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   BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54   

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https://dejure.org/1955,900
BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54 (https://dejure.org/1955,900)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1955 - I ZR 93/54 (https://dejure.org/1955,900)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 (https://dejure.org/1955,900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DB 1955, 822
  • JR 1956, 15
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 22.12.1939 - VII 139/39

    1. Ist entsprechende Rechtsanwendung (Rechtsanalogie) auch beim Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Die Parteien eines Kontokorrentverhältnisses sind berechtigt, auf die dem Saldo zugrunde liegenden Einzelposten zurückzugreifen, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (Bestätigung von RGZ 162, 244 [251]; 164, 212 [215]).

    Das Reichsgericht habe daher einen Rückgriff auf die Einzelposten insoweit zugelassen, als ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse des Gläubigers an ihrem Fortleben bestehen könne (RGZ 162, 244 [251]).

  • RG, 11.06.1940 - VII 233/39

    1. Über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 80 VAG. im Fall eines nach dessen

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Die Parteien eines Kontokorrentverhältnisses sind berechtigt, auf die dem Saldo zugrunde liegenden Einzelposten zurückzugreifen, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (Bestätigung von RGZ 162, 244 [251]; 164, 212 [215]).

    Das Reichsgericht hat aber mit Recht in ständiger Rechtsprechung, wie die oben angeführten Entscheidungen sowie das Urteil in RGZ 164, 212 [215] ergeben, eine Überspannung der Anwendung des Novationscharakters des Saldoanerkenntnisses mit Rücksicht auf die Verkehrsbedürfnisse abgelehnt.

  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Bei Prüfung der Frage, ob die nach den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 300) erforderliche Aufrechnungslage zwischen der Klage- und der Gegenforderung vor dem Währungsstichtag bestanden habe, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der vom Senat im zweiten Revisionsurteil vertretenen Auffassung davon aus, daß erst nach der Kapitulation entstandene Forderungen des Reiches oder gegen dieses von der Beschlagnahmewirkung des Militärregierungsgesetzes erfaßt worden seien.
  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 58/51

    Mittelbarer Reichsbesitz an Gesellschaften

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Auf die Revision der Klägerin wurde dieses Berufungsurteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951 (BGHZ 3, 316 ff) aufgehoben und es wurde dem Berufungsgericht die erneute Prüfung der darin abgelehnten Aufrechnung aufgegeben.
  • BGH, 19.05.1953 - I ZR 130/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Auch dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat aufgehoben, und zwar durch Urteil vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 - die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 216/52

    Aufrechnung gegenüber Kriegsgesellschaften

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Es geht in der Frage der Aufrechnung gegenüber Kriegsgesellschaften in Übereinstimmung mit den in den beiden Revisionsurteilen vom 30. Oktober 1951 und 19. Mai 1953 aufgestellten und in der späteren Rechtsprechung des Senats fortentwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 10, 205 ff; 15, 27 ff [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53] ) davon aus, daß die Aufrechnung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dann zuzulassen sei, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher, der Kriegsführung dienender Aufgaben des Reiches herrühre, die von einer der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstehenden Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch erfüllt worden sei, und wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit diesem Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Verhältnis stehe.
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53

    Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Es geht in der Frage der Aufrechnung gegenüber Kriegsgesellschaften in Übereinstimmung mit den in den beiden Revisionsurteilen vom 30. Oktober 1951 und 19. Mai 1953 aufgestellten und in der späteren Rechtsprechung des Senats fortentwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 10, 205 ff; 15, 27 ff [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53] ) davon aus, daß die Aufrechnung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dann zuzulassen sei, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher, der Kriegsführung dienender Aufgaben des Reiches herrühre, die von einer der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstehenden Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch erfüllt worden sei, und wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit diesem Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Verhältnis stehe.
  • BGH, 08.10.1954 - I ZR 102/52

    Aufrechnung gegenüber reichseigenen Banken

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Es geht in der Frage der Aufrechnung gegenüber Kriegsgesellschaften in Übereinstimmung mit den in den beiden Revisionsurteilen vom 30. Oktober 1951 und 19. Mai 1953 aufgestellten und in der späteren Rechtsprechung des Senats fortentwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 10, 205 ff; 15, 27 ff [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53] ) davon aus, daß die Aufrechnung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dann zuzulassen sei, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher, der Kriegsführung dienender Aufgaben des Reiches herrühre, die von einer der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstehenden Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch erfüllt worden sei, und wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit diesem Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Verhältnis stehe.
  • RG, 30.05.1911 - II 669/10

    Offene Handelsgesellschaft; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
    Die in der Rechtslehre nicht einhellige Auffassung von dem novierenden Charakter der Saldofeststellung werde zwar auch vom Reichsgericht vertreten, dieses habe aber die novierende Wirkung des Saldos in ständiger Rechtsprechung - insoweit weist das Berufungsgericht auf RGZ 76, 330 [334]; 87, 434 [437] hin - für eine bloße "juristische Abstraktion ohne materiellrechtlichen Gehalt" als ein bloßes "Hilfsmittel ..., um gewisse rechtliche Eigentümlichkeiten des Kontokorrent begrifflich zurechtzulegen" bezeichnet, die "den Verkehrsbedürfnissen nicht Gewalt antun" dürfe.
  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 33/90

    Bürgschaft - Auslegung

    Insbesondere können die Beteiligten jedenfalls insoweit, als gemäß § 356 Abs. 1 HGB ins Kontokorrent eingestellte Einzelforderungen wegen der damit verbundenen Sicherheiten als fortbestehend zu behandeln sind (vgl. dazu RGZ 162, 244, 251 f; BGHZ 29, 280, 283 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 1955 - I ZR 93/54, LM § 355 HGB Nr. 10), die vorrangige Tilgung dieser Forderungen vereinbaren (vgl. Schlegelberger/Hefermehl a. a. O. § 355 Rdn. 37 a. E. und § 356 Rdn. 17; Heymann/Horn, HGB § 356 Rdn. 6; vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Januar 1962 - II ZR 24/61, WM 1962, 346 unter 1; Urt. v. 21. Dezember 1970 - II ZR 52/68, WM 1971, 178).
  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71

    Ersatzaussonderung und Kontokorrent

    Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung in eng begrenztem Umfang den Parteien eines Kontokorrentverhältnisses das Zurückgreifen auf die Einzelforderungen auch nach bereits erfolgter Saldoanerkennung zugebilligt hat, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung dieser Forderungen besteht und insbesondere die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (RGZ 162, 244; 164, 212; BGH Urteile vom 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 = LM HGB § 355 Nr. 10 = WM 1955, 1163 und vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = WM 1970, 184 = NJW 1970, 560 = BGH Warn 1969 Nr. 364 = LM HGB § 355 Nr. 19).
  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62

    Erbin eines hoffreien Vermögens und Nutzverwalterin hinsichtlich des Hofes

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 1955, I ZR 93/54, LM Nr. 10 zu § 355 HGB mit Nachweisen), sind die Parteien eines Kontokorrentverhältnisses berechtigt, auf die dem Saldo zugrunde liegenden Einzelposten zurückzugreifen, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht.
  • BGH, 23.10.1968 - VIII ZR 149/67

    Anspruch einer Gläubigerin auf Zahlung eines Kaufpreises für Futtermittel -

    Die Revision macht ferner unter Hinweis auf die Entscheidungen RGZ 162, 244; 164, 212 und des BGH v. 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 - LM HGB § 355 Nr. 10 = WM 1955, 1163 geltend, die Klägerin könne auf die einzelnen Kaufpreisposten zurückgreifen, weil sie daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse habe.
  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 318/55

    Rechtsmittel

    Die durch die verschiedenen Kontoabschlüsse ausgewiesenen Forderungen stehen deshalb für sich nebeneinander, wobei es dahinstehen kann, in welchem Umfang es sich noch um eigentliche Darlehensforderungen handelt oder die Saldofeststellungen vom Beklagten anerkannt und kraft Novation neue Forderungen der Klägerin aus den Saldoguthaben entstanden sind (vgl. BGH Urteil vom 21. Juni 1955 I ZR 93/54 in LM § 355 HGB Nr. 10).
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