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   BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09   

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https://dejure.org/2011,7434
BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09 (https://dejure.org/2011,7434)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2011 - X ZR 43/09 (https://dejure.org/2011,7434)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09 (https://dejure.org/2011,7434)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 22 Abs 1 S 1 PatG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk
    Patentrecht: Nichtigerklärung eines Patents bei Abwandlung eines technischen Aspekts des ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud - Integrationsmerkmal

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eine die Nichtigerklärung eines Patents rechtfertigende Abwandlung eines ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud

  • rewis.io

    Patentrecht: Nichtigerklärung eines Patents bei Abwandlung eines technischen Aspekts des ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud - Integrationsmerkmal

  • ra.de
  • rewis.io

    Patentrecht: Nichtigerklärung eines Patents bei Abwandlung eines technischen Aspekts des ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud - Integrationsmerkmal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PatG § 22
    Voraussetzungen für das Vorliegen eine die Nichtigerklärung eines Patents rechtfertigende Abwandlung eines ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud

  • datenbank.nwb.de

    Patentrecht: Nichtigerklärung eines Patents bei Abwandlung eines technischen Aspekts des ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud - Integrationsmerkmal

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Patentnichtigkeitssache, aliud oder technische Veränderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 1003
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

    Auszug aus BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09
    Eine die Nichtigerklärung des Patents rechtfertigende Abwandlung des ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud liegt nicht erst dann vor, wenn der patentierte Gegenstand dazu in einem Ausschließlichkeitsverhältnis steht (exklusives Aliud), sondern bereits dann, wenn die Veränderung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (Vergleiche BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010, Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung ).

    Ist der Gegenstand des Schutzrechts gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise verallgemeinert worden, kann die Beschränkung grundsätzlich dadurch erfolgen, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch gestrichen wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 ff.  Winkelmesseinrichtung; ebenso EPA, Entscheidung vom 2. Februar 1994 - G 1/93, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 11 - beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products).

    In solchen Fällen ist den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit Genüge getan, wenn das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibt und zugleich dafür Sorge getragen wird, dass im Übrigen, also was die Entstehung von Patentrechten anbelangt, keine Rechte aus der Änderung hergeleitet werden können (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 201, 140, 142 f. - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 16 - Winkelmesseinrichtung).

    Ein die Nichtigerklärung nach sich ziehendes Aliud liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch schon dann vor, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. zum Einspruchsverfahren BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 22  Winkelmesseinrichtung).

  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

    Auszug aus BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09
    Für den Offenbarungsgehalt maßgeblich sind jedoch die Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument) und dort ist der  Personalcomputer einschließende  übergeordnete Begriff "EDV-Anlagen" offenbart.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllen solche Änderungen den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 Rn. 25 - Heizer; BGH, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument).

    Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann nur aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der ursprünglich offenbarten Lehre gelangt (vgl. BGH, GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument mwN).

  • BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98

    Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer

    Auszug aus BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09
    In solchen Fällen ist den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit Genüge getan, wenn das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibt und zugleich dafür Sorge getragen wird, dass im Übrigen, also was die Entstehung von Patentrechten anbelangt, keine Rechte aus der Änderung hergeleitet werden können (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 201, 140, 142 f. - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 16 - Winkelmesseinrichtung).
  • BGH, 09.09.2010 - Xa ZR 14/10

    Windenergiekonverter

    Auszug aus BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09
    a) Um ein Aliud im vorgenannten Sinne handelt es sich, wenn der patentierte Gegenstand der Erfindung zum ursprünglich offenbarten in einem Ausschließlichkeitsverhältnis steht (exklusives Aliud; vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. September 2010 - Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rn. 43 - Windenergiekonverter).
  • BGH, 14.05.2009 - Xa ZR 148/05

    Heizer

    Auszug aus BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllen solche Änderungen den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 Rn. 25 - Heizer; BGH, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument).
  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Bei der Prüfung der Patentfähigkeit ist das nicht-ursprungsoffenbarte Merkmal insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010, Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011, X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 ff. - Integrationselement).

    Dagegen ist die Nichtigerklärung oder Löschung nicht zu vermeiden, wenn die Änderung dazu führt, dass der Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; Beschluss vom 6. August 2013 - X ZB 2/12, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker).

    In diesem Fall kann die unzulässige Erweiterung dadurch behoben werden, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch gestrichen wird (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 14 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 19 - Integrationselement; ebenso EPA, Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 2. Februar 1994 - G 1/93, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 11 - beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Pro-ducts).

    Der Widerruf oder die Nichtigerklärung des Patents ist andererseits unumgänglich, wenn die Hinzufügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals dazu führt, dass der Patentanspruch des erteilten Patents eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen Offenbarten ein "Aliud" darstellt (BGH, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 21 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 27 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 16 - Tintenstrahldrucker).

    In einem solchen Fall wird den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit dadurch Rechnung getragen, dass das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibt und zugleich dafür gesorgt wird, dass im Übrigen aus der Änderung Rechte nicht hergeleitet werden können, insbesondere das nicht offenbarte Merkmal bei der Prüfung der Patentfähigkeit insoweit außer Betracht zu lassen ist, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (BGH, GRUR 2001, 140, 142 f. - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 16 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 16 - Tintenstrahldrucker).

    (a) Ob es sich bei der Einfügung eines in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbarten Merkmals um eine bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstands handelt oder um ein Aliud, bestimmt sich danach, ob damit lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in diesen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der daraus weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 29 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 26 f. - Tintenstrahldrucker).

  • BGH, 06.08.2013 - X ZB 2/12

    Tintenstrahldrucker

    Die Löschung eines Gebrauchsmusters hat zu unterbleiben, wenn der Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, das aber nur zu einer Beschränkung des Gegenstandes und nicht zur Erteilung von Schutz für ein "Aliud" führt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010, Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011, X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 ff. - Integrationselement).

    Wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des geschützten Gegenstands geführt hat, kann dies dadurch geschehen, dass das betreffende Merkmal im Anspruch verbleibt, bei der Prüfung der Patentfähigkeit aber jedenfalls insoweit außer Betracht zu lassen ist, als es nicht zur Stützung derselben herangezogen werden darf (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 142 f. - Zeittelegramm; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 - Integrationselement).

    Das Patent ist hingegen zu widerrufen oder für nichtig zu erklären, wenn die Hinzufügung des Merkmals dazu geführt hat, dass das Schutzrecht eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen Offenbarten ein "Aliud" darstellt (BGH, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; GRUR 2011, 40 Rn. 21 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2011, 1003 Rn. 27 - Integrationselement).

    Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Hinzufügung des Merkmals lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2011, 1003 Rn. 29 - Integrationselement).

  • BGH, 20.10.2020 - X ZR 158/18

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Abgrenzung einer

    Keine bloße Einschränkung in diesem Sinne, sondern ein Aliud liegt vor, wenn das hinzugefügte Merkmal einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; Beschluss vom 6. August 2013 - X ZB 2/12, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker und Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

    b) Ein Aliud, das zwingend zur Nichtigerklärung führt, liegt nicht nur dann vor, wenn der Gegenstand des Streitpatents zum ursprünglich offenbarten Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis steht, sondern auch dann, wenn das hinzugefügte Merkmal einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 28 f. - Integrationselement; Beschluss vom 6. August 2013 - X ZB 2/12, GRUR 2013, 1135 Rn. 27 - Tintenstrahldrucker; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 53 - Wundbehandlungsvorrichtung).

  • BPatG, 26.02.2013 - 3 Ni 28/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Bindungswirkung des Bundespatentgerichts

    Sie können jedoch nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden bzw. dazu nichts beitragen (vgl. dazu ausführlich BGH GRUR 2011, 40, 41 insbes. Rn. 16 ff., 21 - Winkelmesseinrichtung; BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement Rn. 19, 24 ff., jeweils mit Bezugnahme auf BGH "Zeittelegramm").

    Ein Aliud liegt nicht nur dann vor, wenn der offenbarte und der patentierte Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen (exklusives Aliud), sondern auch, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement Rn. 29 ff.).

    Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten und damit nach Hauptantrag verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1, der - wie vorstehend dargelegt - zum Einen gegenüber dem Anmeldungsgegenstand unzulässig abgeändert ist und zum Anderen kein Aliud darstellt, ist somit ohne Berücksichtigung dieser im Patentanspruch zwar verbleibenden einschränkenden, jedoch unzulässigen Änderungen auf seine Patentfähigkeit gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik hin zu untersuchen (BGH GRUR 2011, 40, 41 insbes. Rn. 16 ff., 21 - Winkelmesseinrichtung; BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement Rn. 19, 24 ff., jeweils mit Bezugnahme auf BGH "Zeittelegramm").

  • BPatG, 11.09.2015 - 14 W (pat) 30/13

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kosmetische Zubereitung" - Patenterteilungsverfahren

    Die Nichtigerklärung bzw. der Widerruf eines Patents sind jedoch dann unvermeidbar, wenn durch die Änderung der Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu einem Aliud abgewandelt wurde (vgl. BGH, GRUR 2011, 1003, 1006, Rdn. 27-29 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573, 576, Rdn. 42 - Wundbehandlungsvorrichtung, m. w. N.).

    Diesen Grundsätzen entsprechend stellt der BGH für das Einspruchs- und Nichtigkeits- sowie für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, hier vor allem Rdn. 46 und 51) maßgeblich darauf ab, ob den berechtigten Interessen Dritter durch andere Maßnahmen als den Widerruf bzw. die Nichtigerklärung eines unzulässig erweiterten Patents ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    In diesen Fällen hat sich in der Rechtsprechung des BGH zur Beseitigung der unzulässigen Erweiterung die sog. Disclaimerlösung durchgesetzt, nach der dem Aspekt einer unzulässigen Änderung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen werden kann, dass das fragliche Merkmal der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 130/11

    Verschlüsselungsverfahren

    Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung Rn. 22, zum Einspruchsverfahren; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement Rn. 29).
  • BGH, 19.07.2016 - X ZR 36/14

    Patentfähigkeit eines Verfahrens betreffend Funkruf-Telekommunikationsdienste und

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt es zwar zur Nichtigerklärung eines Patents, wenn der patentierte und der ursprünglich offenbarte Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen (exklusives Aliud), oder wenn die Veränderung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht wenigstens in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; Beschluss vom 21. Oktober 2010, Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung).
  • BGH, 22.09.2020 - X ZR 172/18

    Truvada

    Optionale Merkmale bleiben bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht (BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 Rn. 9 - Datengenerator; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18 Rn. 67 - Niederflurschienenfahrzeug) und sind bei der Bestimmung des durch ein Patent geschützten Gegenstands nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2001, 1003 Rn. 18 - Integrationselement; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, 366 - Epoxidation).
  • BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17

    Zigarettenpackung - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zigarettenpackung

    So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Winkelmesseinrichtung" (GRUR 2011, 40) zum Einspruchsverfahren und dem Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG wie auch zum Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement) beim nationalen Patent, aber auch dem folgend zum EP-Patent (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) und dem Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung zum Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm) die Nichtigerklärung des Patents des Weiteren vermieden werden kann, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.
  • BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10

    Unterdruckwundverband II - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Zudem stelle das nicht offenbarte Merkmal M1.7b keine Einschränkung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung, d. h. keine Konkretisierung der ursprünglich zur Erfindung gehörend offenbarten technischen Lehre dar, welche eine sogenannte uneigentliche Erweiterung begründe und die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2011, 1003 - Integrationselement) im Anspruch verbleiben könne, ohne dass dies zur Nichtigkeit des Patents führe; vorliegend werde vielmehr durch Aufnahme dieses Merkmals eine veränderte technische Lehre gebildet, es liege ein Aliud vor.

    Denn im Falle eines Aliuds müsse das Streitpatent für nichtig erklärt werden (BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement).

  • BPatG, 08.04.2014 - 4 Ni 34/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fettabsaugevorrichtung (europäisches Patent)"

  • BPatG, 26.10.2011 - 35 W (pat) 466/09
  • BPatG, 24.07.2023 - 4 Ni 22/22
  • BPatG, 21.01.2014 - 21 W (pat) 17/09
  • BPatG, 30.04.2012 - 21 W (pat) 43/08

    Patentbeschwerdeverfahren - keine erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag -

  • BPatG, 12.04.2018 - 4 Ni 7/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polsterumformungsmaschine (europäisches

  • BPatG, 18.07.2019 - 4 Ni 49/17
  • BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Verfahrenssprache

  • BPatG, 22.04.2015 - 6 Ni 7/14

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verarbeitungssystem zum Herstellen von

  • BPatG, 07.10.2020 - 35 W (pat) 421/18
  • BPatG, 08.05.2018 - 4 Ni 63/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "A flexible expandable stent (europäisches

  • BPatG, 13.11.2019 - 6 Ni 45/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Verfahrenssprache

  • BPatG, 06.08.2021 - 7 Ni 36/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Funktionstaste zur Computer-Databearbeitung

  • BPatG, 30.04.2019 - 4 Ni 49/17

    Dentalimplantat - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dentalimplantat" -

  • BPatG, 10.12.2021 - 7 Ni 36/19
  • BPatG, 16.09.2020 - 6 Ni 22/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Gurtaufroller" - unzulässige Erweiterung -

  • BPatG, 29.07.2020 - 1 Ni 7/19
  • BPatG, 16.09.2014 - 3 Ni 16/13
  • BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung und Verfahren zum Markieren oder

  • BPatG, 31.07.2013 - 15 W (pat) 25/12
  • BPatG, 20.11.2012 - 4 Ni 36/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "chirurgischer Clip" - zur Auslegung und

  • BPatG, 21.06.2023 - 4 Ni 34/21
  • BPatG, 10.12.2019 - 4 Ni 80/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für

  • BPatG, 01.06.2016 - 9 W (pat) 11/13

    Beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents mit der Bezeichnung

  • BPatG, 22.11.2012 - 2 Ni 16/11
  • BPatG, 03.07.2023 - 35 W (pat) 406/22
  • BPatG, 04.10.2022 - 6 Ni 6/22

    Patentnichtigkeitssache - "Mehrklinken-Gesperre mit Rasthaken" - fehlende

  • BPatG, 19.10.2020 - 9 W (pat) 702/19
  • BPatG, 25.02.2015 - 5 Ni 96/12

    Patentfähigkeit des veröffentlichten Streitpatents mit der Bezeichnung "Apparat

  • BPatG, 18.11.2014 - 21 W (pat) 3/12

    Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Kabel"

  • BPatG, 14.05.2014 - 5 Ni 50/12
  • BPatG, 24.11.2020 - 8 W (pat) 18/18

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Startgerät" - ein ursprünglich nicht

  • BPatG, 20.01.2014 - 20 W (pat) 5/10
  • BPatG, 14.09.2022 - 20 W (pat) 30/20
  • BPatG, 18.12.2013 - 5 Ni 31/11
  • BPatG, 28.07.2022 - 5 Ni 29/20
  • BPatG, 20.05.2022 - 5 Ni 29/20

    Patentnichtigkeitssache - "Formkern" - unzulässige Erweiterung - mangelnde

  • BPatG, 12.11.2012 - 6 W (pat) 305/08

    Patenteinspruchsverfahren - "Schraubbuchse und Verfahren zur Herstellung eines

  • BPatG, 08.10.2015 - 11 W (pat) 18/11

    Anpruch auf Widerruf eines Patents über ein Verfahren zur Steuerung eines

  • BPatG, 18.02.2013 - 20 W (pat) 35/10
  • BPatG, 19.05.2022 - 7 Ni 87/19

    Patentnichtigkeitssache - "Küchenmaschine" - Aliud - Zur Frage der unzulässigen

  • BPatG, 14.02.2022 - 14 W (pat) 17/19
  • BPatG, 09.01.2012 - 20 W (pat) 313/06

    Einspruchsverfahren - unzulässige Erweiterung

  • BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
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