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   BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21   

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https://dejure.org/2021,17403
BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21 (https://dejure.org/2021,17403)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2021 - 1 StR 27/21 (https://dejure.org/2021,17403)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2021 - 1 StR 27/21 (https://dejure.org/2021,17403)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 18 Abs. 3 UStG; § 266a Abs. 1 StGB; § 78a Satz 1 StGB
    Umsatzsteuerhinterziehung (Verjährungsbeginn bei Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung); Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Verjährungsbeginn)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 206a Abs 1 StPO, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78c Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 23 Abs 1 SGB 4
    Strafverfolgung: Verjährungsbeginn bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Verjährungsbeginn bei Nichtabgabe einer Steueranmeldung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verjährtes Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsgeld; Auswirkung der Revision auf die Gesamtstrafe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährtes Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsgeld; Auswirkung der Revision auf die Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de

    Verjährtes Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsgeld; Auswirkung der Revision auf die Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 247
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.01.2008 - 5 StR 582/07

    Kompensationsverbot beim Vorsteuerabzug (Strafzumessung)

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21
    Dieser Umstand wäre - abhängig davon, ob das Kompensationsverbot eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 1 StR 642/17 Rn. 16 ff.) - entweder im Hinblick auf den auf Tatbestandsebene relevanten Verkürzungsumfang und damit die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO oder im Rahmen der konkreten Strafzumessung vor dem Hintergrund einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 StR 233/16 Rn. 7 und vom 8. Januar 2008 - 5 StR 582/07 Rn. 4 mwN) von Bedeutung.
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21
    Dieser Umstand wäre - abhängig davon, ob das Kompensationsverbot eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 1 StR 642/17 Rn. 16 ff.) - entweder im Hinblick auf den auf Tatbestandsebene relevanten Verkürzungsumfang und damit die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO oder im Rahmen der konkreten Strafzumessung vor dem Hintergrund einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 StR 233/16 Rn. 7 und vom 8. Januar 2008 - 5 StR 582/07 Rn. 4 mwN) von Bedeutung.
  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21
    Die Verjährung dieser Taten beginnt jeweils mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV (Senat, Beschluss vom 1. September 2020 - 1 StR 58/19, NJW 2020, 3469, 3470).
  • BGH, 10.03.2021 - 6 StR 419/20

    Adhäsionsverfahren (Urteilstenor: Korrektur und Ergänzung des

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21
    Schließlich hätte das Landgericht beim Adhäsionsausspruch im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich der Höhe der Ansprüche von einer Entscheidung abgesehen worden ist, da es über die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nur dem Grunde nach entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2021 - 6 StR 419/20 Rn. 4 und vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15 Rn. 3).
  • BGH, 14.04.2015 - 1 StR 133/15

    Ergänzung des Adhäsionsausspruchs (Abweisung eines eingeforderten

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21
    Schließlich hätte das Landgericht beim Adhäsionsausspruch im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich der Höhe der Ansprüche von einer Entscheidung abgesehen worden ist, da es über die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nur dem Grunde nach entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2021 - 6 StR 419/20 Rn. 4 und vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15 Rn. 3).
  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 489/18

    Betrug (Verjährung)

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21
    Nach der zutreffenden Berechnung des Generalbundesanwalts ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 1.089.377,84 EUR herabzusetzen, weil sie auf die nicht verjährten Taten zu beschränken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 Rn. 7).
  • BGH, 10.08.2016 - 1 StR 233/16

    Steuerhinterziehung (Bestimmung des Steuerschuldumfangs: subsidiäre Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 1 StR 27/21
    Dieser Umstand wäre - abhängig davon, ob das Kompensationsverbot eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 1 StR 642/17 Rn. 16 ff.) - entweder im Hinblick auf den auf Tatbestandsebene relevanten Verkürzungsumfang und damit die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO oder im Rahmen der konkreten Strafzumessung vor dem Hintergrund einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 StR 233/16 Rn. 7 und vom 8. Januar 2008 - 5 StR 582/07 Rn. 4 mwN) von Bedeutung.
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 361/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (Kompensationsverbot: keine Berücksichtigung von

    (b) Die Vorsteuern führen aber zu einer Minderung der verschuldeten Auswirkungen der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB und sind deshalb gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 1 StR 27/21 Rn. 8 mwN).
  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Der von der Berufungskammer herangezogene Umstand, dass er auch in der Folgezeit nach dem Ablauf der Anmeldefristen "trotz Aufforderungen und Schätzungsandrohungen durch die Finanzbehörde" keine Erklärungen abgegeben hat, erhöht die Tatschuld nicht, weil mit Verstreichenlassen des Fälligkeitstermins die Tat nicht nur vollendet, sondern auch beendet ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.06.2021 - 1 StR 127/21; 21.04.2021 - 1 StR 27/21 bei juris; 13.03.2019 - 1 StR 50/19 = NStZ-RR 2019, 213; 08.12.2016 - 1 StR 389/16 = NStZ-RR 2017, 82 = StraFo 2017, 75 = wistra 2017, 234), das Tatunrecht damit seinen Abschluss gefunden hat.
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