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   BGH, 21.02.2002 - 1 StR 538/01   

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BGH, 21.02.2002 - 1 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,1196)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - 1 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,1196)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,1196)
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Lebenslange Freiheitsstrafe für 90-jährigen ehemaligen KZ-Aufseher

§ 211 StGB, § 46 ff StGB, hier "keine außergewöhnlichen Umstände", die ausnahmsweise von der zwingenden Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen gebieten

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 StPO; § 168c StPO; § 261 StPO; § 46 StGB; Art. 6 EMRK; Art. 2 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; § 211 StGB
    Verhandlungsfähigkeit (für das Revisionsverfahren); Widerspruch (Anwesenheit des Verteidigers bei der kommissarischen Vernehmung; Rügeverlust; Anwesenheitsrecht); Beweiswürdigung; Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (typisierte ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Mord - Versuch - NS-Unrecht - KZ-Aufseher - Verhandlungsfähigkeit - Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - Freibeweis - Strafrahmenverschiebung - Strafmilderung nach § 49 I Nr. 1 StGB

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen NS-Mord in Theresienstadt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen NS-Mord in Theresienstadt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Tötungsdelikte, Minder schwerer Fall des Mordes bei überlanger Verfahrensdauer?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 598
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüngliche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfolgungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Rechtsprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlittenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshindernisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).

    In welchem Umfang sich dabei der Konventionsverstoß auf das Verfahrensergebnis auswirken muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich auch nach dem - durch die Belastungen des verzögerten Verfahrens geminderten - Maß der Schuld des Angeklagten (vgl. BGHSt 46, 159, 174; s. auch BGH NStZ 1996, 506; 1997, 543, 544; StV 2002, 598).

    Die Vollstreckungslösung erübrigt damit von vornherein Überlegungen, ob für besondere Ausnahmefälle ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH StV 2002, 598; NJW 2006, 1529, 1535) in Betracht gezogen werden muss, sei es in der Form eines "Härteausgleichs' (s. für den Fall der nicht - mehr - möglichen Gesamtstrafenbildung BGHSt 31, 102, 104 m. Anm. Loos NStZ 1983, 260; vgl. auch BGHSt 36, 270, 275 f.), sei es durch eine Strafrahmenverschiebung in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 oder 2 StGB (s. Krehl ZIS 2006, 168, 178 f.; StV 2006, 408, 412; Hoffmann-Holland ZIS 2006, 539 f.), wie dies der Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen für zulässig erachtet hat, wenn die Verhängung der von § 211 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe aus anderen Gründen mit dem Übermaßverbot in Widerstreit gerät (vgl. BGHSt 30, 105).

  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Denn aus der zwischenzeitlich wiederholten Verlängerung der Verjährungszeit für Mord könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen habe, dass die Höchststrafe auch dann noch verhängt wird, wenn der Täter alt ist und die Tat sehr lange zurückliegt (vgl. BGH StV 2002, 598).
  • BGH, 25.10.2010 - 1 StR 57/10

    Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen

    Das Alter des Angeklagten, die Dauer des Verfahrens und die Zeitspanne zwischen Tat und Aburteilung sind in Fällen der vorliegenden Art keine derart außergewöhnlichen Umstände, aufgrund derer die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01, StV 2002, 598).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

    Dies findet seinen Grund darin, dass eine unangemessene Verfahrensdauer den aus der Verwirklichung des Straftatbestandes abzuleitenden Unrechtsgehalt abmildert, der dem Beschuldigten als Tatschuld angelastet wird (Krehl, ZIS 2006, S. 168, 172; ders./Eidam, NStZ 2006, S. 1, 8 f.; BGH, NStZ 1997, S. 543, 544; StV 2002, S. 598).
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 17.06.2004 - 5 StR 115/03

    Massenerschießungen am Turchino-Paß im Jahre 1944

    Daneben läge nicht fern, daß die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft bei der Art des Kapitalverbrechens im Blick auf die in Betracht zu ziehenden Mordmerkmale ungeachtet der ganz ungewöhnlichen Dauer der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit gleichfalls Erfolg haben müßte (vgl. BGH StV 2002, 598, 599; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Die Sicht auf die Verknüpfung in dem dargelegten Sinne wird auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt, wenn es ausführt, dass der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 78 Abs. 2 StGB klar gestellt habe, dass er bei dem Delikt des Mordes selbst lange, zwischen Tatbegehung und Verurteilung liegende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen wolle und diese Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750/06 u.a., NStZ 2006, 680, 682; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01, StV 2002, 598).
  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    a) Die Dauer eines Strafverfahrens kann unabhängig von ihren Gründen für die Strafzumessung bedeutsam sein (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01, StV 2002, 598 mwN).
  • BGH, 26.04.2002 - 2 StR 55/02

    Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf gerichtliche Entscheidung in angemessener

    Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 46, 160, 172 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7, 13 m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01).
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; BGH NStZ 1999, 313; Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01; EGMR EuGRZ 2001, 299, 301; 1983, 371, 380).
  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 238/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Voraussetzungen einer Verletzung:

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12

    Verhandlungsfähigkeit (Voraussetzungen; Feststellung für das Verfahren in der

  • LG München I, 11.08.2009 - 1 Ks 115 Js 10394/07

    Josef Scheungraber

  • BGH, 16.05.2002 - 1 StR 553/01

    Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten; Einstellung nach § 206a StPO); Beruhen

  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 513/05

    Absprachenbedingt unwirksamer Rechtsmittelverzicht (unterbliebene qualifizierte

  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ss 23/17

    Anforderung an die Darstellung der Beweiswürdigung bei Abstellen auf

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 430/14

    Besonders zu beurteilende Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten für das

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