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   BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16   

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https://dejure.org/2018,7839
BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16 (https://dejure.org/2018,7839)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - IV ZR 353/16 (https://dejure.org/2018,7839)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16 (https://dejure.org/2018,7839)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

  • rewis.io

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a Abs. 2 S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3
    VN trägt nach Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F. Verlustrisiko einer fondsgebundenen Lebensversicherung auch bei Totalverlust

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anrechnung auch vollständiger Fondsverluste zu Lasten des Versicherungsnehmers bei Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerspruch und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Altfällen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versicherungsnehmer trägt Totalverlustrisiko auch bei Rückabwicklung nach Widerspruch einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Anrechnung auch vollständiger Fondsverluste zu Lasten des Versicherungsnehmers bei Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auch vollständige Fondsverluste sind bei einer Rückabwicklung nach § 5 a VVG a. F. vom Versicherungsnehmer zu tragen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Wer trägt das Verlustrisiko bei der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vienna Life Lebensversicherungen: Neue Entwicklungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Alte" Kapital-Lebensversicherungen besser kündigen oder nach Widerspruch rückabwickeln?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1817
  • ZIP 2018, 788
  • MDR 2018, 867
  • VersR 2018, 535
  • WM 2018, 774
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen (Fortführung des Senatsurteils vom 11. November 2015, IV ZR 513/14).

    Der Versicherer könne sich nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 35-37; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25) hinsichtlich der Verluste, die sich aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils der Prämien in Fonds ergäben, jedenfalls dann auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten.

    Die Fondsverluste sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in dem Fonds angelegt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 36).

    aa) Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann - wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37) entschieden hat - nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden.

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO).

    Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 37).

    Hingegen ermöglichen es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bereicherungsrechts im Sinne eines vernünftigen Risikoausgleichs, einerseits dem Versicherungsnehmer den mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielten Gewinn als vom Versicherer gezogene Nutzung zukommen zu lassen (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 51 f.; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 27), ihm andererseits aber auch die Folgen zuzuweisen, die sich aus den Risiken der von ihm gewählten Anlageform unmittelbar ergeben.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    Die Kläger - deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung ungeachtet des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbestand (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) - können nicht die Rückzahlung der von der Beklagten in den Fonds investierten Sparanteile der Prämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen.

    Dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer wird die Ausübung des Widerspruchsrechts auf der Grundlage der richtlinienkonformen Auslegung gemäß dem Senatsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn er im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages bei ungünstiger Fondsentwicklung entsprechende Verluste hinnehmen muss.

    (b) Dem Versicherungsnehmer solche Risiken zuzuweisen, die untrennbar mit einer von ihm gewählten Kapitalanlage verbunden sind, begegnet auch nicht deshalb unionsrechtlichen Bedenken, weil bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung allein eine Rückwirkung des Lösungsrechts dem Effektivitätsgebot entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 42).

    (c) Einer gerechten Risikoverteilung widerspräche vielmehr eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien im Fall eines erheblichen oder vollständigen Fondsverlustes, weil dies zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten führte (vgl. bereits Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 45).

    Könnte sich der Versicherungsnehmer, dem nach der Rechtsprechung des Senats im Falle der Rückabwicklung etwaige Fondsgewinne zustehen, seines Anlagerisikos bei gesunkenem Fondswert jederzeit nachträglich einseitig entledigen, würde die Kapitalbasis des Versicherers zu Lasten jener Mitglieder der Versichertengemeinschaft geschwächt, deren Versicherungsleistung auch vom Geschäftsergebnis des Versicherers abhängt (vgl. Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; vgl. auch Bürkle, VersR 2015, 398, 400).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    (a) Hierdurch wird der Zweck der Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Lösungsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH VersR 2014, 225 Rn. 25), nicht berührt.

    Im Hinblick auf diese mit der Richtlinie Lebensversicherung angestrebte informierte Produktauswahl stellte ihr Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A Nr. a.13 sicher, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau zu belehren war (vgl. EuGH VersR 2014, 225 Rn. 25).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    Es sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NJW 2010, 1511 Rn. 49) europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden seien.

    Dies gilt selbst dann, wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält (EuGH NJW 2010, 1511 Rn. 50).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    (1) Der europarechtliche Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die innerstaatliche Rechtsordnung die Durchsetzung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. nur EuGH NZBau 2017, 431 Rn. 32; EuZW 2016, 435 Rn. 32; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    Hingegen ermöglichen es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bereicherungsrechts im Sinne eines vernünftigen Risikoausgleichs, einerseits dem Versicherungsnehmer den mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielten Gewinn als vom Versicherer gezogene Nutzung zukommen zu lassen (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 51 f.; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 27), ihm andererseits aber auch die Folgen zuzuweisen, die sich aus den Risiken der von ihm gewählten Anlageform unmittelbar ergeben.
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    Demgemäß darf die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier des § 818 Abs. 3 BGB - die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42 m.w.N.).
  • EFTA-Gerichtshof, 13.06.2013 - E-11/12

    Beatrix Koch, Dipl. Kfm. Lothar Hummel and Stefan Müller v Swiss Life

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage erlegte die Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12, Rn. 34, 67 ff.).
  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 69/08

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch auf Überschussbeteiligung

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    Dies wäre unvereinbar mit dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen aller Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 [juris Rn. 60]; BVerfGE 114, 73, 102 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 22 und IV ZR 69/08, VersR 2010, 801 Rn. 20; vom 8. Juni 1983 - IVa ZR 150/81, BGHZ 87, 346, 357 [juris Rn. 32]).
  • BGH, 27.11.2012 - XI ZR 439/11

    Zur Widerruflichkeit des Erwerbs von "Lehman-Zertifikaten" im Fernabsatz

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
    S. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Wendehorst, 7. Aufl. § 312g Rn. 39 m.w.N.).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 296/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch der Versicherten auf

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

  • BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81

    Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

  • EuGH, 05.03.2002 - C-386/00

    Axa Royale Belge

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 311/89

    Entreicherung bei Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 124/02

    Rechtstellung des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters bei Doppelvermietung von

  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.), vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 32 ff.) sowie vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 14 ff.) zu beachten haben.
  • BGH, 10.04.2019 - IV ZR 59/18

    Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für

    Ebenso hat der Senat bereits ausgeführt, dass die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Kapitalanlage neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer ist, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37).
  • OLG München, 31.08.2018 - 25 U 607/18

    Widerspruch gemäß § 5a VVG aF des (formell) nicht ordnungsgemäß belehrten

    So hat der Versicherungsnehmer auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nach der ursprünglichen Vereinbarung mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken zu rechnen; für diese Art der Anlage hat er sich entschieden und muss sich deshalb auch eventuelle Fondsverluste bei der Rückabwicklung nach Widerspruch anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2018 - Az. IV ZR 353/16).
  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

    Dies bleibt hinter den Regelungen von § 42 InvG zurück, welche Vorschrift auf fondsgebundene Lebensversicherungen wegen der dogmatisch klaren Trennung des jeweils geltenden Rechtes weder mittelbar noch unmittelbar Anwendung findet (vgl. KG, Beschluss vom 24.07.2018, Az.: 6 U 18/18, Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 21.03.2018, Az.: IV ZR 353/16, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.).

    Zwar umfasst der sich in Folge eines Widerspruches ergebende Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht generell einschränkungslos die Rückzahlung aller Prämien, soweit es sich der Kläger gemäß § 818 Abs. 3 BGB etwa bereicherungsmindernd anrechnen lassen müsste, wenn die Fonds, in welche die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2018, Az.: IV ZR 353/16, - zitiert nach juris -, Rn. 13 ff.); diese bildeten sich aber jedenfalls bereits in dem zum Zeitpunkt des Widerspruches bestehenden Wert des Fondsvermögens ab, wobei sich im Falle aller drei hier streitgegenständlichen Versicherungen für den relevanten Zeitraum unstreitig jedoch jeweils ein Fondsgewinn ergeben hat.

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Eine allgemeine Beratungspflicht erlegt Artikel 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 69; vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 22).
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
    Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20

    Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene

    Dies hat der Senat mit dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteile vom 21. März 2018 aaO Rn 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37).

    Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nach Ansicht des Senats nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 17 ff.).

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, EuZW 2014, 223 Rn. 61; vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, EU:C:2010:186, NJW 2010, 1511 Rn. 50) hat der Senat hervorgehoben, dass eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligen eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht widerspricht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll und wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 23).

    Im Einklang damit hat der Senat ein solches spekulatives Vorgehen des Versicherungsnehmers bereits in dem oben genannten Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 26) als von der Unionsrechtsordnung nicht gedeckt angesehen.

    a) Das Berufungsgericht hat die Fondsverluste zu Recht entsprechend dem Senatsurteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.) in Abzug gebracht und der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung einen weitergehenden Bereicherungsanspruch versagt.

  • BGH, 12.09.2018 - IV ZR 17/17

    Rückzahlunganspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen geleisteter

    Wie der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, VersR 2018, 535 Rn. 13 ff.), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen.
  • BGH, 08.07.2020 - IV ZR 8/18

    Rechtsstreit nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines

    Diese Zulassungsgründe sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden hat, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

    a) Im Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 21. März 2018 (aaO) hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Kläger bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss, dass die Fonds, in denen die Sparanteile der Prämien nach dem 31. Dezember 2008 investiert worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (aaO Rn. 16) ausgeführt hat, entscheidet sich der Versicherungsnehmer bei der fondsgebundenen Lebensversicherung für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt.

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (aaO Rn. 22) ausgeführt hat, der Versicherer habe seinen durch Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Lebensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen nach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 29. August 2005 bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte genügt.

  • BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie

    (1) Das Berufungsgericht nimmt dabei noch zutreffend an, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung der Versicherungsnehmer unmittelbar die Chancen und Risiken der Anlage am Kapitalmarkt trägt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, NJW 2018, 1817 Rn. 16).

    Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt (Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, NJW 2018, 1817 Rn. 16).

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO).

  • BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision des Klägers gemäß § 552a S. 1 ZPO;

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2018 - 9 U 163/16

    Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Berücksichtigung von

  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

  • OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22

    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen: Voraussetzungen einer

  • BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22

    Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen

  • OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 210/17

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Ordnungsgemäßheit einer Belehrung über das

  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 623/21

    1. Bei fehlender drucktechnischer Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung ist

  • OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 12 U 157/20

    Rückzahlungsansprüche von Erben gegenüber einem Lebensversicherer

  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19

    Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

  • OLG Frankfurt, 21.07.2023 - 3 U 325/21

    Ordnungsgemäße Information über Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.

  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 215/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge bzgl. einer

  • BGH, 25.04.2018 - IV ZR 151/17

    Zurückweisung einer Revision

  • OLG Schleswig, 03.05.2021 - 16 U 59/20

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Zahlung aus nach Widerspruch

  • OLG Stuttgart, 08.08.2019 - 7 U 75/19

    Rentenversicherungsvertrag: Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen;

  • OLG Schleswig, 08.11.2021 - 16 U 66/20

    Umfang der Auskunftspflicht eines Lebensversicherers im Falle eines wirksamen

  • OLG Köln, 05.02.2021 - 20 U 24/20
  • OLG Hamm, 20.11.2020 - 20 U 180/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Voraussetzungen eines auf

  • BGH, 03.05.2018 - IV ZR 162/17

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • BGH, 03.05.2018 - IV ZR 256/17

    Zurückweisung der Revision i.R.e. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer

  • BGH, 03.05.2018 - IV ZR 204/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 275/20
  • BGH, 03.05.2018 - IV ZR 207/17

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • BGH, 03.05.2018 - IV ZR 205/17

    Bereicherungsmindernde Anrechnung von erheblichen oder vollständigen

  • BGH, 03.05.2018 - IV ZR 169/17

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

  • OLG Köln, 30.04.2021 - 20 U 7/18

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach

  • OLG München, 23.10.2018 - 25 U 2138/18

    Berechnung der Nutzungszinsen bei Rückabwicklung einer im Policenmodell

  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 7 U 145/19
  • OLG Köln, 24.09.2021 - 20 U 291/20

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf Unzureichende

  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 274/20

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen Vertrag im Policenmodell

  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 3 O 302/18

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

  • OLG München, 12.02.2019 - 25 U 3534/18

    Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts im Policenmodell

  • LG Schwerin, 19.05.2021 - 1 O 381/19
  • OLG Hamm, 20.11.2020 - 20 U 125/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch Herausgabe nur

  • LG Hamburg, 21.11.2018 - 314 O 83/17

    Rückabwicklung der fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

  • OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 14 U 393/20

    Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung

  • OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 7 U 249/20

    Versicherung nach dem sogenannten Policenmodell: Bereicherungsrechtliche

  • LG Köln, 09.03.2020 - 26 O 331/19
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