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   BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63   

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BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63 (https://dejure.org/1964,769)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1964 - Ia ZB 218/63 (https://dejure.org/1964,769)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1964 - Ia ZB 218/63 (https://dejure.org/1964,769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 360
  • NJW 1964, 1520
  • MDR 1964, 572
  • GRUR 1964, 519
  • DB 1964, 1369
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Bei einer weitherzigeren Auslegung der absoluten Rechtsbeschwerdegründe des § 41 p Abs. 3 PatG, die anstelle der im Beschluß des Ersten Zivilsenate des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]) bevorzugten Rücksichtnahme auf die "Einheit der Rechtsordnung" eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten des Patent- und Gebrauchsmusterwesens im Verfahren, in den Rechtsfolgen und in der Zusammensetzung des Gerichts zeige und damit dem Kern des Sechsten Überleitungsgesetzes, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zum Zuge kommen zu lassen, besser gerecht werde, müsse der angefochtene Beschluß, so meint die Rechtsbeschwerdeführerin, im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG als "nicht mit Gründen vorsehen" und die Rechtsbeschwerde deshalb auch ohne Zulassung als statthaft betrachtet werden.

    Auch ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat ist die Rechtsbeschwerde - als sogen. "zulassungsfreie Rechtsbeschwerde" - nach der Vorschrift des § 41 p Abs. 3 PatG und den darauf verweisenden Vorschriften des hier einschlägigen § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG und des § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG ausnahmsweise dann statthaft, wenn einer der in § 41 p Abs. 3 Nr. 1-5 PatG genannten Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird, - wobei es indes genügt, daß das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels durch substantiierten Vortrag behauptet wird (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]/34).

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, daß überhaupt ein Rechtsweg eröffnet ist; aber weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß der Rechtsweg in allen Zweigen mehrere Instanzen haben müsse (BVerfGE 4, 74, 94/95; 11, 232, 233 m.w.Nachw.); und es verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn die Beschwerdesenate selber über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ihre Beschlüsse zu entscheiden haben (vgl. BGH in RzW 1958, 195 Nr. 44 zu § 219 BBG).
  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51
    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, daß überhaupt ein Rechtsweg eröffnet ist; aber weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß der Rechtsweg in allen Zweigen mehrere Instanzen haben müsse (BVerfGE 4, 74, 94/95; 11, 232, 233 m.w.Nachw.); und es verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn die Beschwerdesenate selber über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ihre Beschlüsse zu entscheiden haben (vgl. BGH in RzW 1958, 195 Nr. 44 zu § 219 BBG).
  • BGH, 23.04.1951 - IV ZR 29/51

    Nichtzulassung der Revision in Ehesachen

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Ist aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 41 p Abs. 1 PatG, § 10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG, § 13 Abs. 5 Satz 1 WZG) - von den Fällen, des § 41 p Abs. 3 PatG abgesehen - die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen, so besteht keine Möglichkeit für das Übergeordnete Gericht - den Bundesgerichtshof -, eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzuprüfen und eine nach Meinung des Betroffenen zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus nachzuholen (vgl. BGHZ 2, 16 für den gleichliegenden Fall der ersten Alternative des § 546 Abs. 1 ZPO), und zwar selbst dann nicht, wenn das Gesetz - wie hier § 41 Abs. 2 PatG - unter näher bestimmten Voraussetzungen die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich gebietet.
  • BGH, 02.11.1956 - I ZR 49/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Die in diesen Ausführungen vom Beschwerdesenat geäußerte Auffassung, daß der Inhalt der eingetragenen Schutzansprüche für die spätere Auslegung des Gebrauchsmusters maßgebend sei, ist nach Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin nicht vereinbar mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil I ZR 49/55 vom 2. November 1956 - "Unfallverhütungsschuh" - (LM Nr. 1 zu § 5 GebrMG = GRUR 1957, 270), in denen gesagt ist, daß der Inhalt der Ansprüche bei einem Gebrauchsmuster für die Auslegung nicht die gleiche Bedeutung wie bei einem Patent habe, weil die Fassung der Ansprüche bei einem Gebrauchsmuster - anders als bei Patenten - keiner Nachprüfung in der Richtung unterliege, ob sie die neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung zutreffend wiedergeben, und daß bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters deshalb der Inhalt der Unterlagen in seiner Gesamtheit heranzuziehen sei.
  • RG, 29.02.1928 - I 258/27

    Gebrauchsmusterschutz

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 1 weist zutreffend darauf hin, daß in dem Urteil des Bundesgerichtshofs, und zwar gerade zur Begründung der von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Sätze, unter anderem auf ein in RGZ 120, 224 abgedrucktes Urteil des Reichsgerichts Bezug genommen ist, das einen mit dem vorliegenden Fall in vielem vergleichbaren Fall betraf und in dem an mehreren Stellen (namentlich auf Seiten 229/230) - ebenso wie neuerdings in dem Urteil des erkennenden Senats Ia ZR 17/63 vom 17. Dezember 1963 "Christbaumbehang" (auszugsweise abgedr. im BB 1964, 146) - zum Ausdruck gebracht ist, daß unter Umständen dem Inhalt der Schutzansprüche die maßgebende Bedeutung zukommen kann.
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 114.57
    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 35 [BVerwG 27.11.1958 - II C 114/57]) den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts die Eigenschaft als Gericht im Sinne des Grundgesetzes und ihren vordem als letztinstanzlich betrachteten Entscheidungen demzufolge die Unanfechtbarkeit abgesprochen hat, so ist der allgemein anerkannte tragende Grund dafür nur der gewesen, daß sie keine besondere von der Exekutive getrennte Institution, sondern organisatorisch eng mit den übrigen, als Verwaltungsbehörde anzusehenden Teilen des Deutschen Patentamts verzahnt waren.
  • BGH, 17.12.1963 - Ia ZR 17/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 1 weist zutreffend darauf hin, daß in dem Urteil des Bundesgerichtshofs, und zwar gerade zur Begründung der von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Sätze, unter anderem auf ein in RGZ 120, 224 abgedrucktes Urteil des Reichsgerichts Bezug genommen ist, das einen mit dem vorliegenden Fall in vielem vergleichbaren Fall betraf und in dem an mehreren Stellen (namentlich auf Seiten 229/230) - ebenso wie neuerdings in dem Urteil des erkennenden Senats Ia ZR 17/63 vom 17. Dezember 1963 "Christbaumbehang" (auszugsweise abgedr. im BB 1964, 146) - zum Ausdruck gebracht ist, daß unter Umständen dem Inhalt der Schutzansprüche die maßgebende Bedeutung zukommen kann.
  • BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 215/63

    Ärztliches Berufsgericht

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63
    Die vorliegende Rechtsbeschwerde würde, wie ersichtlich auch die Rechtsbeschwerdeführerin nicht verkennt, mithin nur dann zulässig sein können, wenn das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs. 3 PatG auf weitere, dort nicht ausdrücklich genannte Fälle ausgedehnt würde, wenn also etwa (worauf hier das Anliegen der Rechtsbeschwerdeführerin hinausläuft) nach dem Vorbild des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auch der Fall der Abweichungsrechtsbeschwerde in die Fälle der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde einbezogen würde, oder wenn (was in der vorliegenden Rechtsbeschwerdesache nur angedeutet, in den anderen gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Rechtsbeschwerdesachen Ia ZB 215/63, 223/63 und 228/63 aber ausdrücklich begehrt wird,) die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde - im selben Umfang wie in anderen Verfahrens Ordnungen die Nichtzulassungsbeschwerde - ganz allgemein auch zur Nachprüfung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegeben würde.
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 6/12

    Rechtsbeschwerde zum BGH gegen eine markenrechtliche Beschwerdeentscheidung des

    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof bislang abgelehnt, die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde, in der ebenfalls ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2012, 601 Rn. 19), als Grund für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - Ia ZB 218/63, GRUR 1964, 519, 521 - Damenschuh-Absatz; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 16 - Walzenformgebungsmaschine).
  • BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 215/63

    Rechtsmittel

    Wie in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 21. April 1964 in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Rechtsbeschwerdesache Ia ZB 218/63 näher ausgeführt, kann unter dem "nicht mit Gründen versehenen" Beschluß im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Beschluß des Beschwerdesenats verstanden werden, durch den über die Beschwerde selbst entschieden worden ist, nicht aber auch eine in der Formel oder in den Gründen dieses Beschlusses oder - wie hier - überhaupt nicht ausdrücklich ausgesprochene Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

    Wie in dem Beschluß des Senats in der Sache Ia ZB 218/63 ferner des näheren ausgeführt, kann das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs. 3 PatG vom Gericht auch nicht auf weitere, dort nicht genannte Fälle erstreckt, die sog. "zulassungsfreie Rechtsbeschwerde" des § 41 p Abs. 3 PatG also insbesondere nicht, wie es hier die Rechtsbeschwerdeführerin möchte, im selben Umfang wie in anderen Verfahrensordnungen die sog. "Nichtzulassungsbeschwerde" ganz allgemein auch zur Nachprüfung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben angesehen werden.

    Da hier die Rechtsbeschwerdeführerin keine eigenen Gesichtspunkte zur Frage des Anwendungsgebietes des § 41 p Abs. 3 PatG vorgetragen hat, kann insoweit hier im übrigen auf die Ausführungen des Beschlusses in der Sache Ia ZB 218/63 Bezug genommen werden.

  • BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 223/63

    Rechtsmittel

    Da nach § 41 p Abs. 1 PatG die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde für den Regelfall von ihrer Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts selbst abhängig gemacht und eine "Nichtzulassungsbeschwerde" an den Bundesgerichtshof im Patentgesetz bewußt nicht vorgesehen ist, besteht nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 21. April 1964 in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Rechtsbeschwerdesache Ia ZB 218/63, auf die zur näheren Begründung hier Bezug genommen wird, für den Bundesgerichtshof keine Möglichkeit, eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzuprüfen und eine nach Meinung des Betroffenen zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus nachzuholen oder die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wenigstens in der Richtung nachzuprüfen, ob der Beschwerdesenat sich mit seiner etwaigen Verpflichtung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 2 PatG gehörig auseinandergesetzt und die Nichtzulassung gehörig begründet hat.

    Wie in dem bereits genannten Beschluß des erkennenden Senats Ia ZB 218/63 vom 21. April 1964 näher ausgeführt, kann unter dem "Beschluß" im Sinne dieser Vorschrift nur der Beschluß des Beschwerdesenats verstanden werden, durch den über die Beschwerde selbst entschieden worden ist, nicht aber auch eine in der Formel oder in den Gründen dieses Beschlusses ausgesprochene Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

    Wie in dem Beschluß des Senats in der Sache Ia ZB 218/63 ferner des näheren ausgeführt, kann das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs. 3 PatG vom Gericht auch nicht auf weitere, dort nicht genannte Fälle erstreckt, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde also insbesondere nicht, wie es hier die Rechtsbeschwerdeführerin möchte, im selben Umfang wie in anderen Verfahrensordnungen die Nichtzulassungsbeschwerde ganz allgemein auch zur Nachprüfung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben angesehen werden.

  • BGH, 19.02.1965 - Ib ZB 6/63

    Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Warenzeichensachen - Eröffnung des Weges der

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des I a-Zivilsenats vom 21. April 1964 - Ia ZB 218/63 = BGHZ 41, 360 ff - Damenschuh-Absatz - ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß im Anwendungsbereich des § 41 p PatG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht mit der Rüge vorgegangen werden kann, die Nichtzulassung sei nicht oder nicht gehörig begründet worden.

    Die Rechtsbeschwerde hätte ihn, wenn sie nach § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG zulässig sein soll, substantiiert vortragen müssen (BGHZ 39, 333, 334 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; BGHZ 41, 360, 361 [BGH 21.04.1964 - Ia ZB 218/63] - Damenschuh-Absatz; BGH BRUR 1963, 129, 130 - Kunststofftablett; BGH vom 3. Dezember 1964 - Ia ZB 22/64).

  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZB 13/66

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eines

    Dabei hat u.a. die Erwägung eine Rolle gespielt, daß die Einrichtung der Rechtsbeschwerde in erster Linie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen soll, daß aber eine weitergehende Zulassung der Rechtsbeschwerde oder die Eröffnung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Mehrbelastung des Bundesgerichtshofs geführt und damit den mit der Einrichtung der Rechtsbeschwerde erstrebten Zweck wieder gefährdet hätte und daß ferner die mit einem Rechtsmittel verbundene Verzögerung des Verfahrens und die alsdann unvermeidliche Verlängerung der Ungewißheit über die Rechtslage gerade auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dem Gesetzgeber nicht uneingeschränkt tragbar erschien (vgl. amtl. Begründung zum Entwurf des 6. Überleitungsgesetzes, Bl. 1961, 140, 156, nebst Bericht des Rechtsausschusses a.a.O. So 169; ferner BGHZ 41, 360, 362 [BGH 21.04.1964 - Ia ZB 218/63] - Damenschuh-Absatz; GRUB 1965, 502, 503 - Gaselan; 1967, 94, 96 - Stute).

    Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels selbst dann nicht angegangen werden kann, wenn diese auf fehlerhaften Erwägungen beruhte (BGHZ 2, 16; LM Nr. 16 und Nr. 38 zu § 546 ZPO; NJW 1965, 1965 und BGHZ 41, 360, 363 [BGH 21.04.1964 - Ia ZB 218/63] - Damenschuh-Absatz für den einschlägigen § 41 p PatG).

  • BGH, 03.12.1964 - Ia ZB 22/64

    Rechtsmittel

    Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V. mit § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG und § 551 Nr. 7 ZPO geltend macht, der angefochtene Beschluß sei im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen vorsehen", weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß nicht begründet worden sei, muß sie aus den in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 1964 (BGHZ 41, 360 = GRUR 1964, 519 - Damenschuh-Absatz) angeführten Gründen erfolglos bleiben.

    Die in dieser Vorschrift gegebene Aufzählung der Verfahrensmängel, deren Rüge die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen soll, ist als eine erschöpfende Aufzählung anzusehen (BGHZ 41, 360, 365 [BGH 21.04.1964 - Ia ZB 218/63] = GRUR 1964, 519, 521 - Damenschuh-Absatz; vgl. dazu auch Benkard, PatG, 4. Aufl. Rdn. 11 zu § 41 p PatG).

  • BGH, 03.12.1964 - Ia ZB 18/64

    Versagung des rechtlichen Gehörs

    Insbesondere sind schon Versuche zurückgewiesen worden, eine Ausweitung des § 41 p Abs. 3 durch Einbeziehung des Falles der Abweichungsrechtsbeschwerde oder einer Nachprüfungsbefugnis wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zu erreichen (so BGHZ 41, 360 = GRUR 1964, 519, 521 - Damenschuhabsatz).
  • BGH, 10.07.2018 - X ZA 2/18

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des

    Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Patentgericht keine Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat (BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - I ZB 218/63, BGHZ 41, 360, 363 f. - Damenschuh-Absatz).
  • BGH, 11.04.1967 - Ia ZB 5/66

    Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde - Unterlassen einer Zugrundelegung der gleichen

    Die Aufzählung der Verfahrensmängel, deren Rüge diese sogen, zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen soll, ist, wie der erkennende Senat und der I b-Zivilsenat bereits wiederholt ausgesprochen und eingehend begründet haben, als eine erschöpfende Aufzählung anzusehen (vgl. BGHZ 39, 333, 341 ff [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] = GRUR 1963, 645, 648/49 "Warmpressen" bei III 3 b-d; BGHZ 41, 360, 364 [BGH 21.04.1964 - Ia ZB 218/63]/65 = GRUR 1964, 519, 521/22 "Damenschuh-Absatz" bei II 4 d; BGHZ 43, 12, 14 ff [BGH 03.12.1964 - Ia ZB 18/64] = GRUR 1965, 270 "Kontaktmaterial"; BGH GRUR 1964, 697, 699 "Fotoleiter" bei III; GRUR 1965, 273, 274 "Anodenkorb" bei IV 3; GRUR 1965, 502, 504 "Gaselan" bei III 3).
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 33/85

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Zulassung der

    Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, daß das Beschwerdegericht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl. BGHZ 41, 360, 362 f; Keidel/Kuntze/Winkler aaO).
  • BGH, 16.09.1971 - X ZB 21/70

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts - Zur Frage der

  • BGH, 07.10.1965 - Ia ZB 22/65

    Verweigerung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - Einspruch gegen die Erteilung

  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZB 42/83

    Zulässigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Zulassung einer

  • BGH, 18.06.1970 - X ZB 22/69

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

  • BGH, 12.03.1968 - X ZB 12/67

    Erteilung eines Patents - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BGH, 31.03.1965 - Ia ZB 3/65

    Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts - Anforderungen an die

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