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   BGH, 21.03.1956 - IV ZR 194/55   

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https://dejure.org/1956,898
BGH, 21.03.1956 - IV ZR 194/55 (https://dejure.org/1956,898)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1956 - IV ZR 194/55 (https://dejure.org/1956,898)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1956 - IV ZR 194/55 (https://dejure.org/1956,898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1149
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 26.10.1909 - VII 580/08

    Schadensersatzpflicht des Ehebrechers

    Auszug aus BGH, 21.03.1956 - IV ZR 194/55
    Dem Ehegatten, dessen Ehe wegen Ehebruches des anderen Ehegatten geschieden worden ist, steht gegen den ehebrechenden Dritten kein Anspruch auf Ersatz der durch den Scheidungsprozeß verursachten Kosten zu (im Anschluß an RGZ 72, 128).

    Der Schutzzweck des § 823 Abs. 2 BGB stelle nach einhelliger Meinung (vgl. RGZ 72, 128; Neumann-Duesberg SJZ 1950 S. 425) die Grenze seiner Anwendung dar.

    Der Senat schließe sich diesem vom Reichsgericht vertretenen Standpunkt (RGZ 72, 128) an, der auch der weitaus herrschenden Meinung entspreche (vgl. die BGB-Kommentare von Planck BGB, RGR und Soergel; OLG Nürnberg: BayJMBl 1953, 151, u.a.).

    Es hat sich hierbei den Darlegungen des Reichsgerichts (RGZ 72, 128) angeschlossen.

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 228/51

    Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des

    Auszug aus BGH, 21.03.1956 - IV ZR 194/55
    Zwar sei - wie der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (BGHZ 6, 360; LM [1 b und 2] zu § 823 (Af) BGB) ausgesprochen habe - anzuerkennen, daß sich neben dem rein persönlichen Bereich der Ehe regelmäßig ein davon begrifflich zu trennender, räumlich gegenständlicher Bereich bilde, der ein sich aus dem Familienverhältnis ergebendes absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, mindestens aber ein durch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 6 I GrundG geschütztes Rechtsgut sei.
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88

    Schadensersatz bei Unterhaltszahlungen an scheineheliches Kind

    Der Bundesgerichtshof erklärte in einer ersten Entscheidung vom 31. März 1956 (IV ZR 194/55 = LM § 823 (Af) BGB Nr. 3) Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen der Verletzung der Treuepflicht durch einen der Ehegatten neben den Ansprüchen, die das bürgerliche Recht in seinen familienrechtlichen Bestimmungen für den Fall einer solchen Verletzung gibt, für ausgeschlossen.
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Außerdem bleibe unklar, wie der Umfang der Schadensersatzansprüche begrenzt werden solle (BGH FamRZ 1956, 180 = NJW 1956, 1149; BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] und 26, 217).
  • BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56

    Schaden durch Verletzung ehelicher Pflichten

    Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ist eine gegenteilige Auffassung aufgekommen (vgl. insbes Beitzke in ZBlfJR u. JW 1952 S. 211, Neumann Duesberg DRZ 1950 S. 511; Schwab NJW 1956, 1149 und vor allem Boehmer Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung I S. 90, ArchZivPrax Bd. 155, 182 f und Ehe und Familie 1956, 182 sowie die Entscheidung der Oberlandesgerichte Hamm JZ 1953, 757 und Oldenburg MDR 1953, 170).

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. März 1956 - abgedruckt u.a. in LM Nr. 3 zu § 823 (Af) BGB sowie NJW 1956, 1149 2 - zu der Frage Stellung genommen, ob neben den Ansprüchen, die das bürgerliche Recht in seinen familienrechtlichen Bestimmungen für den Fall der Verletzung der Treuepflicht durch einen der Ehegatten gibt, noch weitergehende Ansprüche aus einer solchen Verletzung hergeleitet werden können.

  • BGH, 06.02.1957 - IV ZR 263/56

    Schadensersatzanspruch gegen Ehebrecher

    Der vielfach vertretenen Rechtsauffassung, daß der Dritte rechtlich anders zu behandeln sei als der schuldige Ehegatte (vgl. insbes Schwab NJW 1956, 1149 f), vermag der Senat auch nach erneuter Prüfung nicht beizutreten.

    Er hält vielmehr an seiner in dem Urteil vom 21. März 1956 (abgedruckt u.a. in LM Nr. 3 zu § 823 Af BGB, sowie NJW 1956, 1149 2 ) dargelegten Rechtsansicht fest.

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