT-Drucks. 14/8524, S. 30; Ambos, NStZ 2000, 71 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 85).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Es genügt, wenn die ganze oder teilweise Zerstörung der Gruppe das Zwischenziel des Täters bildet, sie muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz geprägt sein, jedoch nicht Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters sein (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.05.2015 - 3 StR 575/14, zit. nach juris, dort Rdnr. 16; Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, NJW 2001, 2728 ff. (2729)).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Jedenfalls war ein solcher Zweck, der ohnehin nicht der Erlangung von Informationen oder der Erzwingung eines Geständnisses dienen muss (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 - 307, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 22), in der Vorstellung des Angeklagten gegeben.

  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 3 StE 4/10

    Onesphore R. nach teilweiser Aufhebung des ersten "Ruanda-Urteils" wegen

    Dieses Ziel muss aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden, wodurch die Tat als Ganzes und damit ihr besonderes Unrecht gekennzeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Urteil vom 21.02.2001, 3 StR 372/00, juris-Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2014 - 3 StE 4/10

    Zur Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der

    Es ist anerkannt, dass bereits die Tötung nur eines Gruppenmitglieds den Tatbestand verwirklicht (vgl. dazu Kreß in Münchener Kommentar, Rndr. 49 zu § 6 VStGB mit Bezug u. a. auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2001, Az.. 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292-307 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1290/99, NJW 2001, 1848-1853 - jeweils zitiert nach juris.).

    Sie zählt deshalb nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne von § 28 StGB (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001, Az.: 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292-307 - zitiert nach juris).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    Für völkerrechtliche Kernverbrechen ist charakteristisch, dass das völkerrechtliche Vertrags- oder Gewohnheitsrecht eine weltrechtliche Verfolgung explizit und unbedingt vorschreibt (vgl. MüKoStGB/Ambos aaO, Vor §§ 3-7 Rn. 43, § 6 Rn. 15; ders., Internationales Strafrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 94), was bei diesen Straftaten dem Erfordernis eines zusätzlichen Inlandsbezuges entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 307 zu § 6 Nr. 9 StGB).

    c) Als legitimierende Anknüpfungspunkte im Sinne eines Inlandsbezuges kommen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht: die spätere Einfuhr der im Ausland an einen Ausländer veräußerten Betäubungsmittel in das Bundesgebiet (BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 339), ein inländischer Sitz der die Betäubungsmittel produzierenden oder die dafür nötigen Rohstoffe liefernden Firma (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2), die Festnahme des sich freiwillig im Bundesgebiet aufhaltenden Beschuldigten (BGH aaO), die Begehung einer mit der Auslandstat eng verknüpften Inlandstat (BGH aaO) sowie ein früherer Wohnsitz oder jedenfalls ein regelmäßiger oder längerer Aufenthalt des Beschuldigten im Inland (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 307; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 68; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98, NStZ 1999, 236; BGH, Beschluss vom 18. August 1994 - AK 12/94, BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Beschluss - Ermittlungsrichter - vom 13. Februar 1994 - 1 BGs 100/94, NStZ 1994, 232, 233).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Der erstrebte Erfolg muss durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden (zu § 220a StGB aF s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 295).
  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

    Dieses Ziel muß aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfaßt werden (vgl. das Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00).

    Die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen hat das Bayerische Oberste Landesgericht zweifelsfrei festgestellt (vgl. UA S. 41 f., 162, 165 f.), da es für die Beihilfe zum Völkermord genügt, daß der oder die Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe dies weiß (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00 - ausgesprochen hat, sind deutsche Gerichte für die Verfolgung auch solcher Straftaten zuständig, die zwar nicht die Voraussetzungen eines Völkermordes erfüllen, aber als schwere Verstöße i.S.d. Art. 146, 147 der IV. Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zu werten sind.

  • BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15

    Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte

    Darin, dass Deutschland als Vertragsstaat von dieser Möglichkeit durch die Anordnung des Weltrechtsprinzips Gebrauch gemacht hat, kann mithin kein Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz liegen (vgl. zur aufgrund zwischenstaatlichem Abkommen begründeten Verfolgungspflicht gemäß § 6 Nr. 9 StGB BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00; NStZ 2001, 658).
  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Soweit sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 6 Nr. 5 StGB ergibt (UA 88), gilt dies auch für im Ausland begangene Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sofern sich diese - wie hier - auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln beziehen (vgl. BGHSt 34, 1, 2 (Betäubungsmittel vertreibt i.S.d § 6 Nr. 5 StGB, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert); BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04; BGHSt 46, 292, 294 ff. (zu § 6 Nr. 9 StGB); vgl. auch BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Gribbohm in LK 11. Aufl. Vor § 3 Rdn. 203, § 3 Rdn. 6; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. Vor §§ 3-7 Rdn. 1; aA MK-Ambos StGB § 3 Rdn. 7; Eser in Schönke-Schröder, StGB 27. Aufl. § 3 Rdn. 4); denn das Gesetz bezeichnet in § 8 StGB nicht nur die Täterschaft, sondern auch die Teilnahme als "Tat" im Sinne der §§ 3 ff. StGB.
  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

    Das gilt insbesondere für das Kriterium der Staatsangehörigkeit, das sich bei nichtinternationalen bewaffneten Konflikten regelmäßig als untauglich erweist (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1185; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.), sowie für das Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit.
  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10

    Legitimierende Anknüpfungstatsachen beim Vertrieb von Betäubungsmitteln nach dem

  • Generalbundesanwalt, 05.04.2007 - 3 ARP 156/06

    Strafanzeige gegen Donald Rumsfeld und andere wegen Kriegsverbrechen und Folter

  • VG Greifswald, 29.09.2021 - 6 A 656/20
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