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   BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95   

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BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95 (https://dejure.org/1997,161)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 (https://dejure.org/1997,161)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1997 - II ZR 175/95 (https://dejure.org/1997,161)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen des Interesses eines Aufsichtsratsmitglieds an der Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses wegen eines Inhaltsmangels - Pflicht eines Aufsichtsrats zur eigenverantwortlichen Prüfung des Bestehens von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aktienrecht, Aufsichtsrat, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Feststellungsklage, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Interessenabwägung, Nichtigkeitsfeststellungsklage, Schadensersatzklagen, Vorstand

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG § 93 Abs. 2; AktG § 111 Abs. 1; AktG § 112
    Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen Vorstandsmitglied

  • hu-berlin.de PDF

    "ARAG/Garmenbeck"

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum unternehmerischen Ermessen des Aufsichtsrates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) § 93 Abs. 2, § 111 Abs. 1, § 112
    Rechtsstellung von Aufsichtsratsmitgliedern; Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage; Überwachung des Vorstands; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder; Klagebefugnis einzelner Aufsichtsratsmitglieder

  • fernuni-hagen.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wer trägt das unternehmerische Risiko in der Aktiengesellschaft?

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorstandshaftung trotz sachverständiger Beratung?

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 244
  • NJW 1997, 1926
  • ZIP 1997, 883
  • MDR 1997, 663
  • VersR 1997, 886
  • WM 1997, 970
  • BB 1997, 1169
  • DB 1997, 1068
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95
    Das Berufungsgericht geht mit der Rechtsprechung des Senates davon aus, daß die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechtes zustande gekommene oder inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßende Beschlüsse des Aufsichtsrates nichtig sind und diese Nichtigkeit mit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist (BGHZ 122, 342, 347 ff.; 124, 111, 125).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung, deren Gegenstand keine Verkürzung oder Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte war, ausgesprochen, das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses folge aus der Stellung des Klägers als Mitglied des Aufsichtsrates (BGHZ 83, 144, 146; vgl. auch BGHZ 124, 111, 115).

  • LG Düsseldorf, 14.03.1994 - 32 O 158/92
    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95
    Das Landgericht (Urt. veröffentl. in ZIP 1994, 628) hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht (Urt. veröffentl. in ZIP 1995, 1183) hat sie abgewiesen.

    Das Landgericht (ZIP 1994, 628, 630) hat zu Recht in diesem Zusammenhang auf die Beschränkungen hingewiesen, denen der Verzicht auf einen Schadenersatzanspruch nach der gesetzlichen Regelung unterliegt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).

  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95
    Das Berufungsgericht geht mit der Rechtsprechung des Senates davon aus, daß die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechtes zustande gekommene oder inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßende Beschlüsse des Aufsichtsrates nichtig sind und diese Nichtigkeit mit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist (BGHZ 122, 342, 347 ff.; 124, 111, 125).

    Auf jeden Fall folgt das Feststellungsinteresse aus der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und ihrer sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse (BGHZ 122, 342, 350).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81

    Zur Zulässigkeit von Regelungen für Ausschüsse des Aufsichtsrats einer AG

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95
    Dementsprechend hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung, deren Gegenstand keine Verkürzung oder Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte war, ausgesprochen, das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses folge aus der Stellung des Klägers als Mitglied des Aufsichtsrates (BGHZ 83, 144, 146; vgl. auch BGHZ 124, 111, 115).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1995 - 6 U 104/94
    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95
    Das Landgericht (Urt. veröffentl. in ZIP 1994, 628) hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht (Urt. veröffentl. in ZIP 1995, 1183) hat sie abgewiesen.
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95
    Diese Verpflichtung ergibt sich einmal aus der Aufgabe des Aufsichtsrates, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG), wovon auch abgeschlossene Geschäftsvorgänge erfaßt werden (BGHZ 114, 127, 129), zum anderen daraus, daß der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 112 AktG).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Die resultierenden Auslegungsschwierigkeiten erhöhen sich, wenn dem Verpflichteten - wie im Fall der zitierten Normen des Aktiengesetzes - eigene Entscheidungsspielräume mit abstrakt schwer zu bestimmenden Grenzen eingeräumt werden (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG; dazu BGHSt 47, 187 ; vgl. auch BGHZ 135, 244; Hüffer, Aktiengesetz, 9. Aufl. 2010, § 93 Rn. 1, 4 a).
  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Nach den Vorgaben des Aktienrechts müssen sie bei allen Vergütungsentscheidungen im Unternehmensinteresse (zu den dabei neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu berücksichtigenden Interessen vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 76 Rdn. 12) handeln, insbesondere den Vorteil der Gesellschaft wahren und Nachteile von ihr abwenden (vgl. BGHZ 135, 244, 253; Hüffer, AktG § 84 Rdn. 9, § 93 Rdn. 4, 5, § 116 Rdn. 4).

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).

    Das Unternehmensinteresse ist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt (vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187).

  • BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der

    Eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (BGH, Urteile vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 Rn. 22, und vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO).

    Letztlich ist eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG immer nur dann zu bejahen, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997, aaO; Hüffer/Koch aaO, Rn. 8); der Leitungsfehler muss sich auch einem Außenstehenden förmlich aufdrängen (vgl. MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 56 mwN).

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