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   BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05   

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https://dejure.org/2006,5635
BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05 (https://dejure.org/2006,5635)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2006 - VI ZB 25/05 (https://dejure.org/2006,5635)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05 (https://dejure.org/2006,5635)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Mitursächlichkeit der Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten; Unklarheit über die Person des Rechtsmittelklägers

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden des Personals und des Anwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 991
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Vorschrift nämlich nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - VersR 2004, 1622, 1623 m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift - wie hier - anstelle des wirklichen Berufungsklägers eine andere, mit ihm nicht identische Person bezeichnet wird und die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers auch nicht im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, insbesondere des erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530).

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05
    Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift - wie hier - anstelle des wirklichen Berufungsklägers eine andere, mit ihm nicht identische Person bezeichnet wird und die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers auch nicht im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, insbesondere des erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530).
  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Vorschrift nämlich nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - VersR 2004, 1622, 1623 m.w.N.).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05
    Da hier auch ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten vorliegt, ist ein anderer Sachverhalt gegeben als bei dem Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 26/03, VersR 2005, 138), bei dem dem Prozessbevollmächtigten die falsche Bezeichnung des Berufungsführers aufgefallen war und er sodann seiner Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilte, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.
  • BGH, 14.05.2003 - XII ZB 154/01

    Anforderungen an die Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05
    Wiedereinsetzung kann demgemäß nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21

    Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

    Das weisungswidrige Verhalten der Mitarbeiterin, welche ihrerseits gegen Pflichten verstoßen hat, steht diesem für die Fristversäumung ursächlichen Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hierbei nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21.03.2016, VI ZB 25/05, BeckRS 2006, 5502, zitiert nach beck online).

    Insofern ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, wenn neben dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben (BGH, Beschluss vom 21.03.2016, VI ZB 25/05, BeckRS 2006, 5502).

  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen zu den Geschäften gehört, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter [II] 2; vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 Rn. 10; vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, aaO Rn. 11; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30; vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 48/11, juris Rn. 6).

    Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fallgestaltungen, in denen eine fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittelklägers unbemerkt geblieben ist, was mit einer Verletzung der anwaltlichen Prüfungspflicht gleichzusetzen ist, von den Fällen zu unterscheiden sind, in denen ein solcher Mangel - wie hier - dem Rechtsanwalt aufgefallen ist und er sodann seiner Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, aaO).

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift;

    Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991).

    Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 34/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991).

    Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2009 - 17 U 125/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Insbesondere muss er kontrollieren, ob die Rechtsmittelschrift vollständig und richtig ist (BGH, VersR 2006, 991ff., Rz. 10 bei juris; NJW 2001, 1070, 1071; NJW-RR 2000, 1371, 1372; Musielak/Grandel, aaO, § 233, Rn. 45).

    Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann deshalb die Ursächlichkeit der eigenen Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht beseitigen (BGH, VersR 2006, 991ff., Rz. 10 bei juris).

  • LAG Niedersachsen, 21.07.2008 - 9 Sa 378/08

    Unzulässige Berufung bei fehlender Bezeichnung des Berufungsbeklagten

    Die Fertigung der Berufungsschrift muss vom Rechtsanwalt vor Unterzeichnung auf Vollständigkeit und zutreffende Angabe des Rechtsmittelführers sowie inhaltliche Richtigkeit geprüft werden (BGH vom 21.03.2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 Rn. 10 und Zöller/Greger, a. a. O. § 233 Rn. 23 "Büropersonal und Organisation").
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2012 - 8 Sa 591/11

    Kündigungsfrist des § 622 Abs 5 Nr 2 BGB - Vertragsauslegung - AGB-Kontrolle

    Hierin liegt ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden (BGH v. 21.03.2006 - VI ZB 25/06 - VersR 2006, 991).
  • BPatG, 16.06.2011 - 10 W (pat) 8/10
    Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, nur weil neben dem Verschulden der Patentinhaberin andere von ihr nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben, es sei denn, dass die Frist auch ohne den verschuldeten Umstand versäumt worden wäre (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rdn. 71; BGH VersR 2006, 991, auch in juris; BPatGE 19, 44).
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