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   BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16   

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https://dejure.org/2017,6101
BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16 (https://dejure.org/2017,6101)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2017 - 2 StR 431/16 (https://dejure.org/2017,6101)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16 (https://dejure.org/2017,6101)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 464 Abs 3 StPO
    Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers

  • IWW

    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsbestimmung für die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ; Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 Abs. 3 S. 3
    Zuständigkeitsbestimmung für die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenbeschwerde der Nebenklägerin - und das zuständige Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 198
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16
    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16
    Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238).
  • BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Entscheidungen über die sofortige

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16
    Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238).
  • OLG Köln, 23.05.2017 - 2 Ws 249/17

    Pflicht des Angeklagten zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin;

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 21.02.2017 (Az. 2 StR 431/16) als unbegründet verworfen und mit Beschluss vom selben Tag die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin bestimmt.
  • BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20

    Keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.).

    Hat - wie hier - nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, aaO).

  • BayObLG, 17.09.2019 - 202 ObOWi 1888/19

    Zur Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für die sofortige Kostenbeschwerde

    Hieran fehlt es mangels sachlicher Befassung mit dem Hauptrechtsmittel bei einer bloßen Befassung im Rahmen des besonderen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO, nachdem die (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde bereits durch das Tatgericht als unzulässig verworfen worden ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 StR 485/17 bei juris; 21.02.2017 - 2 StR 431/16 = StraFo 2017, 130; 05.12.1996 - 4 StR 567/96 = NStZ-RR 1997, 238 und schon BayObLG, Beschluss vom 10.02.1976 - 2 Ob OWi 402/75 = BayObLGSt 1976, 9 = MDR 1976, 951).

    Da das Rechtsbeschwerdegericht hier jedoch nicht über die Zulassungsrechtsbeschwerde selbst im Sinne einer sachlichen Prüfung des Rechtsmittels zu entscheiden hatte, sondern mit der Sache nur aufgrund des besonderen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO befasst worden ist, ist ihm wegen Nichtbestehens des erforderlichen engen Zusammenhangs zwischen beiden Rechtsmitteln eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde verwehrt (vgl. neben BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 StR 485/17 bei juris; 21.02.2017 - 2 StR 431/16 = StraFo 2017, 130 und 05.12.1996 - 4 StR 567/96 = NStZ-RR 1997, 238 schon BayObLG, Beschluss vom 10.02.1976 - 2 Ob OWi 402/75 = BayObLGSt 1976, 9 = MDR 1976, 951; vgl. auch KK/Gieg StPO 8. Aufl. § 464 Rn. 13 und Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 464 Rn. 25, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 25.06.2019 - 2 StR 101/19

    Die Revision des Angeklagten - und die Kostenbeschwerde des Nebenklägers

    Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, der Nebenkläger aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17; vom 23. Januar 2018 - 2 StR 535/17; vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16; jeweils mwN).
  • BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17

    Entscheidung über die Zuständigkeit für eine sofortige Beschwerde

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • LG Berlin, 13.11.2020 - 502 Qs 91/20

    Differenztheorie, Begriff der "besonderen Auslagen"

    Der Zuständigkeit der Kammer steht § 464 Abs. 3 S. 3 StPO nicht entgegen, da nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, BeckRS 2017, 103572).
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