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   BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21   

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https://dejure.org/2021,12598
BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21 (https://dejure.org/2021,12598)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2021 - 6 StR 102/21 (https://dejure.org/2021,12598)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2021 - 6 StR 102/21 (https://dejure.org/2021,12598)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 199 Abs. 1 StPO, § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 33b Abs. 1, 7, § 33a Abs. 2 JGG, § 357 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Folgen fehlerhafter Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 206a Abs. 1
    Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 217
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.07.2015 - 4 StR 598/14

    Nachholung einer unterbliebenen Eröffnungsentscheidung nach Beginn der

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14 und Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zu Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16) und deshalb zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt, soweit es von diesem Mangel betroffen ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, Rn. 3).'.
  • BGH, 17.11.2020 - 6 StR 337/20

    Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens an der Verfahrensvoraussetzung eines

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, das mit der Einstellung gegenstandslos wird, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 6 StR 337/20 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02

    Adhäsionsverfahren (fehlende Eignung); Erstreckung auf einen Mitangeklagten

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Das Verfahrenshindernis erfasst nach § 357 StPO die Verurteilung der beiden Nichtrevidenten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, StV 2004, 61, 62); hinsichtlich des Mitangeklagten H. gilt dies jedoch nicht in Bezug auf die lediglich mit abgeurteilte Einzeltat (II.B.1 der Urteilsgründe).
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14 und Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zu Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16) und deshalb zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt, soweit es von diesem Mangel betroffen ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, Rn. 3).'.
  • BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Entscheidung in bereits

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14 und Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zu Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16) und deshalb zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt, soweit es von diesem Mangel betroffen ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, Rn. 3).'.
  • BGH, 11.10.2010 - 1 StR 359/10

    Gewerbsmäßige Untreue; Verständigung (Angabe einer Strafuntergrenze;

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Der Senat teilt indessen nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Untergrenze könne sich die Strafkammer bei dem Angeklagten B. auf eine nicht zulässige "Punktstrafe' festgelegt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14 und Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zu Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16) und deshalb zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt, soweit es von diesem Mangel betroffen ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, Rn. 3).'.
  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14

    Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer;

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14 und Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zu Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16) und deshalb zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt, soweit es von diesem Mangel betroffen ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, Rn. 3).'.
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …
  • BGH, 14.09.2022 - 4 StR 150/22

    Einstellung des Verfahrens wegen bestehender Verfahrenshindernisse (hier:

    Einer Aufhebung des Urteils im Umfang der Verfahrenseinstellung bedarf es nicht, weil es insoweit mit der Einstellung gegenstandslos wird (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 ? 6 StR 102/21 mwN).
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