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   BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02   

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https://dejure.org/2003,10181
BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02 (https://dejure.org/2003,10181)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2003 - IV ZR 210/02 (https://dejure.org/2003,10181)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - IV ZR 210/02 (https://dejure.org/2003,10181)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ernsthaftigkeit einer Anspruchserhebung - Wertung einer Streitverkündungsschrift als Anspruchserhebungsschreiben - Prozessuale Pflicht zur Angabe des Grundes der Streitverkündung

  • Judicialis

    AHB § 1 Nr. 1; ; AHB § 3 II Nr. 1; ; BGB § 426 Abs. 1; ; VVG § 12 Abs. 1; ; VVG § 153; ; VVG § 153 Abs. 2; ; VVG § 153 Abs. 4; ; VVG § 153 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 73 Satz 1; ; ZPO § 74 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 1
    Verjährung von Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer; Begriff des Erhebens von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Hierzu genügt jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117, 1118 unter II 1).

    Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche nur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtanspruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 4) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

    Darüber hinaus bedurfte es einer Bezifferung der geltend gemachten Ausgleichsforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1).

  • RG, 13.02.1934 - VII 328/33

    Trifft bei der Haftpflichtversicherung die Vorschrift der Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche nur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtanspruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 4) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

    c) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei nicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleichzusetzen, mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte den Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem Zweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege "bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs, von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zunächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des Grundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über die Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts, ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den Streitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht entnehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b bb).

  • BGH, 20.01.1966 - II ZR 233/63

    Mängel an einem Bau - Schäden wegen fehlerhafter Planung an einem Bau - Anspruch

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Hierzu genügt jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117, 1118 unter II 1).
  • BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91

    Feststellungsinteresse eines Rechtsanwalts an Nichtbestehen einer Regreßpflicht

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    c) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei nicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleichzusetzen, mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte den Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem Zweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege "bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs, von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zunächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des Grundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über die Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts, ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den Streitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht entnehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b bb).
  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 1134/68

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verjährung des Anspruchs des

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 unter III).
  • BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55

    Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Von der Haftpflichtversicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 - II ZR 96/55 - VersR 1956, 364 unter 5).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1995 - 4 U 264/94

    Haftpflichtversicherung; Risiko; Vorsorgeversicherung; Erlöschen des

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Danach bestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall den Vortrag in einer Streitverkündung zum Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes Geltendmachen dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm VersR 1978, 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 Rdn. 23; Prölss/Martin/Voit, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. § 149 Rdn. 5; Bruck/Möller/Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 38).
  • OLG Köln, 21.10.1970 - 2 U 46/70
    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Wird in dieser Weise zwischen dem Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen im allgemeinen und Sonderfällen wie der gerichtlichen Geltendmachung unterschieden, bedurfte es neben der gerichtlichen Geltendmachung einer besonderen Erwähnung der Streitverkündung, durch die der Anspruch, den der Streitverkünder gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, nicht gerichtlich geltend gemacht wird (so zu § 12 Abs. 3 VVG RG bei Gruchot, Bd. 56 (1912) S. 378, 379; OLG Köln VersR 1971, 613; Römer, Versicherungsvertragsgesetz 2. Aufl. § 12 Rdn. 73).
  • OLG Hamm, 14.12.1977 - 20 U 248/76
    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Danach bestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall den Vortrag in einer Streitverkündung zum Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes Geltendmachen dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm VersR 1978, 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 Rdn. 23; Prölss/Martin/Voit, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. § 149 Rdn. 5; Bruck/Möller/Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 38).
  • BGH, 03.11.1966 - II ZR 52/64

    Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Helfer in

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
    Daß die gleichzeitige Erhebung des materiellen Anspruchs noch vom Unterliegen gegenüber dem Geschädigten abhängig war, bedeutet nicht, daß sich der Streitverkünder etwa noch nicht zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Fall einer gerichtlichen Feststellung seiner Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten entschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966, VersR 1967, 56 unter II 2 a).
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