Rechtsprechung
BGH, 21.06.2012 - IX ZR 85/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Schadens bei objektiver Verschlechterung der Vermögenslage eines Betroffenen gegenüber dem früheren Vermögensstand durch die Pflichtverletzung der anwaltlichen Beratungspflichten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 51b; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3
Vorliegen eines Schadens bei objektiver Verschlechterung der Vermögenslage eines Betroffenen gegenüber dem früheren Vermögensstand durch die Pflichtverletzung der anwaltlichen Beratungspflichten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 16.11.2010 - 9 O 1040/10
- OLG Naumburg, 23.03.2011 - 5 U 126/10
- BGH, 21.06.2012 - IX ZR 85/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91
Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung
Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 85/11
Im Fall der Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten entsteht ein Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Zeitpunkt, in dem sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat, wofür es genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f;… Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1352 f mvN). - BGH, 13.11.2008 - IX ZR 69/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt in …
Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 85/11
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend die Regelung des § 51b BRAO gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 iVm Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, weil der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 8).