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   BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16   

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BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16 (https://dejure.org/2017,23539)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16 (https://dejure.org/2017,23539)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - IV AR (VZ) 3/16 (https://dejure.org/2017,23539)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 2 S 3 Nr 1 GBO, § 133 Abs 3 S 1 GBO, § 133 Abs 7 GBO
    Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener Nutzung

  • IWW

    § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO, § ... 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO, § 133 Abs. 3 GBO, § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG, § 29 Abs. 1 EGGVG, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO, § 133a GBO, § 133 Abs. 7 Satz 1 GBO, § 133 Abs. 7 Satz 2 GBO, § 133 Abs. 7 Satz 3 GBO, § 22 Abs. 2 Satz 1 AZRG, § 33 Abs. 7 Satz 1 BPolG, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 5 BKAG, § 21a Satz 1 BZRG, § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 2 Abs. 2 StDAV, § 488 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 9 Abs. 2 VWDG, § 33 Abs. 4 Satz 1 ZFdG, § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GBO, § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 7
    Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen (NRW); Angemessenheit dieser Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten; ...

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener Nutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen (NRW); Angemessenheit dieser Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten; ...

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener Nutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2018, 431
  • FGPrax 2017, 193
  • WM 2017, 1996
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16
    Das gilt auch für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren, zumal die im Grundbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503, 505).
  • OLG Hamm, 15.01.2008 - 15 VA 12/07

    Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16
    Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2017, 145, 146; OLG Hamm NJW 2008, 1891, 1892).
  • OLG Zweibrücken, 16.09.2016 - 6 VA 2/16

    Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren: Widerruf der Genehmigung der Teilnahme

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16
    Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2017, 145, 146; OLG Hamm NJW 2008, 1891, 1892).
  • BayObLG, 01.12.2021 - 101 VA 109/21

    Zum Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten

    Eine vorsorgliche "betriebliche Übung", wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, im Hinblick auf die Praxis der Notare, das Grundbuch unmittelbar vor einer Beurkundung erneut einzusehen, abgelehnt habe, sei nicht mit ihren Fällen vergleichbar, bei denen für eine aktuelle steuerliche Beratung dringend benötigte Informationen eingeholt und berücksichtigt werden müssten, um Nachteile für die Mandanten abzuwenden bzw. Fristen einzuhalten.

    Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, nicht erkennbar.

    Hierauf hat die Antragstellerin entgegnet, das restriktive Verständnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, führe dazu, dass die gesetzliche Zulassungsvoraussetzung von keinem Nutzer erfüllt werden könnte, da scheinbar davon ausgegangen werde, dass selbst eine notwendige und nicht nur vorsorgliche Auskunft direkt vor einem Beurkundungstermin keine besondere Eilbedürftigkeit begründen könne.

    Das gilt auch für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017, 1V AR [VZ] 3/16, FGPrax 2017, 193 Rn. 16 m. w. N.), zumal die im Grundbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, 1 BvR 1307/91, NJW 2001, 503 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Oktober 2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 5).

    (2) Bei der Prüfung des Gesichtspunkts der Vielzahl der Übermittlungen ist auf die Anzahl der in Bayern zu erwartenden Abrufe abzustellen, weil die in § 133 Abs. 6 Sätze 2 und 3 GBO genannten Voraussetzungen noch nicht vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 10).

    Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO angemessen ist, erfordert eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12).

    Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, begegnet die Annahme, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, keinen rechtlichen Bedenken, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12).

    Anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2019, 1 VA 1/19, FGPrax 2019, 246 Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. September 2016, 6 VA 2/16, FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]).

    In der bloßen Notwendigkeit eines jederzeit veranlassten Abrufs liegt somit noch keine "besondere" Eilbedürftigkeit (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19).

    Auch eine tatsächlich geübte Praxis vermag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu begründen und zu ersetzen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19).

    Demgegenüber musste die Antragstellerin aus dem Anhörungsschreiben schließen, der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz vertrete die Rechtsauffassung, dass die Genehmigung bereits dann widerrufen werden könne, wenn diejenige Zulassungsvoraussetzung ("Vielzahl der Abrufe") nicht vorliege, auf die sich der Antrag bezogen habe (offengelassen in BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 18); sie hatte deshalb keinen Anlass, zur Zulassungsvoraussetzung der "besonderen Eilbedürftigkeit" näher vorzutragen.

  • BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21

    Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten

    Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, nicht erkennbar.

    Das gilt auch für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017, 1V AR [VZ] 3/16, FGPrax 2017, 193 Rn. 16 m. w. N.), zumal die im Grundbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, 1 BvR 1307/91, NJW 2001, 503 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Oktober 2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 5).

    Bei der Prüfung des Gesichtspunkts der Vielzahl der Übermittlungen ist auf die Anzahl der in Bayern zu erwartenden Abrufe abzustellen, weil die in § 133 Abs. 6 Sätze 2 und 3 GBO genannten Voraussetzungen noch nicht vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 10).

    Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO angemessen ist, erfordert eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12).

    Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, begegnet die Annahme, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, keinen rechtlichen Bedenken, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12).

    Anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2019, 1 VA 1/19, FGPrax 2019, 246 [juris Rn. 13]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. September 2016, 6 VA 2/16, FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]).

    In der bloßen Notwendigkeit eines jederzeit veranlassten Abrufs liegt somit noch keine "besondere" Eilbedürftigkeit (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19).

    Auch eine tatsächlich geübte Praxis vermag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu begründen und zu ersetzen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19).

    (b) Ausgehend hiervon lässt der angefochtene Bescheid keinen Rechtsfehler erkennen, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Genehmigung zuletzt ohnedies nicht mehr in erster Linie auf eine besondere Eilbedürftigkeit gestützt hatte (vgl. zu der Bedeutung des letztgenannten Gesichtspunkts für die Entscheidung über den Widerruf: BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 18, dies offenlassend).

    (4) Da es bereits an einer Vielzahl der Übermittlungen im eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren und an ihrer besonderen Eilbedürftigkeit fehlt, ist eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten nicht erforderlich (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 21; a. A. Püls in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht-Kommentar, § 133 GBO Rn. 14 und 19 am Ende zum uneingeschränkten Abrufverfahren im Hinblick auf geringe Abrufzahlen).

    Wegen der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO bestimmten Abwägungsgebot beimisst, kommt es de lege lata nicht in Betracht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO im Hinblick auf § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO ohne weitere Darlegungen davon auszugehen, dass auch Rechtsanwälte regelmäßig die dort niedergelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllten (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 17 zu Notaren als Antragstellern vor Schaffung des § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO).

  • OLG Bremen, 31.05.2019 - 1 VA 1/19

    Widerruf der Berechtigung eines Notars zur Teilnahme am automatisierten

    Für die Prüfung, ob die Voraussetzung der Vielzahl der Übermittlungen im Sinne des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 1. Alt. GBO vorliegt, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 - 15 VA 3/17, juris Rn. 11).

    Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, kann angenommen werden, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 12).

    Dies wäre mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber der in dieser Bestimmung geregelten Zulassungsvoraussetzung beimisst, nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06 2017 - IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 15).

    Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d.h. gesteigerte Eilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Möglichkeit, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus; anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 19.092017 - 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2016 - 6 VA 2/16, juris Rn. 4).

  • OLG Hamm, 23.01.2018 - 15 VA 18/17

    Voraussetzungen der Teilnahme am uneingeschränkten Grundbuchabbuchverfahren

    Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S.3 Nr. 1 GBO vorliegen, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an (BGH FGPrax 2017, 193; Senat RNotZ 2016, 519).
  • OLG Hamm, 19.09.2017 - 15 VA 3/17

    Widerruf der Teilnahme eines Rechtsanwalts am automatisierten Grundbuchverfahren

    Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S.3 Nr. 1 GBO vorliegen, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017, Aktenzeichen IV AR (VZ) 3/16; Senat RNotZ 2016, 519).
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