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   BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12   

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https://dejure.org/2012,16871
BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,16871)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,16871)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,16871)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht bei einer Insolvenzanfechtungsklage im Falle des Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes des Anfechtungsgegners außerhalb eines Mitgliedstaats; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    EuGH-Vorlage zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat

  • unalex.eu

    Art. 3 EuInsVO

  • Betriebs-Berater

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit allgemeinem Gerichtsstand in Drittstaat?

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGInsO Art. 102 § 1
    Zuständiges Gericht bei einer Insolvenzanfechtungsklage im Falle des Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes des Anfechtungsgegners außerhalb eines Mitgliedstaats; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zum grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in Drittstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtungsklagen gegen einen ausländischen Beklagten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    EuGH-Vorlage zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit allgemeinem Gerichtsstand in Drittstaat?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1467
  • MDR 2012, 1183
  • NZI 2012, 647
  • WM 2012, 1449
  • BB 2012, 1869
  • DB 2012, 1678
  • AnwBl 2012, 246
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (Rs C-339/07, ZIP 2009, 427 Rn. 21, Deko Marty Belgium) sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Die Gründe, welche den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 2009 (aaO) bewogen haben, Insolvenzanfechtungsklagen der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu unterstellen, lassen sich auf entsprechende Klagen gegen Anfechtungsgegner außerhalb des Gebiets der Europäischen Union zudem nur teilweise übertragen.

    Die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats entspricht dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der EuInsVO genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 22).

    Der vierte Erwägungsgrund, welcher der Verlagerung von Vermögensgegenständen oder Rechtsstreitigkeiten entgegenwirken soll, nimmt demgegenüber nur auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts Bezug (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 23 f).

    Schließlich stellt sich das Problem der Anerkennung des aufgrund einer Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergangenen Urteils (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 25 ff).

    Das gilt auch im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO (vgl. das eingangs zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, Rn. 19) und für Art. 1 des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (ABl. 1988 Nr. L 319, S. 9) in der revidierten Fassung vom 30. Oktober 2007 (ABl. 2009 Nr. L 147, S. 5).

  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19a ZPO) gilt für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Art. 102 § 1 EGInsO und § 3 InsO regeln die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 15).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Art. 102 § 1 EGInsO und § 3 InsO regeln die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 15).
  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(EuGVÜ; ABl. 1972, L 299, S. 32) entschieden, dass eine Konkursanfechtungsklage sich auf ein Konkursverfahren bezieht, weil sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs 133/78, EuGHE 1979, 733, Rn. 4 - Gourdain).
  • BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen

    Der Senat hat gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig ist, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449).

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).

    Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind daher für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07-, ZIP 2009, 427 [Tz. 21, 28], Deko Marty Belgium; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 -, ZIP 2009, 1287 [juris Rn. 6, 7]; BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 - [juris Rn. 2] und Vorabentscheidungsersuchen vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 -, WM 2012, 1449 [juris Rn. 3]).

    cc) Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19 a ZPO) gilt für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    Auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters ist die Vorschrift grundsätzlich nicht (analog) anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 9]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    § 3 InsO regelt - nur - die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte und ist auf Insolvenzanfechtungsklagen nicht anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; BGHZ 134, 116 [juris Rn. 6] zu § 71 KO).

    Denn der Bundesgerichtshof hat stets - abgesehen von dem Ausnahmefall internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Anfechtungsklage nach § 3 EuInsVO - betont, dass § 19 a ZPO nur für Klagen gegen den Insolvenzverwalter gelte (vgl. zuletzt BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 9]).

  • BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf eine Vorlage des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, ZIP 2012, 1467) mit Urteil vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte, entschieden, dass das angerufene deutsche Gericht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig ist.

    Der Bundesgerichtshof ist dem mit Urteil vom 27. März 2014 (IX ZR 2/12, juris Rn. 6 f.) gefolgt.

    Nimmt man mit der Revision an, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 und § 43 Abs. 3 GmbHG ebenso wie eine Insolvenzanfechtungsklage als Konkurs- bzw. Insolvenzsache einzuordnen ist, führt dies vorliegend zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und in analoger Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck als am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts belegenen sachlich zuständigen Landgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, juris Rn. 8).

  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2019 - 23 O 321/18
    Eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt auch nicht aus § 19a ZPO, da der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nur für Klagen gegen den Insolvenzverwalter gilt, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (BGH NJW 2003, 2916 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02] ; BGH WM 2012, 1449 [BGH 21.06.2012 - IX ZR 2/12] Rn. 8).
  • LG Darmstadt, 15.05.2013 - 15 O 29/12

    EuGH-Vorlage - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen

    Die Frage der Erstreckung des Geltungsbereichs des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auf Personen mit Wohnsitz/Sitz in Drittstaaten ist Gegenstand der Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 - Rs C - 328/12.
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13

    Erinnerungsverfahrens gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss: Keine Aufhebung

    Insbesondere wird auch kein Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes verlangt [ Kilian , in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, München 2010, § 49b RdNr. 237; Kallenbach , Wie bestimme ich den Gegenstandswert für meine Anwaltsgebühren?, AnwBl. 2012, S. 246], denn die eigenen Gebühren des Rechtsanwaltes sind - mit Ausnahme des Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO - prinzipiell nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratungspflicht, solange der Mandant nicht danach fragt [ Borgmann , Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht bis April 2010, NJW 2010, S. 1924 (1927)].
  • LG Freiburg, 07.01.2014 - 12 O 133/13

    Insolvenzanfechtung: Mietzahlung der Gesellschaft an Gesellschafter

    Diese Vorschrift gilt auch für Annexverfahren, insbesondere also Rechtsstreitigkeiten über Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen Anfechtungsschuldner, auch wenn der Anfechtungsschuldner seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin vom 10. September 2013 in der Rechtssache C-38/12 - Ralph Schmid (als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann) gegen Lilly Hertel; Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12).
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