Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83 (L)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,641
BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83 (L) (https://dejure.org/1983,641)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1983 - 3 StR 80/83 (L) (https://dejure.org/1983,641)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83 (L) (https://dejure.org/1983,641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Strafrechtliche Unbeachtlichkeit belangloser Mitteilungen - Geheimdienstliche Tätigkeit - Fremder Geheimdienst - Geheimdienst einer fremden Macht - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit wegen Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 317
  • NJW 1984, 184
  • MDR 1983, 770
  • NStZ 1983, 550
  • StV 1983, 328
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83
    Die Tätigkeit als Kurier sollte nach dem Willen des Gesetzgebers - ebenso wie etwa die Ausführung bloßer Erprobungsaufträge - von dem Tatbestand erfaßt werden (BGHSt 24, 369, 378 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]; vgl. auch Lackner, StGB 14. Aufl. § 99 Anm. 2 a).

    In BGHSt 24, 369, 371 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71] hat der Senat einzelne Auskünfte einer von einem fremden Geheimdienst vernommenen Person nur dann vom Tatbestand ausgenommen, wenn diese sich dadurch nicht in dem dort näher umschriebenen Sinne in den Dienst der fremden Ausforschungsbemühungen stellt.

    Von einer strafrechtlichen Unbeachtlichkeit belangloser Mitteilungen ist der Senat im übrigen allein bei der Bewertung des Verhaltens von Personen ausgegangen, die lediglich als Ausforschungsobjekt in Kontakt mit dem sie vernehmenden Geheimdienst geraten sind und die sich durch eine Beschränkung ihrer Auskünfte auf Belanglosigkeiten dem Ansinnen, sich aktiv in den Dienst der Ausforschungsbemühungen zu stellen, entziehen (BGHSt 24, 369, 371) [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71].

    Notwendige Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind auch nicht der Wille und das Bewußtsein, als Angehöriger des fremden Geheimdienstes in diesem mitzuarbeiten (BGHSt 24, 369, 372 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]; 30, 294, 297) [BGH 09.12.1981 - 3 StR 352/81 L].

    Für eine solche Annahme, wonach der vom Geheimdienst beauftragte Täter nicht notwendig - wie der auftragslos Handelnde (vgl. BGHSt 24, 369, 372) [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71] - selbst insoweit direkten Vorsatz haben muß, könnte sprechen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch derjenige von der Strafvorschrift erfaßt werden soll, der im Rahmen eines bloßen Erprobungsauftrags tätig wird.

    Von der Befreiung des Tatbestands vom Begriff des Staatsgeheimnisses, dessen Verwendung in § 100 e StGB aF die Auslegung der Landesverratsvorschriften insgesamt belastet hatte, abgesehen, ging es dem Gesetzgeber hauptsächlich darum, Personen, die lediglich Objekt der Ausforschungsbemühungen eines fremden Geheimdienstes sind, von dem Tatbestand auszunehmen und Beziehungen, die sich aus normalen Kontakten mit Stellen und Personen in der DDR und in anderen Staaten des Ostblocks ergeben, von strafrechtlichem Risiko freizuhalten (BGHSt 24, 369, 370 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]/371; 28, 169, 171/172; 30, 294, 297/298).

    Diesen Zielen wird durch die den Tatbestand einschränkenden Kriterien, die der Senat in BGHSt 24, 369 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71] und 30, 294 herausgearbeitet hat, voll Rechnung getragen, ohne daß es einer Einschränkung durch die allgemeine Voraussetzung eines alle Tatbestandsmerkmale umfassenden direkten Tätervorsatzes bedarf.

    Mit § 99 StGB wollte der Gesetzgeber einen bewußt weit gefaßten zentralen Spionagetatbestand als wirksames Instrument zur Abwehr fremder Agententätigkeit schaffen (BGHSt 24, 369, 377 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]; 28, 169, 172 [BGH 02.11.1978 - StB 160/78]; 29, 325, 328) [BGH 22.09.1980 - StB 25/80].

    Es sollten alle Personen strafbar sein, die an der Aktivität des fremden Geheimdienstes teilnehmen (BGHSt 24, 369, 371 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]/372).

  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 352/81

    Geheimdienstliche Tätigkeit - Abgrenzung - Ausforschung

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83
    Notwendige Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind auch nicht der Wille und das Bewußtsein, als Angehöriger des fremden Geheimdienstes in diesem mitzuarbeiten (BGHSt 24, 369, 372 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]; 30, 294, 297) [BGH 09.12.1981 - 3 StR 352/81 L].

    Von der Befreiung des Tatbestands vom Begriff des Staatsgeheimnisses, dessen Verwendung in § 100 e StGB aF die Auslegung der Landesverratsvorschriften insgesamt belastet hatte, abgesehen, ging es dem Gesetzgeber hauptsächlich darum, Personen, die lediglich Objekt der Ausforschungsbemühungen eines fremden Geheimdienstes sind, von dem Tatbestand auszunehmen und Beziehungen, die sich aus normalen Kontakten mit Stellen und Personen in der DDR und in anderen Staaten des Ostblocks ergeben, von strafrechtlichem Risiko freizuhalten (BGHSt 24, 369, 370 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]/371; 28, 169, 171/172; 30, 294, 297/298).

  • BGH, 14.03.1973 - 6 BJs 107/71

    Vorliegen einer landesverräterischen Vorbereitungstätigkeit - Erklärung der

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83
    Eine auf längere Zeit angelegte Tätigkeit für den fremden Geheimdienst ist nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit (vgl. BGH a.a.O. S. 374; BGHSt 25, 145).

    Nichts in den Gesetzesmaterialien spricht dafür, daß der Gesetzgeber eine derartige Einengung gewollt habe (anders vielmehr Protokolle des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 1629 r.Sp., vgl. BGHSt 25, 145, 146) [BGH 14.03.1973 - 6 BJs 107/71].

  • BGH, 22.09.1980 - StB 25/80

    Ausübung einer geheimdienstlichen gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83
    Mit § 99 StGB wollte der Gesetzgeber einen bewußt weit gefaßten zentralen Spionagetatbestand als wirksames Instrument zur Abwehr fremder Agententätigkeit schaffen (BGHSt 24, 369, 377 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]; 28, 169, 172 [BGH 02.11.1978 - StB 160/78]; 29, 325, 328) [BGH 22.09.1980 - StB 25/80].
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83
    Allerdings ist dem Begriff des "Ausübens" nach dem Sprachgebrauch im allgemeinen ein Element der Dauer eigen, worauf Schroeder (NJW 1981, 2278, 2281) [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77] hinweist (vgl. hierzu Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1976; Brockhaus Wahrig, 1980, jeweils zum Stichwort "ausüben").
  • KG, 05.01.2017 - (2A) 3 StE 6/16

    Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei

    Maßgebend ist das Gesamtverhalten des Täters (vgl. BGHSt 24, 369, 372 f.; 31, 317, 318 ff.).

    Letztlich ist auch die Recherche vom 20. Mai 2015 bezüglich Raj (Fall 28) trotz nicht nachgewiesener Übermittlung deren Ergebnisses an Ve eine solche Tätigkeit, da diese ebenfalls auf die Mitteilung von Tatsachen oder Erkenntnissen an den indischen Auslandsgeheimdienst gerichtet war; eine Zweckerreichung wird vom Tatbestand insoweit gerade nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 31, 317, 320; LK-Schmidt, a.a.O. § 99 Rn. 12; MK-Lampe/Hegmann, StGB 2. Aufl. § 99 Rn. 14).

  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14

    Geheimdienstliche Agententätigkeit (Ausforschungsbemühungen gegen Mitglieder oder

    Die Vorschrift wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen zu erfassen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder mittelbar deutsche Interessen gefährden, ob sie auf die Abklärung politischer, wirtschaftlicher oder technischer Verhältnisse abzielen (BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 322 f.; Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 BGs 191/04 - 3 BJs 29/03-4, NStZ 2006, 160).
  • OLG Jena, 01.03.2006 - 3 StE 1/06

    Ausübung einer geheimdienstlichen Agententätigkeit gegen die BRD für den

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG München, 19.03.2009 - 6 St 10/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz:

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 31.03.2022 - AK 9/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht strafbarer

    Auf eine besondere Bedeutung der geheimdienstlichen Tätigkeit kommt es für die Strafbarkeit im Übrigen nicht an; so genügt beispielsweise auch die bloße Ausführung eines sogenannten Erprobungsauftrags (BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 318 ff. mwN; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 99 Rn. 12).

    Hierfür genügt, wenn der Täter hinsichtlich der Merkmale "Geheimdienst einer fremden Macht" und "gegen die Bundesrepublik Deutschland" bedingten Vorsatz hat (BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 322; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 27 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 123).

  • BGH, 09.05.2006 - StB 4/06

    Grundsätze zur Subsumtion zu § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Liegt dagegen nur eine Einzelhandlung im Sinne eines auf die einmalige Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen abzielenden Tuns vor, so schließt dies zwar die Verwirklichung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 31, 317, 318 ff.); jedoch bedarf es hier - so sich dieses Verhalten nicht als klassische Agententätigkeit im herkömmlichen, allseits anerkannten Sinne darstellt - besonders sorgfältiger, näherer Prüfung anhand der hinzutretenden weiteren Umstände, ob die Tätigkeit als "geheimdienstliche" qualifiziert werden kann und zu einer Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des fremden Geheimdienstes geführt hat.
  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95

    Geheimdienstliche Agententätigkeit - Einzige Tat im Rechtssinne - Letztes

    Daß auch einzelne Tätigkeiten das Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" einer geheimdienstlichen Agententätigkeit erfüllen können, ist in der Rechtsprechung nach dem Sinn der Vorschrift anerkannt (BGHSt 31, 317 [BGH 21.04.1983 - 3 StR 80/83 L]; 25, 145).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 22.12.2004 - 3 BGs 191/04

    Geheimdienstliche Agententätigkeit (gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Zwar ist die Vorschrift vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßt, um alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen zu erfassen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder mittelbar deutsche Interessen gefährden, ob sie auf die Abklärung politischer, wirtschaftlicher oder technischer Verhältnisse abzielen, im Ausland oder Inland begangen werden oder ob sie direkt oder lediglich vorbereitend oder unterstützend für die Beschaffung der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Schutzgüter ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317 unter 4 a.E. m.w.N.; LK/Träger, 11. Aufl., § 99 RNr. 1).
  • BGH, 02.12.1985 - 3 StR 424/85

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur

    Ihr Handeln erfüllt auch alle Merkmale der geheimdienstlichen Tätigkeit (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 31, 317, 318) [BGH 21.04.1983 - 3 StR 80/83 L].
  • OLG Hamburg, 28.06.1988 - 1 OJs 11/87
    Maßgebend sind die tatsächlich praktizierten Methoden der Lieferung von Erkenntnissen (vgl. BGHSt 24, 369 ff.; BGHSt 31, 317 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht