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   BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11   

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BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11 (https://dejure.org/2012,9133)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2012 - XII ZB 234/11 (https://dejure.org/2012,9133)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 (https://dejure.org/2012,9133)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 VersAusglG, § 33 Abs 1 VersAusglG, § 33 Abs 3 VersAusglG, § 34 VersAusglG, § 1587b Abs 1 BGB vom 02.01.2002
    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und notwendiger Inhalt eines Titels bei der Aussetzung einer der durch einen Versorgungsausgleich nach altem Recht bedingten Rentenkürzung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei ungekürzter Versorgung; Zeitlicher Beginn der Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und notwendiger Inhalt eines Titels bei der Aussetzung einer der durch einen Versorgungsausgleich nach altem Recht bedingten Rentenkürzung

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 33 Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 1
    Beschränkung der Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei ungekürzter Versorgung; Zeitlicher Beginn der Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung der versorgungsausgleichbedingten Rentenkürzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aussetzung der versorgungsausgleichbedingten Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Trotz Scheidung kein Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1661
  • MDR 2012, 850
  • NZS 2012, 544 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 853
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10

    Versorgungsausgleich; Anpassung wegen Unterhalt; bestehender Unterhaltstitel

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144 S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - veröffentlicht bei juris; aA wohl Bergner NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, 1650).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unterhaltstitel aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (BT-Drucks. 16/10144 S. 127; so auch OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.).

  • OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 2 UF 317/10

    Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Die Behandlung eines fehlerhaft beim Versorgungsträger gestellten früheren Antrags kann keine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 und OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595, 1598 m. Anm. Borth).

    (2) Hinzu kommt, dass die Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt ist, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595, 1596 und Bergner NJW 2010, 3545, 3546).

  • OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 UF 76/10

    Anpassung einer laufenden Versorgung im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Denn auf diese Weise wurde ebenfalls die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 814).

    bb) Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Aussetzungsbetrag in einer Entscheidung nach § 33 VersAusglG grundsätzlich der Höhe nach konkret festgelegt werden muss (OLG Hamm FamRZ 2011, 814, 815 m. Anm. Borth).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung den Besitzschutz des Rentenberechtigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft abgewogen und die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Betrag des fiktiven Unterhalts ohne die Kürzung begrenzt hat, ist dies auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f. unter Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Es reicht indessen nicht aus, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 5 UF 198/10

    Voraussetzungen einer Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144 S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - veröffentlicht bei juris; aA wohl Bergner NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, 1650).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2011 - 10 UF 1601/11

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung der Beamtenpension bei

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Danach beläuft sich die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Differenz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen auf den im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Bruttobetrag von 544, 96 EUR (vgl. insoweit OLG Nürnberg Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 UF 1601/11 - veröffentlicht bei juris).
  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 12 UF 90/11

    Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt; Einzubeziehende Anrechte

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11
    Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erworben haben, ergibt sich die Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung mithin aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 73; OLG Hamm FamRZ 2011, 1951).
  • BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhaltsanspruchs des

    Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

    Eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt somit lediglich im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 17).

    Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des § 5 VAHRG eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rentenanwartschaft geschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 18; BT-Drucks. 16/10144 S. 72).

    Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers infolge des Quasi-Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587 b Abs. 2 BGB und des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Antragstellers bei der ZVK und bei der P.                   AG zurückgehen, die keine anpassungsfähigen Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG sind (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.; Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 20).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 89/16

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung wegen

    Beruht die konkrete Unterhaltspflicht - wie hier - auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 25).
  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine "dynamische" Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

    Es genügt allerdings, wenn die Berechnung mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände möglich ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 28).

    Die genannten Entgeltpunkte können durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, aktuellen Rentenwert in einen jeweils aktuellen Rentenkürzungsbetrag umgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 30).

    Damit ist die notwendige Begrenzung der Aussetzung mit der erforderlichen Bestimmtheit im Tenor bezeichnet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 31, 34).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

    Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemanns infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemanns in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 16 ff.).

    Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).

  • OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 17 UF 151/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit einer Herabsetzung

    Dass die Berechnung den gegenwärtigen Umständen oder den gesetzlichen Unterhaltsvorschriften nicht (mehr) entsprechen würde (vgl. BGH FamRZ 2012, 853 ff.), ist nicht festzustellen.

    aa) Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs durch das Gericht zu überprüfen (BGH FamRZ 2017, 1662 ff.; FamRZ 2012, 853 ff.).

    Wird der Kürzungsbetrag mit dem Verhältnis des zum Ehezeitende geltenden und des derzeit maßgeblichen aktuellen Rentenwerts multipliziert (hierzu BGH FamRZ 2012, 853 ff. Rn. 21), ergibt sich ein Betrag von 1.009,68 Euro x 26, 13 / 32, 03 = 823, 69 Euro.

    Die Aussetzung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (vgl. § 34 Abs. 3 VersAusglG; BGH FamRZ 2012, 853 ff. Rn. 14; vgl. auch Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 15, 46), * vorliegend also ab dem 01.03.2018.

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20

    Beschwerde gegen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Vergleich der gekürzten

    Der Umfang der Aussetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG in zweifacher Hinsicht begrenzt: Zum einen durch die Höhe des dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Unterhaltsanspruchs und zum anderen durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung erhält (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 25).

    Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch neu zu ermitteln (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 25).

    Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 28 ff.; BGH FamRZ 2020, 833 Rn. 21).

    Besteht bereits - wie im vorliegenden Fall - ein Unterhaltstitel zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen, da seine Rechtskraft das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung der Kürzung bindet (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2012 - 8 UF 21/11

    Berechnung des Aussetzungsbetrages wegen Unterhaltspflicht

    Diese Entscheidung ist auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2012 (XII ZB 234/11) unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben worden.
  • OLG Celle, 29.05.2012 - 10 UF 279/11

    Bestimmung des Verfahrenswertes in Anpassungsverfahren; Aussetzung einer

    Zwar kann im Verfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in einem bestehenden Titel der gesetzliche Unterhaltsanspruch festgelegt worden ist (BGH Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - OLG Hamm Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - [juris]).

    Auch der BGH stellt offenbar auf § 50 Abs. 1 FamGKG ab, denn er hat in seinem Beschluss vom 21. März 2012 (XII ZB 234/11) den Beschwerdewert auf den nach Satz 2 dieser Vorschrift maßgebenden Mindestwert von 1.000 EUR festgesetzt.

  • OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19

    Aussetzung der Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im

    a) Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 853) muss der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich jedenfalls nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrags beschränken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt.

    Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853, 856).

    Für diese spricht insbesondere die Rechtsprechung des BGH, der in der oben genannten Entscheidung unter anderem auch darauf hingewiesen hat, dass der Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des § 33 VersAusglG lediglich um eine Härtefallregelung handele, die eine doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und eine bestehende Unterhaltspflicht andererseits kompensieren wolle, gegen die Zulässigkeit eines dynamischen Titels spreche (BGH, FamRZ 2012, 853, 856).

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 677/12

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung bei vereinbarter Einmalzahlung

    a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 17 ff.).

    Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 19 und vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).

  • OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15

    Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung

  • OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 2 UF 293/13

    Dynamische Tenorierung des Aussetzungsbetrages

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 64/13

    Versorgungsausgleich: Kürzung der Versorgung wegen Abfindung des nachehelichen

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16

    Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene

  • OLG Frankfurt, 17.10.2019 - 4 UF 52/19

    Dynamische Tenorierung der Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 1 UF 34/16

    Herabsetzung der Aussetzung einer Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 01.03.2016 - 4 UF 93/15

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Rentenkürzung aufgrund des

  • OLG Hamm, 14.11.2017 - 13 UF 11/17

    Zutreffender Antragsgegner eines Antrags auf Aussetzung der Kürzung des

  • OLG Frankfurt, 12.02.2014 - 2 UF 276/13

    Aussetzung des Anpassungsverfahrens bei über das erweiterte Splitting

  • OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12

    Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 20 UF 123/18

    Versorgungsausgleichssache: Bestimmtheit eines Titels über die Aussetzung einer

  • OLG Stuttgart, 19.02.2014 - 16 UF 217/13

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts erst ab

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2014 - 6 UF 200/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich

  • OLG Stuttgart, 20.07.2012 - 15 UF 139/12

    Versorgungsausgleich: Abänderungsanspruch hinsichtlich betrieblicher Anrechte aus

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 428/11

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung des vom Bundesamt für Wirtschaft und

  • OLG Hamm, 28.06.2013 - 7 UF 60/13

    Verzinsung der Ausgleichswerte bei externer Teilung von Anrechten

  • OLG Hamm, 28.07.2016 - 13 UF 121/16

    Zulässigkeit der Entscheidung nach § 33 VersAusglG innerhalb des

  • OLG Dresden, 15.12.2014 - 20 UF 869/14

    Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der laufenden Versorgung

  • OLG Schleswig, 19.12.2012 - 15 UF 178/11

    Prüfung der Unterhaltspflicht im Verfahren der Aussetzung der Versorgungskürzung

  • OLG Frankfurt, 11.09.2019 - 4 UF 122/19

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung einer

  • OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 2 UF 362/15

    Dynamische Fassung des Aussetzungstenors in Anpassungsverfahren nach § 33

  • OLG Schleswig, 19.06.2020 - 15 UF 151/19

    Anpassung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalt

  • KG, 02.11.2012 - 13 UF 132/12

    Zugehörigkeit des Verfahrens gem. § 33 VersAusglG zum Scheidungsverbund

  • OLG Schleswig, 14.03.2023 - 8 UF 13/23

    Kürzung einer Versorgungsausgleichsleistung wegen Unterhalts

  • VG Münster, 25.04.2012 - 3 K 1169/12

    Kürzung einer Rente nach Scheidung des Rentners von seiner Ehefrau

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