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   BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96   

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https://dejure.org/1997,5134
BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96 (https://dejure.org/1997,5134)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1997 - II ZB 7/96 (https://dejure.org/1997,5134)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1997 - II ZB 7/96 (https://dejure.org/1997,5134)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Streitgenössische Nebenintervention - Beginn der Berufungsbegründungsfrist - Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des Rechtsstaatsprinzips - Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten - Beiladungspflicht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 69; ZPO § 516; ZPO § 519 Abs. 2 S. 2
    Beitritt zum Verfahren während laufender Frist für die Hauptpartei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 865
  • VersR 1998, 385
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Es handelt sich um eine streitgenössische Nebenintervention (Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, BGHR ZPO § 69 - GmbH-Gesellschafter 1 = WM 1993, 1593, 1595; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 85 m.w.N.; die streitgenössische Nebenintervention auf selten der Gesellschaft wird neuerdings problematisiert von Austmann, ZHR 158, 495, 507 ff.).
  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Dieses Recht hat zum Inhalt, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen des Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; st. Rspr.), aber nur, soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann (vgl. BVerfGE 63, 80, 85; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Dieses Recht hat zum Inhalt, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen des Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; st. Rspr.), aber nur, soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann (vgl. BVerfGE 63, 80, 85; st. Rspr.).
  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Der IX. Zivilsenat hat sie für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht (BGHZ 89, 121).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Auch das Recht auf eine faires Verfahren, das eine der Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips darstellt (vgl. BVerfGE 78, 123, 126 m.w.N.), ist nicht verletzt.
  • BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93

    Kenntnis der Zuständigkeitsvorschriften

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Der streitgenössische Nebenintervenient kann selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, namentlich ein Rechtsmittel einlegen (Sen.Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, BGHR ZPO § 69 - Rechtsmittel 1 m.w.N.; MünchKommZPO-Schilken, § 69 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selber angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem direkt konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 86, 288, 318 m.w.N. - zum Strafverfahren).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96
    Dabei geht Art. 103 Abs. 1 GG davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrungsordnungen überlassen bleiben muß (vgl. BVerfGE 74, 228, 233) [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85].
  • BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07

    Anfechtungsklage - Beitritt eines GmbH-Gesellschafters in der Berufungsinstanz

    b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Er kann einem von der Gesellschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen (Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) und ein Rechtsmittel selbständig auch nach einem Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei einlegen.

    Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a).

    Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, wenn er die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden versäumt hat (offen gelassen Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 unter II 1; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 3).

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    a) Der Nebenintervenient ist als Aktionär der Beklagten durch seinen Beitritt in dem von der Klägerin zu 3 als Mitaktionärin geführten Anfechtungsrechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 (GmbH); Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229 (GmbH); vgl. zur Eigenschaft mehrerer klagender Aktionäre als notwendige Streitgenossen auch: BGHZ 122, 211, 240; h.M.: vgl. nur K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 44 m.w.Nachw.).

    Bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage war - bis zur Einführung der neuen Nebeninterventionsfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG - die Nebenintervention nach ganz überwiegender herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum gemäß § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig (vgl. OLG Düsseldorf AG 2004, 677; OLG München OLGReport 1993, 150; Austmann aaO S. 498; Heidel in AnwaltsKomm.z.AktG § 246 Rdn. 7; Hüffer in MünchKomm.z.AktG § 246 Rdn. 9; K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43; Semler in MünchHdbGesR IV 2. Aufl. § 41 Rdn. 68; Zöllner aaO § 246 Rdn. 89); von einer derartigen uneingeschränkten Geltung des § 66 Abs. 2 ZPO im bisherigen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess ist auch der Senat als selbstverständlich ausgegangen (vgl. nur: Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; ferner Sen.Beschl. v. 28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68).

  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13

    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf

    Erst ab dieser Zustellung läuft die Berufungsfrist (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).
  • BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster

    Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der maßgebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.).

    Wie der Senat gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 11; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a).

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03

    Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen

    a) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249 AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungsfrist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (vgl. Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Wie der Senat durch Beschluß vom 21. April 1997 (II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865) gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen.

    Die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht, weil die Streithelferin spätestens im Mai 2003 Kenntnis von dem erstinstanzlichen Urteil gehabt habe und ihr Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. September 2003 deshalb gemäß § 234 Abs. 1 ZPO verfristet sei, wird von der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegriffen wie die Feststellung, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin die Rechtslage aufgrund des Senatsurteils vom 21. April 1997 aaO hätte bekannt sein müssen.

  • OLG Hamm, 12.09.2013 - 5 U 91/13

    Frist zur Begründung der Berufung durch den Nebenintervenienten

    Der Nebenintervenient, der dem Verfahren erst nach der ersten Instanz beitritt, ist daher hinsichtlich der Berufungseinlegungs- und der Berufungsbegründungsfrist an die Fristen der ZPO §§ 517, 520 Abs. 2 gebunden (vgl. BGH NJW-RR 1997, 865 f.).

    Das Urteil muss ihm zugestellt werden; ab dann laufen Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 865 f. und Zöller-Heßler, a.a.O.).

  • BPatG, 11.11.2008 - 3 Ni 37/07
    d) Wenn danach auch davon auszugehen ist, dass die ausschließliche Lizenznehmerin durch ihren wirksam Beitritt die Stellung als streitgenössische Nebenintervenientin erworben hat, so muss dennoch gemäß § 67 ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet (vgl. Zöller ZPO 27. Aufl., § 69 Rdn. 6; Bork, a. a. O., § 69 Rdn. 8), ohne dass in den damit verbundenen (zeitlichen) Einschränkungen zu ergänzendem Sachvortrag ein - von der Nebenintervenientin gerügter - Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör liegt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 865).
  • OLG Rostock, 03.01.2007 - 6 U 109/06
    Maßgeblich für den Beginn und das Ende der Berufungsfrist des streitgenössischen Nebenintervenienten der erstinstanzlich nicht dem Rechtsstreit beigetreten ist, ist die für die Hauptpartei laufende Frist ( BGH NJW-RR 1997, 865 [BGH 21.04.1997 - II ZB 7/96] -866; BGH ZIP 2005, 45 [BGH 08.11.2004 - II ZB 41/03] -46).

    Es besteht für das erstinstanzliche Gericht generell keine Pflicht, den streitgenössischen Nebenintervenienten bereits in erster Instanz von Amts wegen beizuladen und ihm das erstinstanzliche Urteil zuzustellen, um die Berufungsfrist des § 517 ZPO in Lauf zu setzen ( BGH ZIP 2005, 45 [BGH 08.11.2004 - II ZB 41/03] -46; BGH NJW-RR 1997, 865 [BGH 21.04.1997 - II ZB 7/96] -866).

  • OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09

    Zulässigkeit der Berufung eines nachträglich beigetretenen Nebenintervenienten

    Da auch der streitgenössische Nebenintervenient (§ 69 ZPO) den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in dem er sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet (§ 67 ZPO, vgl. RGZ 93, 31, 33), ist anerkannt, dass für ihn, der dem Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht beigetreten, dem deshalb weder unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör noch des Rechts auf ein faires Verfahren das ergangene Urteil förmlich zugestellt werden muss und der dem Verfahren erst nach einer für die Hauptpartei bereits laufenden Frist beitritt, nur noch der Rest dieser Frist verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865, Juris Rz. 6).
  • OLG München, 15.11.2000 - 7 U 3916/00

    Aktiengesellschaft; Aktionärsversammlung; Hauptversammlungsbeschluss;

    Nach BGH NJW-RR 97, 865 bleibt der Nebenintervenient zwar an eine bereits laufende Rechtsmittelfrist der Hauptpartei gebunden.
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