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   BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21   

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https://dejure.org/2021,14437
BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21 (https://dejure.org/2021,14437)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2021 - XI ZB 7/21 (https://dejure.org/2021,14437)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2021 - XI ZB 7/21 (https://dejure.org/2021,14437)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.04.2011 - IX ZA 52/10

    Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21
    Denn schon die richterliche Entscheidung über die befristete Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 3 und vom 12. Mai 2015 - II ZB 18/14, juris Rn. 3 mwN) und eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt selbst im Fall einer irrigen Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 mwN und vom 12. Mai 2015, aaO Rn. 4).
  • BGH, 12.05.2015 - II ZB 18/14

    Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren: Anfechtbarkeit einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21
    Denn schon die richterliche Entscheidung über die befristete Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 3 und vom 12. Mai 2015 - II ZB 18/14, juris Rn. 3 mwN) und eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt selbst im Fall einer irrigen Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 mwN und vom 12. Mai 2015, aaO Rn. 4).
  • BGH, 07.01.2020 - XI ZB 23/19

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f., vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f. und vom 7. Januar 2020 - XI ZB 23/19, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 12.07.2017 - XI ZB 10/17

    Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f., vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f. und vom 7. Januar 2020 - XI ZB 23/19, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 01.10.2002 - IX ZB 271/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21
    Denn schon die richterliche Entscheidung über die befristete Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 3 und vom 12. Mai 2015 - II ZB 18/14, juris Rn. 3 mwN) und eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt selbst im Fall einer irrigen Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 mwN und vom 12. Mai 2015, aaO Rn. 4).
  • BGH, 06.10.2015 - XI ZB 23/15

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren;

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f., vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f. und vom 7. Januar 2020 - XI ZB 23/19, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.2017 - XI ZB 5/17

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f., vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f. und vom 7. Januar 2020 - XI ZB 23/19, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 26.06.2023 - XI ZB 11/23

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2021 - XI ZB 7/21, juris mwN), so dass offenbleiben kann, ob in dem Begehren des Antragstellers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder auf Bestellung eines Notanwalts enthalten ist.
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