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   BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87   

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https://dejure.org/1990,2606
BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87 (https://dejure.org/1990,2606)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - XII ZB 90/87 (https://dejure.org/1990,2606)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - XII ZB 90/87 (https://dejure.org/1990,2606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ehename - Nachträgliche Änderung - Geburtsname eines Kindes - Geburtseintrag - Geburtsurkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 30 Abs. 1, § 65 Abs. 2
    Beischreibung einer Namensänderung im Familienstammbuch; Ausstellung einer Geburtsurkunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 898
  • MDR 1990, 1112
  • FamRZ 1990, 870
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87
    Ihre Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92, 95).
  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 6/70

    Elterliche Gewalt des Vaters (VAR - Ägypten)

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87
    Denn in beiden Fällen stellt sich gleichermaßen die Rechtsfrage, ob in eine Geburtsurkunde die Namen der Eltern so aufzunehmen sind, wie sie am Tag der Geburt des Kindes bzw. seiner Legitimation lauteten, oder ob spätere Veränderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 54, 132, 134) [BGH 18.06.1970 - IV ZB 6/70].
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87
    Der Vorlagebeschluß muß ergeben, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Entscheidung gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 36, 37 m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 36/88

    Voraussetzungen einer Vorlage an den BGH in FGG -Verfahren

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87
    Es genügt, wenn die strittige Rechtsfrage - wie hier - in der abweichenden Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Bedeutung war (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 36/88 - BGHR FGG § 28 Abs. 2 Abweichung 1 m.w.N.).
  • LG Bad Kreuznach, 30.01.1985 - 2 T 165/84
    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87
    Danach wird bei einer Namensänderung der Eltern, die sich auf das Kind erstreckt, das Kind in einer Geburtsurkunde mit dem neuen Namen bezeichnet, während die Namen der Eltern so anzugeben sind, wie sie zur Zeit der Geburt des Kindes bzw. seiner Legitimation lauteten (Massfeller/Hoffmann, Personenstandsgesetz, § 62 Rdn. 27, Rdn. 129, § 30 Rdn. 385; Massfeller/Hoffmann, Musterbeispiele, S. 298; Schultheis StAZ 1977, 326; Fritsche StAZ 1982, 57; Marcks StAZ 1985, 171; a.A. im Anschluß an das BayObLG AG Essen StAZ 1985, 167).
  • BGH, 18.10.1962 - V BLw 8/62
    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87
    Zur Einlegung der Erstbeschwerde waren sie befugt, weil sie bei Unrichtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts in ihrem Recht beeinträchtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1962 - V BLw 8/62 - MDR 1963, 39; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 12. Aufl., § 20 Rdn. 17 m.w.N.).
  • KG, 10.03.1987 - 1 W 4328/86
    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ZB 90/87
    Das Kammergericht hat deshalb mit dem in StAZ 1987, 171 veröffentlichten Beschluß die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
  • OLG Schleswig, 20.08.2013 - 2 W 54/13

    Anforderungen an den Nachweis der Identität der Mutter bei Eintragung der Geburt

    Die Kindeseltern haben einen Anspruch auf Erstellung eines dem Gesetz entsprechenden Geburtseintrages für ihre Tochter und auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit diesem Inhalt (vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 870 ff., für ein Verfahren über die Erstellung einer Geburtsurkunde nach den seinerzeit geltenden Vorschriften; vgl. ferner Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 59 Rn. 90).
  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20

    Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des

    Änderungen des Namens der Eltern oder eines Elternteils wurden nur in dem für die Ehe der Eltern geführten Familienbuch oder am Rande des Geburtseintrags des betreffenden Elternteils vermerkt; das Geburtenbuch sollte die Namen der Eltern hingegen allein so angeben, wie sie zur Zeit der Geburt oder der Legitimation lauteten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 1990 - XII ZB 90/87 - FamRZ 1990, 870, 871 f.; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Bd. 1 § 30 Rn. 173).
  • KG, 10.03.1987 - 1 W 4328/86
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) mit Beschluß vom 21. März 1990 (FamRZ 1990, 870 = EzFamR PStG § 30 Nr. 1 = BGHF 7, 162) als unbegründet zurückgewiesen.
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