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   BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21   

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https://dejure.org/2021,12803
BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21 (https://dejure.org/2021,12803)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2021 - 6 StR 67/21 (https://dejure.org/2021,12803)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2021 - 6 StR 67/21 (https://dejure.org/2021,12803)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2001 - 2 StR 23/01

    Verwerfung bei Antrag auf Schuldspruchänderung

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
    Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 04.04.2012 - 2 StR 570/11

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
    Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98

    Mittäterschaft/Gehilfentätigkeit beim Rauschgifthandel

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
    Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 323/14

    Fortgeltung der Rechtsprechung zur Insolvenzverschleppung durch den faktischen

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21
    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Anwendung von § 15a Abs. 4 InsO auf den faktischen Geschäftsführer einer GmbH verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, sieht der Senat keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 323/14, NJW 2015, 712).
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