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   BGH, 21.04.2016 - III ZR 356/14   

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https://dejure.org/2016,10269
BGH, 21.04.2016 - III ZR 356/14 (https://dejure.org/2016,10269)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2016 - III ZR 356/14 (https://dejure.org/2016,10269)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2016 - III ZR 356/14 (https://dejure.org/2016,10269)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des prozessualen Anspruchs (hier :Güteantrag)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des prozessualen Anspruchs (hier :Güteantrag)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Güteantrag (K55) die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen, da es an einer hinreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels fehlt (vergl. zur erforderlichen Individualisierung zuletzt BGH NZG 2015, 1235; siehe auch Beschluss vom 21.04.2016, BeckRS 2016, 08880).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 122/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Güteantrag (K59) die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen, da es an einer hinreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels fehlt (vergl. zur erforderlichen Individualisierung zuletzt BGH NZG 2015, 1235; siehe auch Beschluss vom 21.04.2016, BeckRS 2016, 08880).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 121/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Güteantrag (K58) die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen, da es an einer hinreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels fehlt (vergl. zur erforderlichen Individualisierung zuletzt BGH NZG 2015, 1235; siehe auch Beschluss vom 21.04.2016, BeckRS 2016, 08880).
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