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   BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17   

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https://dejure.org/2018,9810
BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17 (https://dejure.org/2018,9810)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - XII ZB 458/17 (https://dejure.org/2018,9810)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17 (https://dejure.org/2018,9810)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, § 58 FamFG, § 59 FamFG, § 59 Abs. 3 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 59 Abs. 2 FamFG, § 6 Nr. 2 lit. a ZustV BY, §§ 68 ff. VwGO, § 84 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Beschwerderecht der zuständigen Verwaltungsbehörde hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens

  • rewis.io

    Änderung eines Vornamens: Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerderecht der zuständigen Verwaltungsbehörde hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens

  • rechtsportal.de

    FamFG § 59

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vornamensänderung - und das Beschwerderecht der Behörde

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Änderung eines Vornamens: Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerderecht von Behörden im Verfahren zur Vornamensänderung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann hat eine Behörde ein eigenes Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 771
  • MDR 2018, 883
  • FGPrax 2018, 171
  • FamRZ 2018, 937
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13

    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft:

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17
    Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014, XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42).

    Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN).

    Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 13 f. mwN).

    Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 624/11

    Beschwerdebefugnis eines beteiligten Landes gegen die Ablehnung der Bestellung

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17
    aa) Die Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse vermag hier für die Beteiligte zu 1 keine eigenständige Beschwerdeberechtigung zu begründen, weil sie lediglich eine Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers enthält (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN).

    Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN).

  • AG Buxtehude, 22.03.2011 - 8 F 549/10
    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17
    Unabhängig davon, ob diese Regelung das Familiengericht auch dann zu einer Anhörung des beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet, wenn - wie hier - der Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (dafür: OLG München StAZ 2014, 114; LG Bremen StAZ 1982, 332; aA AG Buxtehude FamRZ 2012, 71, vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485), ergibt sich aus § 2 NamÄndG jedenfalls aber keine eigenständige Beschwerdeberechtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
  • OLG Stuttgart, 17.12.1981 - 8 W 324/80

    Zulässigkeit einer zweiten Einbenennung eines nichtehelichen Kindes; Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17
    Unabhängig davon, ob diese Regelung das Familiengericht auch dann zu einer Anhörung des beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet, wenn - wie hier - der Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (dafür: OLG München StAZ 2014, 114; LG Bremen StAZ 1982, 332; aA AG Buxtehude FamRZ 2012, 71, vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485), ergibt sich aus § 2 NamÄndG jedenfalls aber keine eigenständige Beschwerdeberechtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17 - FamRZ 2018, 937 Rn. 12 und vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 6 UF 46/21

    Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine

    Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (BGH FamRZ 2018, 937; 2015, 42).
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