Rechtsprechung
BGH, 21.06.2018 - 4 StR 647/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Offenlassen der Frage, ob mehrere Taten durch eine einheitliche, jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden); ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 30a Abs. 3 StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Annahme einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne bei zwei Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ; BtMG § 30a Abs. 1
Annahme einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne bei zwei Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BTM-Handel - und mehrere Einfuhren
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beihilfe zum bandenmäßigen BTM-Handel - in mehreren Teilakten
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 04.07.2019 - 4 StR 590/18
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes …
Zu der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs bislang unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, in ihren Ausführungshandlungen jeweils teilidentischen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer materiellrechtlichen Tat verbunden werden, wird auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2018 - 4 StR 647/17 und vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 395/17 verwiesen. - LG Münster, 07.12.2022 - 11 KLs 32/22 Die tateinheitlich begangene Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gelegt, da die Einfuhr nur deshalb tateinheitlich neben den Bandenhandel tritt, da der Angeklagte in Bezug auf Letzteres nicht wegen täterschaftlicher Begehung verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - 4 StR 647/17, BGH).