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   BGH, 21.02.2017 - II ZB 16/15   

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https://dejure.org/2017,9246
BGH, 21.02.2017 - II ZB 16/15 (https://dejure.org/2017,9246)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2017 - II ZB 16/15 (https://dejure.org/2017,9246)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - II ZB 16/15 (https://dejure.org/2017,9246)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 155 Abs 2 S 1 InsO
    Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht über die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

  • IWW

    § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft; Äußerliche Erkennbarkeit der Entscheidung durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rewis.io

    Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht über die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anmeldung der Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 155 Abs. 2 S. 1
    Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft; Äußerliche Erkennbarkeit der Entscheidung durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht über die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 228
  • ZIP 2017, 27
  • ZIP 2017, 732
  • MDR 2017, 606
  • NZI 2017, 565
  • NZI 2017, 630
  • FGPrax 2017, 117
  • WM 2017, 716
  • DB 2017, 836
  • Rpfleger 2017, 400
  • NZG 2017, 824
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - II ZB 16/15
    Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014, II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch "Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister [...], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht" geschehen könne.

    Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.).

    Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 186/15

    Handelsregister: Rückkehr zu satzungsmäßigem Geschäftsjahr

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - II ZB 16/15
    Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 228) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18

    Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung einer Rückkehr zum

    Dem ist der Beteiligte zu 2 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 im Verfahren II ZB 16/15 entgegengetreten.

    Wenn dem Insolvenzverwalter aus Gründen der Aufwandsminimierung und der Kostenersparnis das Recht zugebilligt wird, im ersten Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Registergericht die Wirkung des § 155 Abs. 2 InsO abzuwenden und wieder zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren (so die Rechtsprechung des BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - und vom 21. Februar 2017 - Az. II ZB 16/15 -, zitiert nach Juris), so hat er im Wege einer formgerechten Anmeldung dieser Tatsache zugleich oder jedenfalls nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass dies zeitnah im Handelsregister eingetragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - Rn. 15, zitiert nach Juris), um die Registerwahrheit wiederherzustellen.

    Der Annahme einer Anmeldungsverpflichtung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az. II ZB 16/15) nicht entgegen.

  • KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17

    Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das

    Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt (so jedenfalls BGH, Beschluss vom 21. Juli 2017, II ZB 16/15 -, juris Rn. 10).

    Trifft der Insolvenzverwalter aber autonom und ohne gesetzlichen Zwang die Entscheidung über die Änderung des Geschäftsjahresrhythmus, hat allein dies nach der Rechtsprechung des BGH die Änderung des Geschäftsjahres - hier zurück zur alten, satzungsmäßigen Regelung des Kalenderjahres - zur Folge, da die Eintragung der Änderung im Handelsregister nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht konstitutiv wirkt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2017 - II ZB 16/15-, juris Rn. 11).

  • KG, 10.07.2017 - 22 W 47/17

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des

    Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter (vgl dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2017 - II ZB 16/15 -, juris) kann insoweit nicht abgestellt werden, weil es dort gerade darum ging, die in der Satzung enthaltene oder sich aus dem Gesetz allgemein ergebende Regelung, die durch die Insolvenzeröffnung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder wirksam werden zu lassen.
  • KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17

    Insolvenzverfahren: Gebührenbefreiung für die Handelsregistereintragung der

    Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt (so jedenfalls BGH, Beschluss vom 21. Juli 2017, II ZB 16/15 -, juris Rn. 10).

    Trifft der Insolvenzverwalter aber autonom und ohne gesetzlichen Zwang die Entscheidung über die Änderung des Geschäftsjahresrhythmus, hat allein dies nach der Rechtsprechung des BGH die Änderung des Geschäftsjahres - hier zurück zur alten, satzungsmäßigen Regelung des Kalenderjahres - zur Folge, da die Eintragung der Änderung im Handelsregister nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht konstitutiv wirkt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2017 - II ZB 16/15-, juris Rn. 11).

  • KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des

    Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter (vgl dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2017 - II ZB 16/15 -, juris) kann insoweit nicht abgestellt werden, weil es dort gerade darum ging, die in der Satzung enthaltene oder sich aus dem Gesetz allgemein ergebende Regelung, die durch die Insolvenzeröffnung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder wirksam werden zu lassen.
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