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   BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90   

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https://dejure.org/1992,2557
BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90 (https://dejure.org/1992,2557)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1992 - I ZR 175/90 (https://dejure.org/1992,2557)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - I ZR 175/90 (https://dejure.org/1992,2557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schadensbegrenzung - Schadensbegrenzungsvergleich - Doppelte Vergabe der Nutzungsrechte - Urheberrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Schadensbegrenzungsvergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Schadensersatzpflicht bei doppelter Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1318
  • NJW-RR 1992, 1196
  • MDR 1993, 26
  • GRUR 1992, 605
  • ZUM 1993, 184
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88

    "Lizenzmangel"; Berechnung des Schadens des Lizenznehmers; Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90
    Denn an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich im Vorprozeß würde es nur dann fehlen, wenn die Klägerinnen durch den Abschluß dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätten, die den Schaden endgültig herbeiführte (vgl. dazu BGHZ 103, 113, 119; BGH, Urt. v. 10.7. 1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 40 - Videolizenzvertrag; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292, 293 - Lizenzmangel; Urt. v. 16.1. 1992 - III ZR 197/90, UA S. 11 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.).
  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 157/86

    Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90
    Denn an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich im Vorprozeß würde es nur dann fehlen, wenn die Klägerinnen durch den Abschluß dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätten, die den Schaden endgültig herbeiführte (vgl. dazu BGHZ 103, 113, 119; BGH, Urt. v. 10.7. 1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 40 - Videolizenzvertrag; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292, 293 - Lizenzmangel; Urt. v. 16.1. 1992 - III ZR 197/90, UA S. 11 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 197/90

    Amtshaftung wegen verfrühter Zwangsvollstreckung in Grundstück des

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90
    Denn an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich im Vorprozeß würde es nur dann fehlen, wenn die Klägerinnen durch den Abschluß dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätten, die den Schaden endgültig herbeiführte (vgl. dazu BGHZ 103, 113, 119; BGH, Urt. v. 10.7. 1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 40 - Videolizenzvertrag; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292, 293 - Lizenzmangel; Urt. v. 16.1. 1992 - III ZR 197/90, UA S. 11 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90
    Denn an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich im Vorprozeß würde es nur dann fehlen, wenn die Klägerinnen durch den Abschluß dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätten, die den Schaden endgültig herbeiführte (vgl. dazu BGHZ 103, 113, 119; BGH, Urt. v. 10.7. 1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 40 - Videolizenzvertrag; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292, 293 - Lizenzmangel; Urt. v. 16.1. 1992 - III ZR 197/90, UA S. 11 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2016 - 10 U 51/15

    Werklohnklage aus VOB-Vertrag: Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers bei

    An dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadensherbeiführung durch einen Vergleich fehlt es nur dann, wenn der Geschädigte durch den Abschluss des Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hat, die den Schaden endgültig herbeiführte (vgl. BGH Urteil vom 21.05.1992 - I ZR 175/90, juris Rn. 25 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 17.10.2019 - 24 U 146/18

    Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an zwei Ferraris

    An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang kann es zwar fehlen, wenn der Kläger oder ein Dritter durch sein Verhalten in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeigeführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - I ZR 175/90 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 102/84 - zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19

    Zulässige Rechtsdienstleistungen eines Architekten

    An dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsdienstleistung des Beklagten und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich würde es aber nur dann fehlen, wenn die Klägerin durch den Abschluss dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeigeführt hätte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteile vom 21.05.1992, - I ZR 175/90 -, juris Rn. 25 sowie vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29 m. w. N.).
  • OLG Köln, 02.10.2008 - 12 U 94/07

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beachtung einer die Durchsetzbarkeit ermöglichenden

    Der Zurechnungszusammenhang wird dagegen nicht unterbrochen, wenn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts sich der Kläger in einer Lage sah, die ihm den Abschluss des Vergleichs als ratsam erscheinen ließ (vgl. BGH NJW 1993, 2797; BGH NJW-RR 1992, 1196, 1197).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin durch den Abschluss der Vereinbarung vom 30. August 2005 in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeiführte (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - I ZR 175/90).
  • OLG Braunschweig, 26.10.2000 - 1 U 19/00

    Schadensersatz aus einer Vertragsverletzung aus einem Beratungsvertrag wegen

    Tritt im Zusammenhang mit den Folgen der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung ein Willensentschluss des Verletzten hinzu, der den konkret eingetretenen Schaden herbeiführt, so haftet der Schädiger für diesen Schaden dennoch, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers wesentlich mitbestimmt worden ist, so beispielsweise, wenn der Geschädigte in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich oder eine Abfindungsvereinbarung schließt (BGH NJW-RR 1992, 1196, 1197 f; NJW 1993, 1587, 1589 f [BGH 07.01.1993 - IX ZR 199/91] ; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, vor § 249 Rdnr. 77 ff, 82).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2000 - 8 U 140/99

    Schadensersatzanspruch bei HIV und Hepatitis Infektionen durch verseuchte

    Der adädquate Ursachenzusammenhang konnte nur dann fehlen, wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin, durch den Abschluß der Vergleiche in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeiführte (BGH NJW-RR 1992, 1196).
  • OLG München, 24.05.2016 - 28 U 882/16

    Bindet ein Vergleich mit dem Auftraggeber auch den Nachunternehmer?

    (Dieser Umstand verhindert gerade die in der Berufung geäußerten Bedenken, dass ansonsten ein Hauptunternehmer in einem Vergleich mit dem Besteller einen Vertrag zu Lasten eines Subunternehmers schließen könnte und dieser dann evtl. einen überhöhten Schadensersatz leisten müsste.) Allerdings würde es an einem solchen "haftungsrechtlichen Zusammenhang [...] nur dann fehlen, wenn [die Klägerin] durch den Abschluss dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt [hätte], die den Schaden endgültig herbeiführte" (BGH, Urteil vom 21.5.1992 - I ZR 175/90).
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