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   BGH, 21.04.2022 - AK 14/22   

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https://dejure.org/2022,10748
BGH, 21.04.2022 - AK 14/22 (https://dejure.org/2022,10748)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2022 - AK 14/22 (https://dejure.org/2022,10748)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2022 - AK 14/22 (https://dejure.org/2022,10748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, § 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 171, 52, 53 StGB, §§ 121, 122 StPO, § 126 Abs. 1, 2 StPO, § 136 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 129 Abs. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, 52 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung "Islamischer Staat" (IS)); Bestehen von Haftgründen der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung "Islamischer Staat" (IS)); Bestehen von Haftgründen der ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft von IS-Rückkehrerinnen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Untersuchungshaft von IS-Rückkehrerinnen: Für Haftbefehl braucht es mehr als Betätigung im Haushalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 203
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22).

    Denn nach ihrem Willen mussten die Kinder in einem Gebiet leben, in dem sie dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt waren, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31).

    Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 34).

    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen; zum Lager Al-Hawl s. islamwissenschaftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S.       vom 4. August 2020 [Sachakte Bd. VI Bl. 53 ff.] und Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 1. Juli 2020 [Sachakte Bd. VII Bl. 74 ff.]; zum Lager Roj s. Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 25. Januar 2021 [Sachakte Bd. VII Bl. 4 ff.]).

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22).

    Für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, weil die Beschuldigte die mutmaßliche Tatausführung spätestens mit der Ausreise und damit in Deutschland begann (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21
    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37).

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 20).

    Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille zur Förderung des IS rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN).

    Denn nach ihrem Willen mussten die Kinder in einem Gebiet leben, in dem sie dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt waren, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31).

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37).

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22).

  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Für ein Untertauchen im In- und Ausland könnte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein in B.    bestehendes Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen, aus dessen Reihen ihr und    H.    bereits im Jahr 2016 bei der jeweiligen Ausreise Hilfe zuteil geworden war (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN).
  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Durch die Erziehung der Söhne im Sinne der IS-Ideologie bestand außerdem die Gefahr, dass sie dessen Vorgehensweisen sowie Ziele teilen und durch Handlungen in dessen Sinne einen kriminellen Lebenswandel führen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, Rn. 25, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist.
  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
    Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist.
  • BGH, 24.02.2021 - AK 9/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus;

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21
  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Nach ihrem Willen musste ihr Kind in einem Gebiet leben, in dem es dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25).

    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).

    Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 30; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).

    Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille der Angeschuldigten zur Förderung des IS rechtfertigt es, ihre Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

    d) Für die Haftfrage kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich die Angeschuldigte aufgrund des im Haftbefehl und unter Gliederungspunkt 1. a) cc) geschilderten Sachverhalts neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) auch tateinheitlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht hat, indem sie ihre Tochter im April 2014 erneut in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte und mit ihr bis zur ihrer Festsetzung im November 2017 dort verweilte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38).

  • BGH, 20.12.2023 - AK 89/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung

    Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2023, der allein Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2022 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu den mutmaßlichen Beteiligungshandlungen der Angeschuldigten im November und Dezember 2021.

    Somit beteiligte sie sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).

  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, der allein Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu dem Vorwurf, einige Mitglieder der Vereinigung hätten das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude geplant.

    Soweit eine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist, unterfällt sie jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - der Kognition im Haftprüfungsverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43 f.; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; offengelassen von BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2022 - AK 45/22 u.a., juris Rn. 4).

    Somit beteiligte er sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war darüber hinaus ein Rädelsführer der Gruppierung.

  • BGH, 20.12.2023 - AK 86/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, der allein Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2022 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu den mutmaßlichen Beteiligungshandlungen im Januar und März 2022.

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).

  • BGH, 03.05.2023 - AK 19/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht;

    Somit beteiligte sie sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war auch eine Rädelsführerin der Gruppierung.
  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zu einer auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f. mwN).
  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

    Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, der allein Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu dem Vorwurf, einige Mitglieder der Vereinigung hätten das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude geplant.

    Soweit eine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist, unterfällt sie jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - der Kognition im Haftprüfungsverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43 f.; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; offengelassen von BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2022 - AK 45/22 u.a., juris Rn. 4).

    Somit beteiligte er sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war darüber hinaus ein Rädelsführer der Gruppierung.

  • BGH, 11.07.2023 - AK 46/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

    Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, der allein Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu dem Vorwurf, einige Mitglieder der Vereinigung hätten das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude geplant.

    Soweit eine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist, unterfällt sie jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - der Kognition im Haftprüfungsverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43 f.; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; offengelassen von BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2022 - AK 45/22 u.a., juris Rn. 4).

    Somit beteiligte sie sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Diese Betätigungen müssen für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 23. Juni 2020 - StB 19/20 und 20/20, nicht veröffentlicht; vom 21. April 2022 - AK 14/22; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), wenngleich auch solche neutralen Handlungen, wenn sie bewusst auf die Förderung der Ziele des IS angelegt sind, einen Vereinigungsbezug aufweisen können.
  • BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
    Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung setzt zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft), zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus (zu den insoweit nach st. Rspr. anzulegenden Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff. mwN).
  • BGH, 18.10.2022 - AK 31/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 13.07.2023 - AK 21/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 25/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 06.12.2023 - AK 87/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog.

  • BGH, 11.07.2023 - AK 23/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 44/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 42/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 20.09.2022 - AK 30/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 20.04.2023 - AK 18/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

  • BGH, 20.10.2022 - AK 34/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

  • BGH, 13.07.2023 - AK 34/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 13.07.2023 - AK 22/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 28/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 24/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 12.07.2023 - AK 38/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 45/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 13.07.2023 - AK 47/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 05.10.2023 - AK 57/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • BGH, 12.07.2023 - AK 39/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 40/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 27/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 41/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 43/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 04.08.2022 - AK 26/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

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