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   BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 6/13   

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https://dejure.org/2013,9081
BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 6/13 (https://dejure.org/2013,9081)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 6/13 (https://dejure.org/2013,9081)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 6/13 (https://dejure.org/2013,9081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 92 Abs. 3
    Kostenentscheidung bei Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.08.2012 - AnwZ (Brfg) 32/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 6/13
    Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20

    Herabsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aufgrund einer

    Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Senat den Gegenstandswert in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien auf nur 10.000 EUR festgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 6/13, juris Rn. 2), betraf dieses Verfahren weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf, sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.
  • BGH, 16.08.2013 - AnwZ (Brfg) 38/13

    Ablehnung der Zulassung

    Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 6/13 Rn. 3 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 7/23
    Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO und berücksichtigt, dass es in diesem Verfahren lediglich um die vorbereitende Klärung medizinischer Fragen des möglichen Widerrufs der Anwaltszulassung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 6/13; Weyland/Kilimann, BRAO, 11. Aufl., § 194 Rn. 49).
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