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   BGH, 21.03.2019 - StB 53/18   

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https://dejure.org/2019,12217
BGH, 21.03.2019 - StB 53/18 (https://dejure.org/2019,12217)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - StB 53/18 (https://dejure.org/2019,12217)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - StB 53/18 (https://dejure.org/2019,12217)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1 FamFG, § 20g Abs. 2 Nr. 1 BKAG, § 20g Abs. 2 BKAG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Polizeibehörde auf Verlängerung einer Observation unter Einsatz von technischen Mitteln über ein Jahr hinaus; Obergrenze für die Dauer einer Observation

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Polizeibehörde auf Verlängerung einer Observation unter Einsatz von technischen Mitteln über ein Jahr hinaus; Obergrenze für die Dauer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    HSOG § 15 Abs. 2 S. 3; HSOG § 15
    Anspruch einer Polizeibehörde auf Verlängerung einer Observation unter Einsatz von technischen Mitteln über ein Jahr hinaus; Obergrenze für die Dauer einer Observation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - StB 53/18
    Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des HSOG polizeirechtliche Maßnahmen, unter anderem die Observation, den Vorgaben und Wertungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zum BKA-Gesetz in der Fassung vom 25. Dezember 2008 (im Folgenden: BKAG; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 ff.) entsprechend ausgestalten und damit künftig verstärkt an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausrichten (vgl. LT-Drucks. 19/6502, S. 23 f.).

    Unter anderem sollte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, wonach die längerfristige Observation, deren Anwendungsbereich der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der vom Bundesverfassungsgericht dem § 20g Abs. 2 Nr. 1 BKAG entnommenen Definition (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., aaO Rn. 174) bringen wollte (LT-Drucks. 19/6502, S. 35), nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässig sein soll (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., aaO; LT-Drucks. 19/6502, S. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt die längerfristige Observation, die als Maßnahme der Überwachung außerhalb von Wohnungen unter dem Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung einen - wenn auch im Vergleich zu anderen Vorgehensweisen weniger gravierenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 151) - Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., aaO Rn. 147), zwar im besonderen Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch ihre zulässige Dauer bestimmt.

    Im Übrigen könne eine Begrenzung, auch wenn eine absolute Höchstdauer nicht ausdrücklich bestimmt sei, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall folgen, da mit zunehmender Dauer der Observationsmaßnahmen der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver werde und auch dazu führen könne, dass eine weitere Verlängerung verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., aaO Rn. 171; vgl. zur sehr viel eingriffsintensiveren Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung Rn. 195; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 362).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - StB 53/18
    Im Übrigen könne eine Begrenzung, auch wenn eine absolute Höchstdauer nicht ausdrücklich bestimmt sei, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall folgen, da mit zunehmender Dauer der Observationsmaßnahmen der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver werde und auch dazu führen könne, dass eine weitere Verlängerung verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., aaO Rn. 171; vgl. zur sehr viel eingriffsintensiveren Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung Rn. 195; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 362).
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