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   BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07   

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https://dejure.org/2008,7951
BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07 (https://dejure.org/2008,7951)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - III ZB 74/07 (https://dejure.org/2008,7951)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07 (https://dejure.org/2008,7951)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer vollständigen Angabe des Berufungsführers in der Berufungsschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist; Ermittlung der Person eines Berufungsklägers im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und anderer vorhandenen Unterlagen

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07
    Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 aaO).

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07
    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.w.N.).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07
    Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - NJW-RR 2004, 862 f).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07
    Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - NJW-RR 2004, 862 f).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07
    Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8).
  • BGH, 21.07.2017 - V ZR 72/16

    Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Berufung der im

    Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 mwN).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 mwN).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2022 - 3 WF 113/22

    Bezeichnung der Beschwerdeführerin und fehlende Beschwerdebefugnis gegen

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Rechtsmittelgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, III ZB 74/07 vom 21.02.2008, Rn. 4 - zitiert nach juris).
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