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   BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22   

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https://dejure.org/2022,13840
BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22 (https://dejure.org/2022,13840)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2022 - 3 StR 106/22 (https://dejure.org/2022,13840)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2022 - 3 StR 106/22 (https://dejure.org/2022,13840)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 64 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Neufassung des Schuldspruchs; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neufassung des Schuldspruchs; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.2020 - 3 StR 415/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; übermäßiger Genuss

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22
    Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit kann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges haben, das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt dessen Bejahung aber nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210, jeweils mwN).

    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; s. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169 mwN).

  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 352/20

    Prüfung der Gefährlichkeit bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (keine

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22
    Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit kann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges haben, das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt dessen Bejahung aber nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210, jeweils mwN).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 367/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22
    Vielmehr ist ein für den Hang erforderlicher übermäßiger Konsum anzunehmen, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelgebrauch sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 367/17, NStZ-RR 2017, 370).
  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22
    Vielmehr ist ein für den Hang erforderlicher übermäßiger Konsum anzunehmen, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelgebrauch sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 367/17, NStZ-RR 2017, 370).
  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 329/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß bei Heroinkonsum);

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22
    Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit kann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges haben, das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt dessen Bejahung aber nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210, jeweils mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; keine Zuordnung zu

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22
    Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN).
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