Rechtsprechung
BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Treuegeldverzichts-Klausel eines Handelsvertreter Vertrags, Ausgleichsanspruch und Altersversorgung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01
Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den …
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
Im Regelfall ist daher eine solche Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB anzurechnen, um im Ergebnis eine Doppelbelastung des Unternehmers zu vermeiden (vgl. zuletzt BGH, NJW 03, 1244 = WM 03, 691 [zu II 2c]).Soweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs verweist (vgl. BGH, NJW 03, 1244 = WM 03, 691 und NJW 03, 1241 = WM 03, 687), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
- BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01
Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den …
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
a) Zwar verbietet § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, NJW-RR 02, 1548 = WM 03, 491 [zu B II 2a]; B II 2a; WM 03, 687 = NJW 03, 1241 [zu II 2a]); die Vorschrift erfasst auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (…BGH, BGHR, AGBG § 9 Gesetzesverstoß).Soweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs verweist (vgl. BGH, NJW 03, 1244 = WM 03, 691 und NJW 03, 1241 = WM 03, 687), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
- BGH, 30.12.1970 - VII ZR 141/68
Abfindung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
a) Zwar verbietet § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, NJW-RR 02, 1548 = WM 03, 491 [zu B II 2a]; B II 2a; WM 03, 687 = NJW 03, 1241 [zu II 2a]); die Vorschrift erfasst auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (…BGH, BGHR, AGBG § 9 Gesetzesverstoß).
- BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 301/89
Vertragliche Kürzung von Versorgungsanwartschaften
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
Der Gesetzgeber hat das Betriebsrentenrecht nicht umfassend geregelt, sondern die Vertragsfreiheit lediglich auf den normierten Problemfeldern eingeschränkt; der Anwendungsbereich des § 3 BetrAVG ist bewusst eng gehalten (BAGE 65, 341, 345). - BAG, 24.03.1998 - 3 AZR 800/96
Verrechnung von Renten mit einer Abfindung nach KSchG
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles auch tatsächlich zur Verfügung steht (BAGE 88, 212, 214 = NZA 98, 1280; BAG, AP BetrAVG § 3 Nr. 12). - BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
Hierin ist jedoch keine unangemessene formularmäßige Vertragsbestimmung i. S. des § 9 Abs. 1 AGBG zu sehen, bei welcher der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 143, 103, 113 = NJW 00, 1110 m.w.Nachw.); denn es ist als ein grundsätzlich berechtigtes Interesse des Unternehmers anzuerkennen, dass die von ihm finanzierte Altersversorgung des Handelsvertreters auf dessen Ausgleichsanspruch angerechnet wird. - BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81
Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch
- BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00
Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
a) Zwar verbietet § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, NJW-RR 02, 1548 = WM 03, 491 [zu B II 2a]; B II 2a; WM 03, 687 = NJW 03, 1241 [zu II 2a]); die Vorschrift erfasst auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (…BGH, BGHR, AGBG § 9 Gesetzesverstoß).