Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,407
BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98 (https://dejure.org/2001,407)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2001 - XII ZR 308/98 (https://dejure.org/2001,407)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 (https://dejure.org/2001,407)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,407) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

"Hausmann" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

§ 1570 BGB, § 1603 BGB, Hausmann-Rechtsprechung ist auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft anwendbar: unterhaltsrechtliches Verbot für den geschiedenen Ehemann und Vater, in seiner neuen Familie die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen (vgl. § 1356 BGB)

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1570

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hausmann-Rechtsprechung - Unterhaltspflicht - Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinderbetreuung

  • RA Kotz

    Hausmann-Rechtsprechung findet Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • Judicialis

    BGB § 1570

  • ra.de
  • RA Kotz

    § 1570 BGB
    Hausmann-Rechtsprechung findet Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1570
    Nacheheliche Unterhaltspflicht bei Kindesbetreuung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Aufgabe der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei der Unterhaltsberechnung, auch wenn nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1570
    Hausmann-Rechtsprechung auch für nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schlupfloch bei Unterhaltspflicht gestopft // Rollentausch zum Hausmann erschwert

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Nicht eheliche Lebensgemeinschaft - Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ausdehnung der Hausmann-Rechtsprechung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Geschiedenen mit Kind

Papierfundstellen

  • BGHZ 147, 19
  • NJW 2001, 1488
  • MDR 2001, 815
  • FamRZ 2001, 614
  • FamRZ 2001, 617
  • JR 2002, 109
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 797) hervorgehoben hat, gilt für die Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt.

  • OLG Karlsruhe, 15.09.1994 - 16 UF 76/93

    Abänderungsklage bei Unterhaltstiteln der DDR; Wesentliche Veränderung der

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
  • OLG Köln, 17.08.1998 - 25 UF 139/98

    Nichteheliches Kind; Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94

    Erwerbsobliegenheit der Mutter eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • OLG Köln, 06.01.2000 - 25 WF 249/99

    Unterhaltsverpflichtung des als Hausmann tätigen Vaters gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Deshalb könne auch von dem neuen Partner erwartet werden, die Kinderbetreuung teilweise zu übernehmen, um dem anderen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten aus erster Ehe zu ermöglichen (OLG Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 665; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 141; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 34; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1581 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen aaO § 1603 Rdn. 46).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1990 - 1 UF 8/90
    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • OLG Frankfurt, 12.02.1992 - 4 UF 118/91

    Abänderung eines Prozeßvergleichs; Wegfall der Geschäftsgrundlage;

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • OLG München, 10.02.1999 - 12 UF 1125/98

    Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ; Freiwillige Aufgabe eines Arbeitsplatzes ;

  • OLG Hamm, 20.07.1999 - 7 UF 148/99
  • OLG Brandenburg, 26.09.2013 - 3 WF 101/13

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen trotz des Bezugs

    Diese Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH, FamRZ 2001, 614 ff.; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 297).

    Entschließt sich der Unterhaltspflichtige in der neuen Verbindung, das hieraus hervorgegangene betreuungsbedürftige Kind zu pflegen und zu erziehen, während der Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so ist diese Rollenwahl - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - dann zu akzeptieren, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, dass der andere Partner voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre (BGH, FamRZ 2001, 614, 615).

    Hinsichtlich der Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, muss ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gelten, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt (BGH, FamRZ 2001, 614, 616).

    Da somit die gewählte Rollenwahl unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Lebensgefährte, wenn seine alleinige Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich zu akzeptieren wäre, es der Antragstellerin ermöglichen müsste, ihre häusliche Tätigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um auch zum Unterhalt der ersten Familie beitragen zu können (vgl. BGH, FamRZ 2001, 614, 616 f.).

  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 111/01

    Zur Unterhaltspflicht einer wieder verheirateten Hausfrau gegenüber einem vom

    Ist hingegen der Rollenwechsel gegenüber der früheren Familie gerechtfertigt (vgl. zu den strengen Voraussetzungen Senatsurteile vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797 und vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 - FamRZ 2001, 614, 616 m.Anm. Büttner), ist die dann regelmäßig vorliegende Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit, um Barunterhalt leisten zu können, begrenzt: Der Hausmann darf dadurch, daß er sich auf seine Rolle als Hausmann zurückgezogen hat, nicht schlechter stehen, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre.
  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

    (BGH FamRZ 2001, 614 ff).

    (BGH FamRZ 2001, 614 ff.; OLG Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642 [OLG Hamm 20.07.1999 - 7 UF 148/99] ; Wendl/Scholz, a.a.O. § 2 Rn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 665; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl, Kap. V Rn 141; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1603 Rn 34; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1581 Rn. 7; Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1603 Rn 46).

    (BGH FamRZ 2001, 614, 616 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] r.Sp.u.).

  • OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09

    Zurechnung fiktiven Einkommens des neu verheirateten, gegenüber der geschiedenen

    Ob sich das mit der nach § 1356 Abs. 2 S. 2 BGB bestehenden Pflicht eines Ehegatten, bei Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen, begründen lässt, aus der die Rechtsprechung auch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten aus einer Vorehe ableitet (BGH, FamRZ 2001, 614, 615), die allerdings nur ehe- und familienintern und nicht gegenüber Dritten wirkt (Staudinger/Voppel, BGB, 2007, § 1356 Rn. 26), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
  • OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04

    Bestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund krankheitsbedingter

    Soweit es die häuslichen Verhältnisse zulassen, besteht die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit (st. Rspr. BGH FamRZ 1980, 43; FamRZ 1996, 796; zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 2001, 614).
  • OLG Schleswig, 09.03.2006 - 13 UF 25/05

    Nebentätigkeitsverpflichtung trotz Kleinkind

    Vielmehr war die Beklagte im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht auch gegenüber dem aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kind berechtigt und verpflichtet, jedenfalls im geringen Umfang erwerbstätig zu sein (BGH NJW 2001, 1488, 1489).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01

    Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich

    Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern wie hier in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH, FamRZ 2001, 614, 616).
  • AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im allgemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen zu können; sein neuer Ehegatte muß den Unterhaltspflichtigen im Gegenzug hinsichtlich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Fall der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teiles hinnehmen muß, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden ( BGH FamRZ 1982, 25/26; BGHZ 75, 272/275; OLG Köln FamRZ 1999, 1011/1012; OLG München FamRZ 1987, 93).Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut, unabhängig davon, ob die Partner der Lebensgemeinschaft eine Sorgerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben ( BGH FamRZ 2001, 614 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] ).
  • OLG Hamm, 18.07.2003 - 10 WF 135/03

    Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Obhutswechsel eines von mehreren

    Denn wie der BGH in den sogenannten "Hausmann"-Fällen (BGHZ 147, 19 = FamRZ 2001, 614 mit weiteren Nachweisen ) dargelegt hat, darf der Antragsteller seine Unterhaltsleistungen nicht einseitig zugunsten einzelner Unterhaltsberechtigter einschränken.
  • OLG Hamm, 26.08.2002 - 6 UF 7/02

    Anspruch auf Zahlung von Unterhalt; Unterhalt für die Vergangenheit; Fiktive

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts folgt dies jedoch nicht unmittelbar aus der Anwendung der erweiterten "HausmannRechtsprechung" (BGH FamRZ 2001, 614).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht