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   BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53   

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https://dejure.org/1955,1287
BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53 (https://dejure.org/1955,1287)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1955 - II ZR 328/53 (https://dejure.org/1955,1287)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1955 - II ZR 328/53 (https://dejure.org/1955,1287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 985
  • MDR 1955, 403
  • DB 1955, 580
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.06.1954 - II ZR 91/53

    Geschäfte der laufenden Verwaltung

    Auszug aus BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 23. Juni 1954 (II ZR 91/53, BGHZ 14, 89 ff [96]) näher ausgeführt hat, ließ auch dieses Gesetz Ausnahmen vom gesetzlichen Formzwang für Geschäfte der laufenden Verwaltung zu.

    Es bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob ebenso wie Luftschutzbauten (BGHZ 8, 396 ff [BGH 31.01.1953 - II ZR 130/52]) und Maßnahmen zur Beschaffung von Brennmaterial (BGHZ 14, 89 [99]) auch die Förderung des sozialen Wohnungsbaues durch eigene Unternehmungen einer Landgemeinde zu den Geschäften der laufenden Verwaltung werden kann oder ob dies, wie die Revision meint, mindestens für einzelne Geschäfte zutrifft, die im Rahmen eines einmal formgerecht beschlossenen Programms liegen.

  • BGH, 30.10.1952 - IV ZR 89/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53
    Auch soweit die Bauten auf einem der Beklagten gehörenden Grundstück errichtet wurden, erwarb diese zwar Eigentum an den eingebauten Bauteilen, aber wenn die Klägerin diese Teile auf Grund eines Vertrages mit dem Verein einfügte, so erlangte sie damit einen Vertragsanspruch gegen den Verein, aber gegen die Beklagte weder einen Vertragsanspruch noch einen Bereicherungsanspruch (Urt v 30. Oktober 1952 - IV ZR 89/52 -, Lind.-Möhr. Nr. 14 zu § 812 BGB).
  • BGH, 20.01.1954 - II ZR 155/52

    Rechtsschein. Kreditwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53
    Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 20. Januar 1954 (II ZR 155/52, insoweit BGHZ 12, 105 ff nicht abgedruckt) ausdrücklich ausgeführt und (S. 9/10) einer Stadt unter bestimmten Voraussetzungen mit Rücksicht auf Treu und Glauben die Möglichkeit abgesprochen, sich auf die mangelnde Form eines Vertrages zu berufen.
  • BGH, 31.01.1953 - II ZR 130/52

    Luftschutzbauten

    Auszug aus BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53
    Es bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob ebenso wie Luftschutzbauten (BGHZ 8, 396 ff [BGH 31.01.1953 - II ZR 130/52]) und Maßnahmen zur Beschaffung von Brennmaterial (BGHZ 14, 89 [99]) auch die Förderung des sozialen Wohnungsbaues durch eigene Unternehmungen einer Landgemeinde zu den Geschäften der laufenden Verwaltung werden kann oder ob dies, wie die Revision meint, mindestens für einzelne Geschäfte zutrifft, die im Rahmen eines einmal formgerecht beschlossenen Programms liegen.
  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51

    Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

    Auszug aus BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53
    Daß dies nicht auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zutreffen könnte, läßt sich aus der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung, vor allem auch aus der Entscheidung BGHZ 6, 331 ff [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] nicht entnehmen.
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53
    Anderenfalls hätte ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nur allenfalls dadurch begründet werden können, daß der Verein der Klägerin seinen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte abtrat (BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]).
  • BGH, 29.05.1954 - II ZR 16/53

    Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung einer vorgesehenen Bausumme -

    Auszug aus BGH, 21.04.1955 - II ZR 328/53
    Auch wenn das zutrifft, ergab der Vortrag der Klägerin, daß der Verein nach seiner Satzung den Abschluß von Verträgen solcher Art nicht bezweckte und daß er in dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Falle - der dem erkennenden Senat aus seinem Urteil vom 29. Mai 1954 (II ZR 16/53) bekannt ist - gegenüber eine als Bauherrin auftretenden Genossenschaft mit deren Einverständnis ausdrücklich eine andere Auslegung des Ausdrucks "Generalübernehmer" gegeben hatte.
  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 27/14

    Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen

    Die den Aufsichtsbehörden zugewiesene Zuständigkeit darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft wegen des gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Handelns der Gemeinde als wirksam behandelt wird, wenn die Genehmigung nicht eingeholt oder versagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1955 - II ZR 328/53, NJW 1955, 985; Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, S. 148).
  • BGH, 14.06.1956 - II ZR 167/54

    Protokollierung eines Gutachtens

    Auf der gleichen Linie liegt es, wenn der erkennende Senat eine Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht bejaht hat, sofern die vertretungsberechtigten Organe dieser Körperschaft einen Zustand geduldet haben, durch den der Anschein einer Vollmacht für einen Dritten erweckt wurde (BGH NJW 1955, 985).
  • BGH, 10.03.1959 - VIII ZR 44/58
    Ebensowenig ist das nach den zur sogenannten Anscheinsvollmacht entwickelten Grundsätzen möglich; denn es ist nichts dafür vorgebracht, daß ein weiteres Mitglied des Rats oder gar der Rat selbst die etwa von B. abgegebene Erklärung bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können (Urteile des BGH v. 10. März 1953 - I ZR 76/52 -, LM BGB § 167 Nr. 4 und vom 21. April 1955 - II ZR 328/53 -, LM BGB § 167 Nr. 7).
  • OLG Jena, 22.01.1997 - 2 U 988/95

    Bürgermeistervollmacht

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  • LAG Nürnberg, 15.04.1996 - 7 Sa 34/96

    Rechtsnatur eines Prozeßvergleichs; Erteilung einer Prozeßvollmacht für

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  • BGH, 22.01.1963 - 1 StR 451/62

    Pflichtwidrige Zusage eines Bürgermeisters und eines Beamten für die Übernahme

    Möglicherweise schwebte dem Landgericht vor, die Volksbank könne, bei Empfang der Wechsel guten Glaubens an die landrätliche Genehmigung, die Gemeinde nach Treu und Glauben, kraft Rechtscheins, welchselmäßig haftbar machen; oder sie könne sie einem Rechtsstreit aussetzen und dadurch in ihrem Vermögen gefährden, sei es durch Weitergabe der Wechsel, sei es, weil die Geltung der Grundsätze über die Haftung kraft Rechtsscheins auch gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften, mag sie auch nicht vollen Umfangs in der Rechtsprechung anerkannt sein, doch im Schrifttum verfochten wird (vgl. dazu und über den Unterschied zwischen dem Innehalten von Zuständigkeitsregelungen und Genehmigungserfordernissen zur Beobachtung bloßer Vorschriften für die Form der Verpflichtung RGZ 157, 207; BGHZ 6, 330 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] und 21, 59, 64 mit Schrifttumsangaben; BGH MDR 1955, 403 Nr. 387; BGH Urt. vom 28. Juni 1956 - II ZR 327/53 -).
  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 123/54

    Rechtsmittel

    Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme, inwieweit die Grundsätze der Anscheinsvollmacht (Duldungsvollmacht) hier gegenüber der Klägerin als kirchlicher Körperschaft Anwendung finden könnten (vgl. dazu außer dem angeführten Urteil noch BGH in MDR 1955, 213 [214] und MDR 1955, 403 = NJW 1955, 985 sowie erkennenden Senat in LM Nr. 1 zu BGB § 167 und in BGHZ 6, 330 [332 ff], ferner II. Zivilsenat vom 20. Januar 1954 - II ZR 155/52 - S 9/10, in BGHZ 12, 105 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 22.06.1966 - V ZR 175/63

    Zustimmung zur Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens - Ein zur Anfechtung

    Voraussetzung für das Zustandekommen einer solchen Verpflichtung der Beklagten ist allerdings auch hier, daß die für die Beklagte handelnde Person zu ihrer Vertretung legitimiert war; das ist im Hinblick auf § 71 Abs. 2 HGO auch dann nicht von vornherein ohne weiteres zu bejahen, wenn dies, wie bei der Korrespondenz der Anfangszeit regelmäßigs der Stadtkämmerer selbst war (vgl. BGH Urteil vom 4. April 1966, VIII ZR 102/64, WM 1966, 621); sollte es auch hier am Charakter eines nicht bedeutenden Geschäfts der laufenden Verwaltung oder an einer einschlägigen formalisierten Vollmacht fehlen, so käme allerdings bei der Person des Stadtkämmerers eine Haftung der Beklagten kraft Duldungsvollmacht in Betracht (BGH Urteil vom 21. April 1950, II ZR 328/53, JZ 1955, 452), sowie unter Umständen der Arglisteinwand aus § 242 BGB dann, wenn das materielle Einverständnis des zuständigen Gremeindeorgans (Gemeindevertretung) vorgelegen und es nur an der Vollmachtsform gefehlt haben sollte (BGHZ 21, 59, 64 [BGH 14.06.1956 - II ZR 167/54]/66).
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