Rechtsprechung
BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13 |
Volltextveröffentlichungen (20)
- lexetius.com
UrhWG § 7 Satz 1
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Verlegeranteil
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7 S 1 UrhWahrnG
Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme - Verlegeranteil - IWW
§ 63a Satz 2 Fall 2 UrhG, § ... 71 ZPO, § 66 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 2 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU, § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2014/26/EU, Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26/EU, Richtlinie 2014/26/EU, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG, Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2, § 63a Satz 1 UrhG, §§ 44a bis 63a UrhG, § 63a Satz 2 UrhG, § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 63a UrhG, § 8 VerlG, § 9 Abs. 2 VerlG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 63a Satz 2 Fall 1 UrhG, Art. 10 der Richtlinie 2001/29/EG, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 54 Abs. 1, § 54c Abs. 1 UrhG, § 27 Abs. 2 UrhG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 242 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Verhältnisses der Verteilung der Einnahmen aus der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten; Verteilung im Hinblick auf ein Beruhen der Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen ...
- Betriebs-Berater
Verlegeranteil - keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- kanzlei.biz
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an der Einnahmenverteilung der VG Wort
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Verlegeranteil
§ 7 S. 1 UrhWG
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Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- rewis.io
Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme - Verlegeranteil
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UrhWG § 7 S. 1
Bestimmung des Verhältnisses der Verteilung der Einnahmen aus der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten; Verteilung im Hinblick auf ein Beruhen der Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen ... - rechtsportal.de
Bestimmung des Verhältnisses der Verteilung der Einnahmen aus der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten; Verteilung im Hinblick auf ein Beruhen der Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verlegeranteil
- datenbank.nwb.de
Verlegeranteil: Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Welchen Anteil an den Einnahmen dürfen Verleger beanspruchen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (37)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
VG Wort darf Verleger nicht pauschal an ihren Einnahmen beteiligen
- internet-law.de (Kurzinformation)
Entscheidung "Verlegeranteil"
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Pauschale Verlegerbeteiligung durch VG Wort gekippt
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Verleger werden nicht am Gewinn von Verwertungsgesellschaften für Autoren beteiligt
- lawblog.de (Kurzinformation)
VG Wort verteilte 50 % ihrer Einnahmen falsch
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung der Verlage an Einnahmen der VG Wort
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Keine Pauschalbeteiligung für Verlage an VG Wort Einnahmen
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
VG Wort prüft BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung
- faz.net (Pressemeldung, 21.04.2016)
Niederlage für Verlage: VG-Wort-Ausschüttung gekippt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
VG Wort - und die Beteiligung der Verlage
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Verteilungspraxis der VG Wort rechtswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verwertungsgesellschaft darf Einnahmen nur an die Berechtigten verteilen
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- mueller.legal (Pressemitteilung)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Verlegeranteil trotz Gesetzesänderung rechts- und treuwidrig
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Verlegeranteil - keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort - Verlegeranteil
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verwertungsgesellschaft darf Einnahmen nur an die Berechtigten verteilen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- raschlegal.de (Kurzinformation)
Verlage gehen bei der VG-Wort-Ausschüttung künftig leer aus
- juve.de (Kurzinformation)
Verlage verlieren: Autor siegt
- schneideranwaelte.de (Kurzinformation)
Verlegeranteil der VG Wort
- noerr.com (Kurzinformation)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
- ecovis.com (Kurzinformation)
Gewinnverteilungsmodell der VG Wort rechtswidrig - Verleger gehen leer aus
- haufe.de (Kurzinformation)
Rechtswidrige Verteilungspraxis der Vergütungsansprüche bei VG Wort
- medienrecht-blog.com (Kurzinformation)
Schwere Niederlage für Verlage
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Ausschüttungspraxis der VG Wort rechtswidrig, Nachforderungen der Urheber, Verjährung 10 Jahre
- verweyen.legal (Pressemitteilung)
Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften rechtswidrig — Handlungsbedarf!
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Verteilungsplan der VG Wort - Verlagsanteil
- Telemedicus (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
BGH verhandelt zum Verlagsanteil der VG Wort
- irights.info (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
VG Wort ./. Vogel: Warten auf den BGH
Besprechungen u.ä. (5)
- zeit.de (Pressekommentar, 23.04.2016)
Ein fatales Urteil
- lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Gewinnverteilungsmodell der VG Wort gekippt: Worst-case für die Verleger
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an Einnahmen der VG Wort
- jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Verlegerbeteiligung an Kopiervergütungen - weitere Runden oder endgültige Lösung? (Georg Sandberger; JurPC Web-Dok. 45/2019, Abs. 1 - 100)
- verweyen.legal (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Keine Verjährung von Ansprüchen gegen GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst
Sonstiges (7)
- vgwort.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Klageverfahren Verteilungsplan
- Telepolis (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.04.2016)
SPD und Union wollen BGH- und EuGH-Urteile aushebeln
- boersenblatt.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 28.06.2016)
VG-Wort-Urteil: C.H. Beck zieht vors Bundesverfassungsgericht
- taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 10.11.2016)
Rückzahlung von VG-Wort-Geld: Da lacht nur Google
- taz.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.04.2019)
Urheberrechtsreform und VG Wort: Lecker Tantiemen für Verlage
- urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Verwertungsgesellschaften reagieren auf EuGH-Urteil zur Privatkopievergütung in Belgien
- vgwort.de
(Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)
Verkündungstermin im Klageverfahren gegen den Verteilungsplan der VG WORT
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BGHZ 210, 77
- NJW 2016, 2418
- ZIP 2016, 35
- MDR 2016, 662
- GRUR 2016, 596
- WM 2016, 884
- MMR 2016, 12
- MMR 2016, 471
- BB 2016, 1154
- K&R 2016, 411
- ZUM 2016, 639
- afp 2016, 259
Wird zitiert von ... (25)
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Auskunftsanspruch gegeben sein, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Verletzer unschwer erteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 Rn. 103 - Verlegeranteil;… Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 58, jeweils mwN). - BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von …
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 -.Daraufhin bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2016 das Urteil des Oberlandesgerichts (BGHZ 210, 77).
Die Beklagte sei nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden und an diesen auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß den einschlägigen Verteilungsplänen unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils an der Verteilungsmasse zu berechnen (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Die entsprechenden Bestimmungen von Satzung und Verteilungsplänen seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Verleger seien nicht bereits aufgrund des Abschlusses eines eigenen Wahrnehmungsvertrags "Berechtigte", sondern nur dann, wenn die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder von den Wortautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhten (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung ihr von den Verlegern eingeräumter Rechte oder übertragener Ansprüche Einnahmen in einem Umfang erziele, der es rechtfertige, regelmäßig die Hälfte an die Verleger auszuschütten (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Verlegern stehe kein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht und auch kein originärer Beteiligungsanspruch an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Nach dem Unionsrecht müssten die Einnahmen aus der Gerätevergütung unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Wortautoren zukommen (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bei Umsetzung der von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 RL 2001/29/EG ermöglichten Reprographie- und Privatkopieausnahmen die Zahlung des von der Richtlinie verlangten gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht erforderlich (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Zwar habe der Gesetzgeber mit der Regelung eine pauschale Verlegerbeteiligung erreichen wollen; dies habe jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und sei deswegen unbeachtlich (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Ein Beteiligungsanspruch der Verleger folge auch nicht aus der Inhaberschaft am Verlagsrecht gemäß § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Die Erlöse der Beklagten beruhten nicht auf einer Verwertung des den Verlegern von den Wortautoren eingeräumten Verlagsrechts (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Es könne offen bleiben, ob das Verlagsrecht dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 17 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unterfalle, da das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Recht von vornherein durch die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts dinglich beschränkt sei und deswegen durch eine nach den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden könne (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Nach § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG sei zwar eine Abtretung an den Verleger im Voraus zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts zulässig; dies sei jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur Fälle erfasst würden, in denen der Verleger die ihm im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lasse (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Eine Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche im Nachhinein sei nur wirksam, wenn die Ansprüche nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden seien (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Ob den Verlegern aufgrund nachträglich abgetretener Ansprüche eine (anderweitige) bestimmte Beteiligung zustehe, sei nicht Gegenstand der Feststellungsklage (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Beteiligung von Verlegern aufgrund von den Urhebern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche grundsätzlich möglich ist (vgl. BGHZ 210, 77 ;… vgl. auch Loewenheim, in: Schricker/ders., Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 21).
Insoweit geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf das Argument des Bundesgerichtshofs ein, wonach ein bestimmter Anspruch nur dann wirksam abgetreten werden kann, wenn er nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden ist (vgl. BGHZ 210, 77 ).
(1) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht im Hinblick auf die Auslegung von § 63a Satz 2 UrhG ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Bundesgerichtshof offenbar keine Zweifel hinsichtlich der Frage der richtlinienkonformen Auslegung dieser Norm hatte (vgl. BGHZ 210, 77 ).
Dabei übersieht die Verfassungsbeschwerde, dass der Bundesgerichtshof insoweit nicht von einer dinglich beschränkenden Direktwirkung der Richtlinienbestimmung ausgeht, sondern dies auf die Umsetzungsregelung im Urheberrechtsgesetz zurückführt (vgl. BGHZ 210, 77 ).
cc) Darüber hinaus ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Genüge getan, dass Rechtsschutz durch den Bundesgerichtshof auch bezüglich der Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährt wurde (vgl. BGHZ 210, 77 ); für einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus den nationalen Grundrechten und der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 142, 74 ) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
- KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14
Musikverlegeranteil - Urheberrecht: Beteiligung von Musikverlegern an den …
Auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 in Sachen Vogel ./. VG Wort (I ZR 198/13 - Verlegeranteil), das nur zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen ergangen sei, ergebe sich im Resultat nichts anderes.a) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil - GRUR 2016, 596), die zeitlich später als das hier angefochtene Urteil des Landgerichts ergangen ist, hat eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 S.1 UrhWG a.F. (jetzt: § 27 VGG) ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.
Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil) und die übrigen zitierten Entscheidungen hinreichend geklärt.
- LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/19
Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig
So habe keiner der Promotionsstipendiaten die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten einer kritischen rechtlichen Überprüfung unterzogen und kein geförderter deutscher Lehrstuhlinhaber die tragenden Gründe des Urteils des BGH "Verlegeranteil" (BGH, GRUR 2016, 596) in irgendeiner Publikation zutreffend dargestellt (…Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2020, S. 52, Bl. 194 d.A.).Der Kläger und der Zedent können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt haben (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil m.w.N.).
Die Vorschriften des Wahrnehmungsvertrages stellen als Standartverträge allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil).
Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne daher gleichfalls allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).
Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596, 599, Rn. 30 - Verlegeranteil, m.w.N.).
Zugleich verletzte sie den Anspruch des Klägers und des Zedenten darauf, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil, m.w.N.) Denn durch die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus den §§ 27, 54 ff. UrhG ohne satzungsgemäße Grundlage wurde die Summe verringert, die für die tatsächlich Berechtigten zur Auszahlung zur Verfügung stand.
Wahrnehmungsgesetz, BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil; zur Vergleichbarkeit der beiden Regelungen vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 1).
Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer Ansprüche der Berechtigten beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 33 - Verlegeranteil).
Eine Verwertungsgesellschaft muss bei der Verteilung ihrer Einnahmen daher maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 34 - Verlegeranteil).
Dieser wird aber durch das Willkürverbot begrenzt (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 35 - Verlegeranteil).
Die Regelungen verstoßen gegen den Grundgedanken des § 27 UrhG, nach dem die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte oder Vergütungsansprüche ausschließlich an Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).
(c) Die §§ 3 Abs. 6, 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018, die ausschließlich eine Berücksichtigung von Herausgebern, nicht dagegen sonstigen Urhebern von Sammelwerken vorsehen, verstoßen gegen § 3 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 09.06.2018 sowie gegen den gesetzlichen Leitgedanken des § 27 VGG, nach dem die Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen hat (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 34).
Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).
(1) § 27 Abs. 1 VGG liegt der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).
Hierbei sind die Verwertungsgesellschaften insoweit gebunden, als sie die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Vervielfältigens eines Sprachwerkes zum Privatgebrauch oder im Wege der Reprographie (Gerätevergütung) nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt dem unmittelbar und originär berechtigten W1.autoren zukommen lassen müssen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 43 - Verlegeranteil).
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung haben die Mitgliedsstaaten, die sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen möglichen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 45 - Verlegeranteil;… EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 19 - Amazon/AustroMechana, m.w.N.).
Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigter des im Rahmen der Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m.w.N.).
Es ist zulässig, ihnen einen Teil des dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöses mittelbar an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen auszubezahlen (…EuGH GRUR 2013, 1025, Rn. 46 - 55 - Amazon/AustroMechana; BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46).
Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m. Hinw. auf EuGH, GRUR 2012, 489, Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let).
Auch die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Verleihens eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothekstantieme) müssen nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 58 - Verlagsanteil).
Die Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung ist auf die Bibliothekstantieme entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 60 - Verlagsanteil).
Aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Treuhandverhältnisses können der Kläger und der Zedent verlangen, dass die Beklagte die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten verteilt und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 30 - Verlegeranteil).
Der Kläger und der Zedent können überdies von der Beklagten Auskunft verlangen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an sie dadurch vermindert haben, dass Anteile an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und/oder Bibliothekstantieme unberechtigter Weise an Herausgeber und den FFW ausgeschüttet wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.; OLG München, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil.).
Der Kläger und Zedent sind in entschuldbarer Weise über die Höhe der Beträge im Unklaren und die kann Beklagte unschwer Aufklärung geben (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.).
Sie sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kläger und dem Zedenten zustehenden Vergütungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 104 - Verlegeranteil).
In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).
- LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen, …
So habe keiner der Promotionsstipendiaten die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten einer kritischen rechtlichen Überprüfung unterzogen und kein geförderter deutscher Lehrstuhlinhaber die tragenden Gründe des Urteils des BGH "Verlegeranteil" (BGH, GRUR 2016, 596) in irgendeiner Publikation zutreffend dargestellt (…Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2020, S. 52, Bl. 194 d.A.).Der Kläger und der Zedent können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt haben (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil m.w.N.).
Die Vorschriften des Wahrnehmungsvertrages stellen als Standartverträge allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil).
Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne daher gleichfalls allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).
Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596, 599, Rn. 30 - Verlegeranteil, m.w.N.).
Zugleich verletzte sie den Anspruch des Klägers und des Zedenten darauf, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil, m.w.N.) Denn durch die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus den §§ 27, 54 ff. UrhG ohne satzungsgemäße Grundlage wurde die Summe verringert, die für die tatsächlich Berechtigten zur Auszahlung zur Verfügung stand.
Wahrnehmungsgesetz, BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil; zur Vergleichbarkeit der beiden Regelungen vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 1).
Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer Ansprüche der Berechtigten beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 33 - Verlegeranteil).
Eine Verwertungsgesellschaft muss bei der Verteilung ihrer Einnahmen daher maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 34 - Verlegeranteil).
Dieser wird aber durch das Willkürverbot begrenzt (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 35 - Verlegeranteil).
Die Regelungen verstoßen gegen den Grundgedanken des § 27 UrhG, nach dem die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte oder Vergütungsansprüche ausschließlich an Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).
(c) Die §§ 3 Abs. 6, 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018, die ausschließlich eine Berücksichtigung von Herausgebern, nicht dagegen sonstigen Urhebern von Sammelwerken vorsehen, verstoßen gegen § 3 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 09.06.2018 sowie gegen den gesetzlichen Leitgedanken des § 27 VGG, nach dem die Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen hat (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 34).
Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).
(1) § 27 Abs. 1 VGG liegt der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).
Hierbei sind die Verwertungsgesellschaften insoweit gebunden, als sie die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Vervielfältigens eines Sprachwerkes zum Privatgebrauch oder im Wege der Reprographie (Gerätevergütung) nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt dem unmittelbar und originär berechtigten W1.autoren zukommen lassen müssen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 43 - Verlegeranteil).
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung haben die Mitgliedsstaaten, die sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen möglichen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 45 - Verlegeranteil;… EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 19 - Amazon/AustroMechana, m.w.N.).
Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigter des im Rahmen der Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m.w.N.).
Es ist zulässig, ihnen einen Teil des dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöses mittelbar an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen auszubezahlen (…EuGH GRUR 2013, 1025, Rn. 46 - 55 - Amazon/AustroMechana; BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46).
Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m. Hinw. auf EuGH, GRUR 2012, 489, Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let).
Auch die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Verleihens eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothekstantieme) müssen nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 58 - Verlagsanteil).
Die Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung ist auf die Bibliothekstantieme entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 60 - Verlagsanteil).
Aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Treuhandverhältnisses können der Kläger und der Zedent verlangen, dass die Beklagte die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten verteilt und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 30 - Verlegeranteil).
Der Kläger und der Zedent können überdies von der Beklagten Auskunft verlangen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an sie dadurch vermindert haben, dass Anteile an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und/oder Bibliothekstantieme unberechtigter Weise an Herausgeber und den FFW ausgeschüttet wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.; OLG München, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil.).
Der Kläger und Zedent sind in entschuldbarer Weise über die Höhe der Beträge im Unklaren und die kann Beklagte unschwer Aufklärung geben (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.).
Sie sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kläger und dem Zedenten zustehenden Vergütungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 104 - Verlegeranteil).
In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).
- BSG, 08.10.2019 - B 1 KR 2/19 R
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen …
Erkenntnisse zum Willen des Gesetzgebers können sich nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (stRspr des BVerfG und aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl zB BVerfGE 62, 1, 45; BVerfGE 119, 96, 179;… BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 8 RdNr 20 f;… BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 25; BAG Urteil vom 13.5.2004 - 2 AZR 426/03 - juris RdNr 25, nachfolgend BVerfG Beschluss vom 11.11.2004 - 1 BvR 2150/04 - juris, konform mit BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - juris RdNr 73 ff mwN; BFHE 164, 516 mwN; BGHZ 197, 21 RdNr 36 f und BGHZ 210, 77 RdNr 69, jeweils mwN; BVerwGE 146, 89 RdNr 16 mwN; dies verkennend Schifferdecker, NZS 2018, 698, 699). - BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R
Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Methoden, die lediglich …
Erkenntnisse zum Willen des Gesetzgebers können sich nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (stRspr des BVerfG und aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl zB BVerfGE 62, 1, 45; BVerfGE 119, 96, 179;… BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 8 RdNr 20 f;… BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 25; BAG Urteil vom 13.5.2004 - 2 AZR 426/03 - Juris RdNr 25, nachfolgend BVerfG Beschluss vom 11.11.2004 - 1 BvR 2150/04 - Juris, konform mit BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Juris RdNr 73 ff mwN; BFHE 164, 516 mwN; BGHZ 197, 21 RdNr 36 f und BGHZ 210, 77 RdNr 69, jeweils mwN; BVerwGE 146, 89 RdNr 16 mwN; dies verkennend Schifferdecker, NZS 2018, 698, 699). - BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der …
Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN).
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14
Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder …
Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN).
- LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19 Zwischen den Parteien entstand Streit im Zuge der Reaktion der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) sowie eines rechtskräftig gewordenen Urteils des KG zur Verlegerbeteiligung bei der Beklagten (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14), die jeweils die Verteilungspläne insoweit für unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB angesehen hatten, weil die Ausschüttungsvorschriften zugunsten der Verleger mit wesentlichen Grundgedanken des damals geltenden § 7 S. 1 UrhWG nicht vereinbar seien.
(1) Von der Unwirksamkeit der Verteilungspläne geht die Kammer angesichts der Rechtsprechung des KG (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14) sowie der Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) aus.
Mit diesem Grundgedanken ist es nach der genannten Entscheidung des BGH unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 30, 51, 62 - Verlegeranteil).
Eine Beteiligung von Verlegern setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Bekl. auf der Wahrnehmung originärer oder von den Musik- und Textautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 33 - Verlegeranteil).
Verleger dürfen darum nach dem genannten Urteil des BGH (GRUR 2016, 596 Rn. 36 - Verlegerantei) nicht allein deshalb an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft beteiligt werden, weil ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schafft.
23 d) Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Verteilung von Erlösen aus der verwertungsgesellschaftspflichtigen Einziehung der Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG) und der Gerätevergütung (§ 54 UrhG) - auch insoweit sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche durch die von den Kl. abgeschlossenen Berechtigungsverträge der Bekl. zur Wahrnehmung übertragen worden - an die Verlage darüber hinaus Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts (insbesondere Art. 5 II, III RL 2001/29/EG und Art. 3 I, VI Abs. 1 RL 2006/115/EG - vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 42-63 - Verlegeranteil) entgegenstehen.
25 aa) Zwar kann der Urheber dem Verleger nach der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz nicht nur seine gesetzlichen Vergütungsansprüche und urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sondern auch seine Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft auf Herausgabe des Erlöses aus der Durchsetzung dieser Vergütungsansprüche bzw. aus der Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte wirksam abtreten (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 81 - Verlegeranteil;… BGH, GRUR 1964, 326 Rn. 93 - Subverleger).
Für den Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche hatte der BGH bereits ausgeführt, dass etwaig bestehendes Gewohnheitsrecht wegen entgegenstehender gesetzlicher Normen außer Kraft gesetzt worden wäre (GRUR 2016, 596, Rn. 84 ff. - Verlegeranteil ).
Notwendig ist mithin die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 85 - Verlegeranteil ).
- BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18
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