Rechtsprechung
BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.)
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG a.F. § 8 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 346 Abs. 1
Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 8 Versicherungsvertragsgesetz ( VVG a.F.) - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist für Rückabwicklungsanspruch nach Rücktritt gem. § 8 VVG a. F. wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rücktritt vom Versicherungsvertrag in Altfällen - und die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Beginn der Verjährungsfrist für einen Rückabwicklungsanspruch nach Rücktritt gemäß § 8 VVG a. F.
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 25.05.2016 - 18 O 38/15
- OLG Karlsruhe, 29.09.2016 - 12 U 101/16
- BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 1699
- MDR 2018, 406
- VersR 2018, 403
- WM 2018, 512
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs
Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zugrunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. - OLG Dresden, 16.10.2018 - 4 U 943/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F.
Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 21.02.2018, Az. IV ZR 304/16, lässt die Berufung gegen sich gelten, dass ein weiterer Aufschub des Verjährungsbeginns aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht gerechtfertigt ist. - BGH, 14.03.2018 - IV ZR 159/17
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs
Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zugrunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. - OLG Dresden, 29.08.2018 - 4 U 383/18 Zumutbar ist die Klageerhebung jedenfalls dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruches auszugehen, so dass vorliegend spätestens ab Februar 2012 der Verjährungslauf nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt wurde (vgl. BGH…, Urteil vom 21.02.2008, IV ZR 385/16, juris Rz. 16-18, jeweils m.w.N., § 5a a.F. VVG; Urteil vom selben Tage, IV ZR 304/16 zu § 8 VVG und zuletzt Beschluss vom 14.03.2018, IV ZR 159/17, jeweils zitiert nach juris).
- OLG Dresden, 03.08.2018 - 4 U 383/18 Zumutbar ist die Klageerhebung jedenfalls dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruches auszugehen, so dass vorliegend spätestens ab Februar 2012 der Verjährungslauf nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt wurde (vgl. BGH…, Urteil vom 21.02.2008, IV ZR 385/16, juris Rz. 16-18, jeweils m.w.N., § 5a a.F. VVG; Urteil vom selben Tage, IV ZR 304/16 zu § 8 VVG und zuletzt Beschluss vom 14.03.2018, IV ZR 159/17, jeweils zitiert nach juris).