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BGH, 21.05.2008 - III ZR 174/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Aufklärungspflicht über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen i.R.v. Vermögensverwaltungsgesellschaften
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 1 S. 1
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Aufklärungs über kapitalmäßige und personelle Verflechtungen einer Beteiligungsgesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06
Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision
Auszug aus BGH, 21.05.2008 - III ZR 174/07
Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. - OLG München, 28.04.2004 - 15 U 3503/03
Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne
Auszug aus BGH, 21.05.2008 - III ZR 174/07
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). - BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05
Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus …
Auszug aus BGH, 21.05.2008 - III ZR 174/07
Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen.