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BGH, 21.06.1966 - 5 StR 243/66 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Feststellung der Merkmale einer vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit - Schuld des Täters bezüglich der Herbeiführung des Rauschzustandes - Möglichkeit irgendeiner Tatbegehung - Voraussetzungen eines Ausnahmefalles bei Begehung einer persönlichkeitsfremden Tat
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- BGH, 07.05.1957 - 5 StR 127/57
Auszug aus BGH, 21.06.1966 - 5 StR 243/66
Das entspricht nicht dem Sinn des § 330 a StGB, der darin besteht, die vom Berauschten der Allgemeinheit oder dem einzelnen drohenden Gefahren zu bekämpfen (vgl. BGHSt 10, 247, 249 [BGH 07.05.1957 - 5 StR 127/57]; 16, 124, 125) [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61].Es ist indessen kein Fehler, daß das Tatgericht hierzu keine besonderen Feststellungen getroffen hat (vgl. BGHSt 10, 247, 251) [BGH 07.05.1957 - 5 StR 127/57].
- BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
Auszug aus BGH, 21.06.1966 - 5 StR 243/66
Das entspricht nicht dem Sinn des § 330 a StGB, der darin besteht, die vom Berauschten der Allgemeinheit oder dem einzelnen drohenden Gefahren zu bekämpfen (vgl. BGHSt 10, 247, 249 [BGH 07.05.1957 - 5 StR 127/57]; 16, 124, 125) [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61].Die Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB ist nur Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124, 127 [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61] und die dort angeführten Entscheidungen).
- BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …
Auszug aus BGH, 21.06.1966 - 5 StR 243/66
Die Aufklärungsrügen sind nicht formgerecht erhoben und deshalb unzulässig, weil die Revision die Beweismittel, die das Schwurgericht noch hätte benutzen sollen, nicht bezeichnet hat (vgl. BGHSt 2, 168). - BGH, 08.07.1959 - 2 StR 251/59
Auszug aus BGH, 21.06.1966 - 5 StR 243/66
Daher braucht sich die Schuld des Täters nicht auf sie, sondern nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu erstrecken (vgl. BGHSt 13, 223, 225) [BGH 08.07.1959 - 2 StR 251/59]. - BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.06.1966 - 5 StR 243/66
Das ist bei Rauschtaten oft der Fall (BGH JR 1958, 28).