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   BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12   

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https://dejure.org/2014,8005
BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12 (https://dejure.org/2014,8005)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2014 - V ZR 176/12 (https://dejure.org/2014,8005)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12 (https://dejure.org/2014,8005)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 BGB
    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit infolge einseitiger Interessenwahrnehmung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 670
    Sittenwidrigkeit eines zum Zweck eines Steuersparmodells abgeschlossenen Grundstücksübertragungsvertrages

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit eines Vertrags zwischen Eheleuten über die Pflicht zur Übertragung von Grundstücken unter bestimmten Bedingungen

  • rewis.io

    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit infolge einseitiger Interessenwahrnehmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit eines Vertrags zwischen Eheleuten über die Pflicht zur Übertragung von Grundstücken unter bestimmten Bedingungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2177
  • DNotZ 2014, 683
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Entgegen der Auffassung der Revision wird der Klägerin durch die Führung der Widerklage durch den Beklagten nicht in rechtmissbräuchlicher Weise das Risiko aufgebürdet, im Falle des Obsiegens Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen zu können (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 162/09, NJW-RR 2011, 1690 Rn. 20).

    Da niemand Anspruch darauf hat, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, aaO, S. 156), kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Risiko, einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können, durch die Erhebung der (Wider-)Klage durch den Prozessstandschafter geschaffen oder gesteigert wird.

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Hierfür genügt es, wenn den Ansprüchen ein - im weitesten Sinne zu verstehendes (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 273 Rn. 9) - innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, BGHZ 92, 194, 196).

    Das ist u.a. bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die aus der von Ehegatten eingegangenen Lebensgemeinschaft und der von ihnen betriebenen Lösung dieser Gemeinschaft entsprungen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, aaO, mwN; Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134).

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, 901; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02, NJW 2004, 58, 59).
  • BGH, 06.10.2003 - II ZR 63/02

    Aufhebung der Gemeinschaft an einer von Ehegatten als Altersruhesitz erworbenen

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, 901; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02, NJW 2004, 58, 59).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 91/88

    Zahlung einer Abfindungssumme für den Fall der Einreichung des Scheidungsantrages

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Da bei Annahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Beklagten, im Übertragungsfall die restlichen Darlehensschulden abzulösen, dann ein im Kern ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, führt die Regelung nicht dazu, dass eine verständige Vertragspartei allein oder überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Scheidungsantrag stellt oder von der Stellung eines solchen Antrags abgehalten wird (zu Letzterem vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 -IVb ZR 91/88, NJW 1990, 703, 704).
  • BGH, 29.09.2011 - VII ZR 162/09

    Werklohnklage: Prozessfortführung durch eine vermögenslos gewordene Partei nach

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Entgegen der Auffassung der Revision wird der Klägerin durch die Führung der Widerklage durch den Beklagten nicht in rechtmissbräuchlicher Weise das Risiko aufgebürdet, im Falle des Obsiegens Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen zu können (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 162/09, NJW-RR 2011, 1690 Rn. 20).
  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 191/90

    Haftung des Grundstücksverkäufers für Verfehlung des von dem Käufer

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Zu dieser gehören nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. nur Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182 mwN).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88

    Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Das ist u.a. bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die aus der von Ehegatten eingegangenen Lebensgemeinschaft und der von ihnen betriebenen Lösung dieser Gemeinschaft entsprungen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, aaO, mwN; Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11

    Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Da bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtsgeschäfte abzustellen ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1579 Rn. 13 mwN), ist die Möglichkeit in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Übertragungsfall schon kurz nach Vertragsschluss eintreten würde.
  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 263/81

    Keine Betriebsaufspaltung beim sog. "Wiesbadener Modell"

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12
    Eine solche vertragliche Gestaltung stellte - da für die Annahme einer schenkweisen Eigentumsübertragung zumal im Lichte der vorgetragenen steuerrechtlichen Gestaltung nach dem sog. Wiesbadener Modell (dazu BFHE 145, 129, 132 f.) nichts ersichtlich ist - eine krasse Übervorteilung der Klägerin dar, die von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könnte (§ 138 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90

    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 161/12

    Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts neben der Bestellung eines

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12 NJW 2014, 2177).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177).
  • ArbG Berlin, 01.09.2023 - 21 Ca 1751/23

    Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB - Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des

    Das völlige Fehlen einer eigenen Leistung bildet bei einem üblicherweise entgeltlichen Geschäft stets ein Indiz für dessen Sittenwidrigkeit (vergleiche BGH 21.02.2014 - V ZR 176/12- NJW 2014, 2177 ff.).
  • BGH, 20.10.2023 - V ZR 205/22

    Verjährung des Heimfallanspruchs

    (1) Es ist schon zweifelhaft, ob - was Voraussetzung für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wäre (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 29 mwN) - dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Mietzinses aus dem Mietvertrag und dem Anspruch der Kläger auf Erhaltung der Immobilie in einem stets guten Zustand gemäß Abschnitt II Ziffer 3 ErbbV ein innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB zugrunde liegt.
  • BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

    Zur Geschäftsgrundlage in diesem Sinne gehören die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182 mwN; Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 25).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 48/15

    Sparvertrag: Einbeziehung von Angaben aus einem Werbeflyer in die vertragliche

    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12 NJW 2014, 2177).
  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 171/13

    Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung unter Ehegatten

    Da bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtsgeschäfte abzustellen ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 10; Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1579 Rn. 13 mwN), ist die Möglichkeit in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Übertragungsfall schon kurz nach Vertragsschluss eintreten würde.

    Eine solche vertragliche Gestaltung stellte - da für die Annahme einer schenkweisen Eigentumsübertragung zumal im Lichte der vorgetragenen steuerrechtlichen Gestaltung nach dem sog. Wiesbadener Modell (dazu BFHE 145, 129, 132 f.) nichts ersichtlich ist - eine krasse Übervorteilung der Klägerin dar, die von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 10).

    Die (ergänzende) tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist revisionsrechtlich nur darauf hin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. nur Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 11 mwN).

    Gingen die Parteien bei Vertragsschluss aber davon aus, dass die Klägerin entsprechend dem von den Parteien verfolgten Steuersparmodell zumindest keine wesentlichen Eigenmittel aufbringen sollte und im Übertragungsfall die schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten eingreifen sollte, die Klägerin von den Darlehensverbindlichkeiten zu befreien, hat die Vertragsgestaltung auch nicht zur Folge, dass eine verständige Vertragspartei allein oder überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Scheidungsantrag stellt oder von der Stellung eines solchen Antrags abgehalten wird (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 18 mwN.).

    b) Vor diesem Hintergrund führt auch die Gesamtwürdigung aller Abreden unter Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten unter Befreiung der Beschränkungen nach § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht zur Erklärung der Auflassung(en) erteilt hat, nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 18).

  • OLG Dresden, 12.06.2015 - 20 U 1931/11

    Löschung von Auflassungsvormerkungen und Feststellung der Nichtigkeit von

    Für die Beurteilung einer etwaigen Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen (BGH, Urteil v. 30.01.2015, V ZR 171/13, Urteil v. 21.02.2014, NJW 2014, 2177; Urteil v. 10.02.2012, NJW 2012, 1579).

    Eine sittenwidrige Übervorteilung der Klägerin nach § 138 Abs. 1 BGB wäre - bei zusätzlichem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen - nur bei Fehlen jeglicher kompensatorischer schuldrechtlicher Verpflichtungen des Beklagten gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2014, V ZR 176/12; BGH, Urteil vom 30.01.2015, Az.: V ZR 171/13).

    Da diese Möglichkeit mit der Grundstücksübertragung entfällt, wäre es nicht interessengerecht, die Belastung der Klägerin mit den noch offenen Darlehensverbindlichkeiten aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2014, V ZR 176/12 und 30.01.2015, V ZR 171/13).

    Hierfür genügt es, wenn den Ansprüchen ein - im weitesten Sinne zu verstehendes - innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2014, V ZR 176/12; BGHZ 92, 194).

    Es wäre daher bei verständiger Würdigung nicht interessengerecht, die Verträge insoweit im Sinne des Ausschlusses von Zurückbehaltungsrechten zu deuten (vgl. BGH Urteil vom 21.02.2014, V ZR 176/12).

  • OLG Celle, 18.11.2021 - 8 U 123/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung; Behördlich angeordnete

  • OLG Stuttgart, 05.06.2019 - 18 UF 67/19

    Zugewinnausgleich: Sittenwidrigkeit einer Rücktrittsklausel für den Fall des

  • LG München I, 30.04.2019 - 14 S 19016/18

    Bei Mietverhältnissen unter engen Verwandten gelten besondere Bedingungen

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