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   BGH, 21.05.2013 - 2 ARs 180/13, 2 AR 137/13   

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https://dejure.org/2013,12217
BGH, 21.05.2013 - 2 ARs 180/13, 2 AR 137/13 (https://dejure.org/2013,12217)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2013 - 2 ARs 180/13, 2 AR 137/13 (https://dejure.org/2013,12217)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - 2 ARs 180/13, 2 AR 137/13 (https://dejure.org/2013,12217)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 StPO, § 19 Abs 4 JusGerZustV ND 2010, § 121 Abs 1 Nr 3 GVG, § 121 Abs 3 GVG, § 109 StVollzG
    Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Oberlandesgericht Celle als gemeinsames oberes Gericht für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in Niedersachsen

  • rewis.io

    Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Oberlandesgericht Celle als gemeinsames oberes Gericht für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in Niedersachsen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.09.2005 - 2 ARs 313/05

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zuständigkeitsbestimmung; gemeinsames

    Auszug aus BGH, 21.05.2013 - 2 ARs 180/13
    Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 - 2 ARs 313/05 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 22. Januar 1998 - Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.).".
  • OLG Celle, 19.10.2016 - 1 Ws 501/16

    Zuständigkeitsstreit in Strafvollzugssachen

    Dieses ist deshalb in Strafvollzugssachen auch das gemeinschaftliche obere Gericht im Sinne des § 14 StPO für über ihre Zuständigkeit streitende Strafvollstreckungskammern verschiedener niedersächsischer Landgerichte und somit vorliegend für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 2 ARs 180/13; BGH, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 ARs 313/05; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 1 Ws 230/13).
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