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   BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06   

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https://dejure.org/2007,4437
BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06 (https://dejure.org/2007,4437)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06 (https://dejure.org/2007,4437)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 87/06 (https://dejure.org/2007,4437)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 5. Mai 2004; Anfechtbarkeit der Festsetzung des Gegenstandswerts allein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

  • Judicialis

    BRAO § 202 Abs. 2; ; KostO § 31

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenstandswertfestsetzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht anfechtbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1562
  • FamRZ 2007, 1013
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 57/96

    Sofortige Beschwerde gegen AGH-Entscheidung

    Auszug aus BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128).

    Diese sieht eine Anfechtung dieser Festsetzung nicht vor (Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128).

  • BGH, 25.09.2006 - AnwZ (B) 13/06

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

    Auszug aus BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06
    Beide Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil sich die Hauptsache mit dem Beschluss des Senats vom 25. September 2006 (AnwZ (B) 13/06) erledigt hat und die Gerichtskosten 264 EUR betragen.

    Im Übrigen entspricht die Festsetzung des Anwaltsgerichtshofs der Festsetzung, die der Senat in seinem Beschluss über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens für das Beschwerdeverfahren vorgenommen hat (Beschl. v. 25. September 2006, AnwZ (B) 13/06).

  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06
    Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 09.10.2009 - AnwZ (B) 45/09

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Die Beschwerde gegen die - inhaltlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 33/86, BRAK-Mitt. 1987, 154) entsprechende - Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562).
  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 18/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Gefährdung der Interessen

    Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof richtet (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562).
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