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   BGH, 21.06.2000 - XII ARZ 6/00   

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https://dejure.org/2000,1943
BGH, 21.06.2000 - XII ARZ 6/00 (https://dejure.org/2000,1943)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2000 - XII ARZ 6/00 (https://dejure.org/2000,1943)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 (https://dejure.org/2000,1943)
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Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar

§ 36 Abs. 3 ZPO gilt nur, wenn sich die Zuständigkeit des vorlegenden OLG aus § 36 Abs. 2 ZPO (nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO) ergibt;

(Hinweis: die dem Verfahren zugrundeliegende materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3214
  • MDR 2000, 1209
  • BB 2000, 2124
  • JR 2001, 335
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - XII ARZ 6/00
    Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der mit einer ähnlichen Fallkonstellation befaßt war, brauchte die Frage nicht zu vertiefen, weil sich in dem von ihm entschiedenen Fall die Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof jedenfalls aus anderen Gründen ergab und er seine Entscheidung auf diese anderen Gründe gestützt hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80 f.).
  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 270/03

    Gerichtsstand für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte

    Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesgericht anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht bezüglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschaftsverpflichtung, wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.
  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 32 Sa 46/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Senat hier nicht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, sondern in eigener, originärer Zuständigkeit (vgl. BGH NJW 2000, 3214, 3215; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 4a).
  • BGH, 16.05.2018 - X ARZ 69/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zulässigkeit einer Divergenzvorlage

    Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

    Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

  • KG, 25.04.2019 - 2 AR 12/19

    Stufenklage: Willkürlichkeit eines Verweisungsbeschlusses;

    Dagegen ist eine solche Vorlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht - wie im hier vorliegenden Fall - selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - X ARZ 69/18, NJW 2018, 2336; Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).
  • BGH, 22.08.2001 - XII ARZ 3/01

    Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger

    In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt (Senatsbeschluß vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - BGHR ZPO § 36 Abs. 3 Divergenzvorlage 1).
  • OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07

    Zuständigkeitsbestimmung für vereinfachte Kostenfestsetzung im Anschluss an

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt indessen nicht in Betracht, weil der erkennende Senat hier nicht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet (vgl. BGH, Beschluss v. 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00 - NJW 2000, 3214; vgl. auch Vollkommer in: Zöller, 26. Aufl. 2007, § 36 Rn. 4a), sondern in eigener, originärer Zuständigkeit.
  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 32 SA 9/17

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine auf Anfechtung gestützte Klage auf Duldung

    Danach hat ein nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständiges (vgl. BGH, Beschl. vom 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214, 3215, beck-online) Oberlandesgericht die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
  • OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07

    Vorlage zum BGH: Gerichtsstandsbestimmung bei Erweiterung der Widerklage auf

    Der Anwendungsbereich der Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist eröffnet (vgl. BGH NJW 2000, 3214).
  • OLG Hamburg, 26.06.2019 - 11 AR 2/19

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Gerichtsstand für die Schadensersatzklage des

    Danach hat ein nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständiges (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 -, NJW 2000, 3214 f.) Oberlandesgericht die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
  • KG, 04.09.2008 - 2 AR 37/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit bei nicht rechtzeitig gestelltem

    Eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Brandenburg und Braunschweig kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht nach § 36 Abs. 2 ZPO, sondern auf Grund originärer Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat (vgl. BGH NJW 2000, 3214).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 19 Sa 5/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Kammer für Handelssachen;

  • BayObLG, 17.07.2002 - 1Z AR 74/02

    Verweisung im Mahnverfahren - übereinstimmende Parteianträge nach

  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage

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